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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1165Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der T B in R, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 28. Juni 2018, Zl. E 004/04/2017.005/004, betreffend Übertretung des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mattersburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 2. März 2017 wurde die Revisionswerberin als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG der M GmbH wegen der am 18. August 2016 erfolgten Übertretung näher bezeichneter Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG) (Spruchpunkt 1.) und des § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a Z 3 Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) (Spruchpunkt 2.) für schuldig erkannt; es wurden über sie Geldstrafen in der Höhe von insgesamt EUR 360,- (Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 3 Tagen und 5 Stunden) verhängt.
3 B. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit welchem aufgrund der Geschäftsverteilung des VwG nur über die Beschwerde bezüglich der Übertretung des GGBG in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses entschieden wurde, mit einer hier nicht weiter relevanten Maßgabe im Spruch als unbegründet ab. Weiters erachtete es eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.
4 Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, dass der Vertreter der Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2018 zum Nachweis des Vorliegens eines Lohnfuhrvertrages die "Bestätigung über das Bestehen eines Lohnfuhrvertrages" zwischen der B GmbH und der M GmbH vom 15. Juni 2018 mit folgendem Inhalt übergeben habe:
"Ich, M B, bin Geschäftsführer der B GmbH (...) sowie der M GmbH (...) und bestätige hiermit folgendes: Zwischen der B GmbH und der M GmbH besteht ein ständiger Lohnfuhrvertrag seit März 2008. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses stellt die M GmbH bemannte Fahrzeuge zu beliebiger Beladung und Fahrten nach Weisung und ausschließlicher Disposition durch die B GmbH letzterer dauerhaft zur Verfügung zu. Die Disposition über die zur Verfügung gestellten LKW-Fahrer und LKWs der M GmbH wird ausschließlich durch die B GmbH vorgenommen. Die M GmbH haftet der B GmbH gegenüber nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung bzw. eines Beförderungserfolges, sondern ausschließlich für die Zurverfügungstellung von bemannten Fahrzeugen zur Disposition."
Auf Grundlage dieser Bestätigung beurteilte das VwG die Vereinbarung zwischen den genannten Gesellschaften als bloße Rahmenvereinbarung. Gegen den Abschluss eines Lohnfuhrvertrages spreche, dass nicht konkret festgelegt worden sei, welche konkreten Fahrzeuge der B GmbH innerhalb welcher Zeiträume überlassen werden sollten. Daraus ergebe sich, dass die Verfügungsgewalt über die Fahrzeuge der M GmbH bei dieser Gesellschaft verbleiben solle. Die B GmbH habe nach der vorgelegten Vereinbarung nämlich keine Möglichkeit, die Überlassung bestimmter Fahrzeuge an sie aufgrund der Vereinbarung durchzusetzen. Des Weiteren sei dem Lenker des LKW von einem Disponenten der B GmbH vor Beginn der Fahrt an der Adresse, an der sich der Sitz beider Gesellschaften befinde, eine sogenannte Tourenliste übergeben worden, in der die Be- und Entladeorte betreffend die Ladung eingetragen gewesen seien, die dieser bei der verfahrensgegenständlichen Anhaltung mit dem von ihm gelenkten Kraftwagenzug befördert habe. Auch diese Vorgaben, die sich aus der Liste ergäben, führten nicht dazu, dass vom Abschluss eines Lohnfuhrvertrages auszugehen sei, weil der Lenker der Beförderungseinheit nicht nur wegen der Übergabe der Liste an ihn dem Weisungsrecht der B GmbH unterliege und die Organisation eines Transportes üblicherweise von einer Spedition übernommen werde, ohne dass diese deshalb zwingend auch Frachtführer beim durchzuführenden Transport sei. Auch spreche die Vereinbarung über die Abrechnung der Transporte für die Annahme, dass bei der Durchführung von Transporten mit LKW der M GmbH zwischen den Gesellschaften einzelne Frachtverträge abgeschlossen worden seien, weil es sich bei den verrechneten Kosten um kein Mietentgelt für die Überlassung der eingesetzten LKW handle, sondern Kosten für von der M GmbH erbrachte Transportleistungen verrechnet würden. So erhalte die M GmbH für durchgeführte Transporte 90 % des Betrages, den der jeweilige Kunde an die B GmbH für die Erbringung der Transportleistung zu bezahlen habe. Dafür, dass die B GmbH nicht selbst als Frächter tätig werden wolle und deshalb Transportleistungen zukaufe, spreche, dass diese Gesellschaft keine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes habe. Die M GmbH sei demgegenüber als Gewerbeinhaberin berechtigt, die Beförderung von Gütern als Frachtführer gemäß § 425 UGB durchzuführen. Aus all diesen Gründen sei davon auszugehen, dass die M GmbH die Beförderin im Sinne des GGBG beim verfahrensgegenständlichen Transport gewesen sei. Die erforderliche Sichtprüfung sei demnach durch die Beförderin im Sinne des GGBG nicht vorgenommen worden und habe die Revisionswerberin daher als verantwortliche Beauftragte der M GmbH die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
5 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision. In deren Zulässigkeitsbegründung wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die Beurteilung der M GmbH als Beförderin von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wonach Beförderer nur derjenige sein könne, der die Beförderungsleistung schulde und überdies in der Lage sei, Veranlassungen zur Erfüllung der den Beförderer nach dem GBGG treffenden Verpflichtungen zu treffen. Dies sei bei einem Lohnfuhrvertrag jedenfalls nicht der Lohnfuhrunternehmer, der für den Zeitraum der Überlassung des bemannten Fahrzeuges an seinen Vertragspartner rechtlich wie faktisch keine Verfügungsmacht über dieses habe und zudem selbst ausschließlich die Überlassung schulde, nicht aber die Durchführung der Beförderung. Im gegenständlichen Fall habe die M GmbH mit der B GmbH im Jahr 2008 einen Lohnfuhrvertrag abgeschlossen, welcher die B GmbH berechtige, nach eigenem Gutdünken über die vertragsgemäß von der M GmbH bereit gestellten und bemannten Fahrzeuge zu verfügen. Die B GmbH entscheide ausschließlich und allein über den Einsatz dieser ihr zur Verfügung gestellten bemannten Fahrzeuge, übernehme die gesamte Disposition und erteile den Fahrern Weisungen. Entgegen der Ansicht des VwG sei die B GmbH berechtigt, so viele bemannte Fahrzeuge von der M GmbH anzufordern, wie sie für ihren Geschäftsbetrieb benötige, woraus naturgemäß folge, dass die M GmbH eine ausreichende Zahl von Fahrern und Fahrzeugen zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bereitzuhalten habe. Tatsächlich sei es so, dass die M GmbH alle ihre Fahrzeuge und Fahrer dauerhaft der B GmbH zur Verfügung stelle. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das VwG das Vorliegen eines Lohnfuhrvertrages davon abhängig mache, dass ein bestimmtes Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum überlassen werden müsse, und es komme nach der Judikatur auf eine solche Differenzierung bei der Beurteilung eines Lohnfuhrvertrages auch nicht an. Weiters umfasse das Gewerbe des Spediteurs bereits jenes der Güterbeförderung und sei die B GmbH schon deshalb befugt, selbst Güterbeförderungen durchzuführen. Auch gehöre der Abschluss von Lohnfuhrverträgen zum täglichen Geschäftsbetrieb von Speditionsunternehmen. Weiters widerspreche die Beurteilung des an die M GmbH geleisteten Entgelts als Entgelt für Transportleistungen der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung, in welcher die Entlohnung als "Entgelt für die Zurverfügungstellung der LKWs und Fahrer" bezeichnet worden sei.
6 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7 II. Rechtslage
8 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 B. Die hier relevante Bestimmung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 35/2011 (GGBG), lautet auszugsweise wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Für dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:
...
(2) Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit
oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
..."
10 III. Würdigung
11 A. Die Revision ist nicht zulässig, zumal die Entscheidung des VwG innerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes liegt.
12 B. Im vorliegenden Revisionsfall ist lediglich strittig, ob das von der Revisionswerberin verwaltungsstrafrechtlich repräsentierte Unternehmen (M GmbH) im gegenständlichen Fall als Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen war (und daher für die dem Beförderer zur Last gelegten Unterlassungen einstehen muss).
13 Auf dem Boden der vom VwG iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Beförderer im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG jedenfalls anzusehen, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als Frachtführer (§ 425 UGB) zu beurteilen ist. Der Frachtführer schuldet die Verbringung der Sache an einen anderen Ort und verfügt auf Grund dieser Rechtsposition auch über die Möglichkeit, hinsichtlich der näheren Bedingungen des von ihm durchzuführenden Beförderungsvorgangs so zu disponieren, dass dabei die den Beförderer nach dem GGBG treffenden Pflichten erfüllt werden können. Soweit die Beförderung nicht auf Grund eines Beförderungsvertrages erfolgt, ist als Beförderer im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GGBG anzusehen, wer die Beförderung - ohne Vertrag - durchführt; in diesem Fall schließt derjenige, der die Verbringung des Gefahrgutes an einen anderen Ort erreichen will, keinen Vertrag mit einem Frachtführer, der die Beförderung ausführt, sondern übernimmt die sonst dem Frachtführer obliegenden Verpflichtungen selbst. Auch dabei kommt es auf die rechtliche Verfügungsmacht im Hinblick auf den Transport an, nicht auf die faktische Bewirkung der konkreten Verbringung an einen Ort etwa durch den Lenker der Beförderungseinheit (vgl. VwGH 19.4.2012, 2010/03/0108, VwSlg. 18.387 A/2012; VwGH 23.11.2009, 2009/03/0123, VwSlg. 17.799 A/2009). Im vorliegenden Fall ist demnach von Bedeutung, ob zwischen der M GmbH und der B GmbH fallbezogen ein Frachtvertrag abgeschlossen worden ist.
14 Kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag liegt vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (vgl. wiederum VwSlg. 18.387 A/2012, mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH; weiters RIS-Justiz RS 0021785). Gegenständlich bedeutet dies, dass bei Vorliegen eines "Lohnfuhrvertrages" zwischen der M GmbH und der B GmbH die Eigenschaft des "Beförderers" der B GmbH zukam, während bei Abschluss eines Frachtvertrages zwischen den Unternehmen die M GmbH als "Beförderer" nach dem GGBG anzusehen war.
15 Die Lösung der Frage, ob bei Überlassung eines Fahrzeuges samt Lenker ein Frachtvertrag oder ein gemischter Vertrag, zusammengesetzt aus Fahrzeugmiete und Arbeitnehmerüberlassung (Lohnfuhrvertrag), vorliegt, ist mitunter schwierig und wird vom OGH nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt (vgl. VwSlg. 18.387 A/2012, mit Hinweis auf OGH 17.11.1987, 4 Ob 592/87, mwH).
16 Aus der eben zitierten Entscheidung des OGH ergibt sich freilich, dass ein Lohnfuhrvertrag jedenfalls dann nicht anzunehmen ist, wenn vertraglich zwar eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung (hier: der M GmbH) begründet wird, (fallbezogen: der B GmbH) ein bemanntes Fahrzeug zur beliebigen Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen.
17 In der oben wiedergegebenen, bei der mündlichen Verhandlung im Juni 2018 vom Geschäftsführer beider genannter Unternehmen vorgebrachten "Bestätigung" über das Bestehen eines Lohnfuhrvertrages zwischen der B GmbH und der M GmbH wird zwar angegeben, dass "die M GmbH bemannte Fahrzeuge zu beliebiger Beladung und Fahrten nach Weisung und ausschließlicher Disposition durch die B GmbH letzterer dauerhaft zur Verfügung" stelle, eine der Rechtslage nach erforderliche Verpflichtung dazu seitens der M GmbH wird aber nicht ausdrücklich geltend gemacht. Unter Bedachtnahme auf die besagten Abgrenzungsschwierigkeiten vermag daran die Verwendung des Wortes "Lohnfuhrvertrag" in dieser Bestätigung nichts zu ändern. Schon ausgehend davon kann es der Entscheidung des VwG angesichts der von einem Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Rahmen des gegenständlichen Tätigkeitsfeldes zweifellos erwartbaren Kenntnis der dafür einschlägigen Rechtsvorschriften (und damit auch bezüglich der maßgebenden Bedeutung der Begründung einer vertraglichen Verpflichtung) nicht mit Erfolg zum Vorwurf gemacht werden, dieser Bestätigung, in der die fragliche Verpflichtung nicht ausdrücklich herausgestellt wird, nicht gefolgt zu sein und damit das Bestehen eines Lohnfuhrvertrages verneint zu haben. Die Ausführungen in der Revision betreffend das Bestehen der fraglichen Verpflichtung vermag das Vorbringen vor dem VwG nicht zu substituieren. Von daher vermag die Revision im Ergebnis auch mit ihren Einwänden gegen die kontextuell relevante Begründung der Entscheidung des VwG nichts zu gewinnen.
18 IV. Ergebnis
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.
Wien, am 8. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030107.L00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019