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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des C S in S, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2018, Zl. W128 2204164- 1/10E, betreffend Beurteilung der Leistungen bei einer abschließenden Prüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. Dezember 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Juli 2018 ab, mit dem die Beurteilung dessen vorwissenschaftlicher Arbeit zum Thema "Die Rolle des Sports und der Leibeserziehung im Nationalsozialismus" als "nicht beurteilt" und damit die Feststellung, dass der Revisionswerber die abschließende Prüfung (Reifeprüfung) an einer bestimmten AHS nicht bestanden habe, aufrechterhalten worden waren.
2 Dem legte das Bundesverwaltungsgericht - gestützt insbesondere auf ein Gutachten des em. Univ.-Prof. Mag. Dr. E.W. - zugrunde, bei der vom Revisionswerber abgegebenen Arbeit handle es sich um eine vorgetäuschte Leistung, weil der Revisionswerber darin zum Großteil wörtlich, aber auch in paraphrasierter Form Textteile aus einer bestimmten 2009 an der Universität M abgeschlossenen Masterarbeit übernommen, diese aber weder in den Fußnoten noch im Quellen- und Schriftenverzeichnis dokumentiert habe. Eine im Internet zugängliche Leseprobe aus der genannten Masterarbeit habe dem Revisionswerber für den ersten Abschnitt seiner Arbeit neben Textpassagen auch einen Teil der Gliederung und die Formulierung einzelner Überschriften geliefert.
3 Rechtlich stützte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung insbesondere auf § 18 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz - SchUG; nach dieser Bestimmung sind "vorgetäuschte Leistungen nicht zu beurteilen".
4 Eine derartige vorgetäuschte Leistung liege im Fall der vorwissenschaftlichen Arbeit des Revisionswerbers nach den Feststellungen vor, weil dieser bei deren Abfassung fremdes geistiges Eigentum nicht dokumentiert übernommen habe. Eine von der vorwissenschaftlichen Arbeit losgelöste Beurteilung bloß der Präsentation und Diskussion der Arbeit sei ausgehend vom klaren Wortlaut des § 38 Abs. 2 SchUG nicht vorzunehmen. Die Entscheidung der belangten Behörde sei somit nicht zu beanstanden.
5 Die Nichtzulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht insbesondere damit, dass die Rechtslage eindeutig sei (Hinweis auf VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292).
6 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision erachten zunächst die Frage, "ob und wenn ja, in welchem Umfang § 18 Abs. 4 SchUG (...) überhaupt anzuwenden ist", als grundsätzliche Rechtsfrage.
10 Dem ist nicht zu folgen: Angesichts des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes (vgl. dessen Wiedergabe oben unter Rz 2) ging dieses zu Recht von einer "vorgetäuschten Leistung" im Sinn des § 18 Abs. 4 SchUG aus; die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, es liege insofern eine eindeutige Rechtslage vor, ist nicht zu beanstanden.
11 Dem in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber zitierten hg. Beschluss vom 20. Dezember 2017, Ro 2016/10/0021, ist - entgegen der offenbar vom Revisionswerber vertretenen Auffassung -
gerade zu entnehmen, dass das bloße Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem bestimmten Sachverhalt noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. näher dort Rz 10).
12 3.2. Soweit sich die Zulässigkeitsausführungen im Weiteren kritisch mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Dr. E.W. und dessen Verwertung durch das Bundesverwaltungsgericht befassen, ist zunächst - abgesehen davon, dass sich der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz ihm eingeräumter Gelegenheit zu dem Sachverständigengutachten nicht geäußert hat - darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. statt vieler etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN). Das ist vorliegend nicht der Fall.
13 Auch das weitere Vorbringen des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich - ausgehend von dem erstatteten Gutachten - mit der "subjektiven Komponente des bewussten Verwendens bzw. Stehlens" von fremdem geistigem Eigentum befassen müssen, ist nicht zutreffend: Angesichts der unstrittigen Übernahme von wesentlichen Inhalten einer bestimmten, 2009 abgeschlossenen Masterarbeit in der vorwissenschaftlichen Arbeit des Revisionswerbers, ohne dass dies in den Fußnoten oder im Quellen- und Schriftenverzeichnis der Arbeit dokumentiert wurde, liegt die Annahme "vorgetäuschter Leistungen" im Sinn des § 18 Abs. 4 SchUG auf der Hand.
14 3.3. Auf Grund des Gesagten gehen auch die im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens erstatteten Verfahrensrügen ins Leere (etwa wegen einer mangelnden näheren Befassung mit den Rechtsbegriffen "Plagiat" und "vorgetäuschte Leistung" in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses).
15 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Durchführung einer Verhandlung unterlassen, ist darauf hinzuweisen, dass es außerhalb des Anwendungsbereiches des (hier nicht maßgeblichen) Art. 47 GRC bzw. des Art. 6 EMRK weiterhin Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen. Die Beurteilung schulischer Prüfungen ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 EMRK erfasst (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2015/10/0127, mwN).
16 Es wäre demnach am Revisionswerber gelegen, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung konkret aufzuzeigen; diesbezügliche Darlegungen sind der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.
17 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100017.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019