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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofräte Mag. Stickler sowie Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des H K, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2018, W251 2152559- 1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters habe ihn sein Onkel, der seine Mutter geheiratet habe, misshandelt und ihm den Schulbesuch verweigert. Die Taliban und die Arbaki-Miliz hätten ihn rekrutieren wollen. Wer sich geweigert habe, sei getötet worden.
2 Mit Bescheid vom 20. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG hätte das langjährige Engagement des Revisionswerbers bei einer ehrenamtlichen Organisation, welches auch dem wirtschaftlichen Wohl Österreichs diene, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK berücksichtigen müssen. Die Interessenabwägung sei nicht mit der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten eingehenden Prüfung durchgeführt worden. Das BVwG übergehe auch das "katastrophale traumatisierende Verhältnis" zum Onkel des Revisionswerbers, von dem er bei einer Rückkehr mit gewaltsamen Repressalien zu rechnen habe.
8 Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Gefährdung durch dessen Onkel auseinandergesetzt und hat dieses als nicht glaubhaft erachtet. Dass die Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf (vgl. zum eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712, mwN).
9 Insoweit sich die Revision gegen die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0521, mwN).
10 Die Revision zeigt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass die Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre. Das BVwG hat alle entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände berücksichtigt und entgegen dem Revisionsvorbringen auch die ehrenamtliche Tätigkeit des Revisionswerbers in seine Abwägung einbezogen.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018190618.L00Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019