TE Vwgh Beschluss 2019/3/27 Ra 2018/10/0138

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision der E M in E, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. August 2018, Zl. LVwG-AV-187/001-2018, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 66a Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Parteien: 1. M S in W, 2. C S in T, beide vertreten durch Dr. Ernst Summerer, Rechtsanwalt in 2070 Retz, Znaimerstraße 2, 3. C D, 4. M D, beide in E), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 5. Jänner 2018 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (die belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin, den Erst- und den Zweitmitbeteiligten als gemeinsame Eigentümer eines Grundstücks sowie die Drittmitbeteiligte und den Viertmitbeteiligten als gemeinsame Eigentümer eines weiteren Grundstücks zu verpflichten, die "Errichtung, Erhaltung und zur Waldbewirtschaftung erforderliche Benützung einer dauernden Bringungsanlage im notwendigen Umfang auf ihren Grundstücken zu dulden", gemäß § 66a Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) ab.

2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. August 2018 ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin vor, das LVwG sei in seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen: Es habe die schlechten Bringungsverhältnisse überhaupt nicht gewürdigt; es habe seiner Entscheidung ein mangelhaftes Gutachten zugrunde gelegt, weshalb die Revisionswerberin nicht gehalten gewesen sei, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, sondern das LVwG zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens verpflichtet gewesen wäre; es habe seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Feststellungen der belangten Behörde zugrunde gelegt; es habe sich mit dem Parteivorbringen nicht sachgerecht auseinandergesetzt.

7 Insoweit die Revisionswerberin einen Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.1.1993, 89/10/0190, darin erblickt, dass das LVwG die schlechten Bringungsverhältnisse nicht gewürdigt habe, übersieht sie, dass sich das LVwG auf Basis der Ausführungen des Amtssachverständigen für Forstwesen eingehend mit den vorgefundenen örtlichen Verhältnissen und verschiedenen bestehenden Bringungsmöglichkeiten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auseinander gesetzt hat.

8 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen beschäftigt sich zusammengefasst mit Fragen der Beweiswürdigung bzw. mit Feststellungsmängeln.

9 Das LVwG hat sich dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Forstwesen nicht angeschlossen, sondern hat einen weiteren Amtssachverständigen mit der Durchführung eines Ortsaugenscheins und der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Der Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen erfolgte im Beisein des Rechtsvertreters der Revisionswerberin. Der Amtssachverständige erstattete sein Gutachten in der vom LVwG durchgeführten Verhandlung, setzte sich darin sowohl mit dem von der BH eingeholten Gutachten als auch dem von der Revisionswerberin vorgelegten Privatsachverständigengutachten auseinander und beantwortete in der Verhandlung insbesondere die Fragen des von der Revisionswerberin beigezogenen Privatsachverständigen. Die Revisionswerberin stellte keinen Antrag auf Einräumung einer Frist, um dem in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. In seinem Erkenntnis hat das LVwG die Auffassung vertreten, dass das vorliegende Gutachten schlüssig und nachvollziehbar sei. Darauf gestützt gelangte es zur Ansicht, dass dem Bringungsnotstand der Revisionswerberin durch die Bringung über ihren eigenen Grund (durch Bringung per Handarbeit oder mittels Bodenzug im Sortimentsverfahren) so abgeholfen werden könne, dass auch ein Ertrag erzielt werden könne. Die Einräumung einer Duldungsverpflichtung für andere Grundeigentümer komme daher nicht in Betracht.

10 Rechtsfragen des Verfahrensrechts kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0349, mwN), was die Revisionswerberin gegenständlich unterlassen hat.

11 Darüber hinaus läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes - zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. wiederum VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0349, mwN).

12 Im vorliegenden Fall hat das LVwG die Widersprüche zwischen dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Gutachten und dem daraufhin beigebrachten Privatsachverständigengut achten durch ein weiteres Gutachten aufklären lassen und ist zu einem nicht als unschlüssig zu erkennenden Ergebnis gekommen. Indizien dafür, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, sind nicht hervorgekommen.

13 Darüber hinaus hat das LVwG - wie oben dargestellt - nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eigene Feststellungen getroffen, sodass auch dem nicht näher ausgeführten Zulässigkeitsvorbringen zu Ermittlungs- und Feststellungsmängeln der Boden entzogen ist.

14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass sie zurückzuweisen war.

Wien, am 27. März 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100138.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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