RS OGH 2019/2/26 17Os8/18g, 14Os17/19k (14Os18/19g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2019
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Norm

StGB §153
StGB §307
StGB §307a
StGB §308 Abs2
StGB §309 Abs2

Rechtssatz

Aktive Korruption durch einen Machthaber begründet (auch wenn sie strafrechtlich relevant ist) für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 8/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 17 Os 8/18g
    Beisatz: Ein solcher kann sich aus der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes, der jeden Machthaber verpflichtet, dem Machtgeber größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, ergeben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Vertretungshandlung (ex ante) wirtschaftlich unvertretbar ist, insbesondere dem dadurch bewirkten Vermögensabfluss keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. (T1)
  • 14 Os 17/19k
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 17/19k
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132513

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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