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83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 1990 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Ing. H O in W, vertreten durch Dr. Gerald Burgstaller, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. August 1998, Zl. RU4-B-014/002, betreffend Beseitigungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems (BH) vom 3. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 32 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) verpflichtet, die auf Grundstück Nr. 83 der KG S vorhandene Lagerung gefährlicher Abfälle in Form von acht Autowracks umgehend einem befugten Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
In der Begründung stützte sich die BH auf eine Mitteilung der Marktgemeinde S und auf einen von einem Gewässeraufsichtsorgan durchgeführten Ortsaugenschein. Sie führte u.a. aus, Altautos seien als Gesamtes als gefährlicher Abfall einzustufen, solange sie Bauteile und Flüssigkeiten wie etwa Kraftstoffe, Motor-, Getriebe- und Differentialöle, Schmier- und Hydrauliköle, Ölfilter, ölverunreinigte Luft- und Benzinfilter, Bremsflüssigkeit, Frostschutzmittel, Starterbatterien, Kühlmittel mit Klimaanlagen, PCB-hältige Kondensatoren, Flüssiggasanlagen sowie Druckgaspatronen etc. enthielten. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ablagerung sei insofern gefährlich, weil sie ungeschützt im Freien erfolge, ständig den Witterungseinflüssen ausgesetzt sei und nicht auf flüssigkeitsdichtem Unterboden erfolge. Dadurch sei ständig die Gefahr gegeben, daß die Umwelt über das unvermeidbare Ausmaß durch ausfließende wassergefährdende Stoffe verunreinigt werde. Eine Entfernung sowie ordnungsgemäße Entsorgung dieser Ablagerung sei daher im öffentlichen Interesse dringend geboten.
Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, der Bescheid sei inhaltlich unrichtig; nach seinem Wissensstand seien die Fahrzeuge von allfälligen Altölbeständen entsorgt worden, weshalb keinerlei Umweltrisiko bestehe. Die Fahrzeuge seien nicht unkorrekt abgelagert, sondern dienten immer noch zur Ersatzteilentnahme für in Verwendung stehende Fahrzeuge.
Diese Berufung verband der Beschwerdeführer mit einem Wiedereinsetzungsantrag.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1998 bewilligte die BH den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II verpflichtete die BH den Beschwerdeführer (neuerlich), die auf Grundstück Nr. 83 vorhandene Lagerung gefährlicher Abfälle in Form von acht Autowracks umgehend einem befugten Entsorgungsunternehmen zu übergeben.
Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, Eigentümer des Grundstückes Nr. 83 sei auf Grund eines Kaufvertrages die O.-GesmbH.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. August 1998 gab die belangte Behörde der Berufung statt und hob Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides vom 5. Februar 1998 auf (Spruchabschnitt A). Begründet wurde diese Entscheidung damit, mit der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 3. Oktober 1995 sei die Zuständigkeit auf die belangte Behörde übergegangen. Die Erstbehörde sei daher nicht berechtigt gewesen, in derselben Sache neuerlich zu entscheiden.
Unter Spruchabschnitt B wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 3. Oktober 1995 ab. Gleichzeitig wurde die Frist für die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen mit 30. September 1998 neu festgesetzt.
In der Begründung wird ausgeführt, auf Grund der durchgeführten Erhebungen stehe fest, daß auf dem Grundstück Nr. 83 acht Autowracks abgestellt seien. Dies sei vom Beschwerdeführer auch nie bestritten worden. Augenscheinlich sei bei den durchgeführten Erhebungen auch festgestellt worden, daß in den abgelagerten Autowracks noch wassergefährdende Betriebsmittel enthalten seien. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Umstand in seiner Berufung angeführt, nach seinem Wissensstand seien die Fahrzeuge von allfälligen Altölbeständen entsorgt worden. Unabhängig davon, daß nicht nur Altöle als wassergefährdende Betriebsmittel anzusehen seien, sondern zum Beispiel auch Bremsflüssigkeiten, Inhalte der Starterbatterien usw., habe der Beschwerdeführer nie gesagt, daß solche Betriebsmittel in den Altautos nicht enthalten seien. Es sei daher davon auszugehen, daß die Altautos noch wassergefährdende Betriebsmittel enthielten. Die abgestellten Autowracks seien als Abfälle im Sinne des § 2 AWG anzusehen, da zumindest der objektive Abfallbegriff erfüllt sei. Da die Autowracks Abfälle darstellten, welche noch wassergefährdende Betriebsmittel enthielten, seien sie der Schlüsselnummer 35203 gemäß der Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, zuzuordnen und somit als gefährliche Abfälle im Sinne des AWG einzustufen. Da diese gefährlichen Abfälle außerhalb von genehmigten Abfallbehandlungsanlagen abgelagert worden seien, sei die BH berechtigt gewesen, gemäß § 32 AWG entsprechende Maßnahmen wie die Entfernung dieser Abfälle dem Verpflichteten aufzutragen. Verpflichteter sei unzweifelhaft der Beschwerdeführer. Er habe nie behauptet, die Ablagerungen nicht selbst vorgenommen zu haben, sondern nur eingewendet, das Grundstück Nr. 83 stehe im Eigentum der O.-GesmbH, sodaß diese Eigentümer der Autowracks sei, was aus einem Kaufvertrag ersichtlich sei. Laut Grundbuchsauszug vom 24. Juli 1996 sei aber Eigentümer des Grundstückes Nr. 83 der Beschwerdeführer. Der vorgelegte Kaufvertrag sei nicht relevant, da sich dieser auf das Grundstück Nr. 73 beziehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, er habe in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid angegeben, daß seines Wissens die Fahrzeugwracks von allfälligen Altölbeständen entsorgt worden seien. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer damit tatsächlich nur Restöle gemeint habe oder ob er unter Altölen auch sonstige für den Betrieb der Fahrzeuge erforderliche Flüssigkeiten wie z.B. Batteriesäuren verstanden habe. Die belangte Behörde habe sich nicht davon überzeugt, ob die Fahrzeuge umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltstoffen enthielten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß sich in den Autowracks gefährliche Anteile oder Inhaltstoffe befänden, die die Fahrzeuge als solche zu gefährlichen Abfällen machten.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, daß sämtliche acht im Beseitigungsauftrag genannten Autowracks auf dem Grundstück Nr. 83 gelagert seien, da selbst der Amtssachverständige der Gewässeraufsicht in seinem Gutachten vom 16. Oktober 1997 davon spreche, daß Teile der Autowracks wahrscheinlich schon auf dem Grundstück 71/2 lagerten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt, oder ist die schadlose Behandlung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat nach § 32 Abs. 1 AWG die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Nach § 17 Abs. 1 AWG ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen unzulässig.
Nach § 2 Abs. 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Nach § 2 Abs. 5 AWG hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen, welche Abfälle zum Schutz der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) als gefährlich gelten.
Die auf Grund dieser Bestimmung ergangene Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 1997/227, bezeichnet im § 3 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind.
Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".
Im Beschwerdefall geht es um Autowracks, die auf unbefestigtem Boden gelagert wurden. Daß in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl, etc. enthalten sind, hat nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, daß der belangten Behörde kein Mangel in der Beweiswürdigung angelastet werden kann, wenn sie davon ausgegangen ist, daß in den auf dem Grundstück Nr. 83 gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltstoffe enthalten sind. Es bedurfte keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, präzise anzugeben, daß und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Der vage Hinweis, seines Wissens seien die Wracks von Altöl entsorgt worden, reicht nicht einmal aus, um zu dokumentieren, daß in den Wracks keine umweltrelevanten Mengen an Motoröl mehr vorhanden waren. Denn selbst wenn das Motoröl abgelassen worden wäre, verblieben noch Reste davon, die bei der Art, wie die Wracks abgelagert wurden, das Grundwasser gefährden könnten. Daß für eine solche Grundwassergefährdung schon geringe Mengen von Öl reichen, ist dem Verwaltungsgerichtshof aus zahllosen Verfahren bekannt. Hiezu kommt, daß - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - der Beschwerdeführer nie behauptet hat, es seien auch sonstige üblicherweise in Autowracks vorhandene gefährliche Anteile oder Inhaltstoffe wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit etc. entfernt worden.
Zu Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, daß es sich bei den Autowracks um gefährliche Abfälle handelt, die entgegen § 17 Abs. 1 AWG abgelagert wurden.
Die Behörden beider Rechtsstufen sind immer davon ausgegangen, daß sich die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 83 befinden. Dieser Annahme ist der Beschwerdeführer nie entgegengetreten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß nicht geklärt sei, wo sich die Abfälle befänden. Die Behauptung, das Organ der Gewässeraufsicht habe in seinem Bericht vom 16. Oktober 1997 angeführt, ein Teil der Abfälle könne sich auch auf einer anderen Parzelle befinden, ist unzutreffend. In dem entsprechenden Vermerk des Gewässeraufsichtsorgans ist eindeutig davon die Rede, daß sich die Ablagerungen auf Grundstück Nr. 83 befinden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070002.X00Im RIS seit
20.11.2000