RS OGH 2019/3/5 14Os16/19p, 11Os19/19g (11Os20/19d)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2019
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Norm

StPO §9 Abs1
StPO §106
StPO §107 Abs4
StPO §108

Rechtssatz

Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 16/19p
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 14 Os 16/19p
    Beisatz: Für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots des § 9 Abs 1 StPO bedeutet dies, dass der Beschuldigte im Wege eines Einspruchs gemäß § 106 StPO deren Feststellung in Verbindung mit einem konkreten Auftrag des Gerichts an die Staatsanwaltschaft erwirken kann, dem Beschleunigungsgebot durch geeignete Maßnahmen, wie etwa der gehörigen Fortführung des Ermittlungsverfahrens, dessen Einstellung oder einer Anklageerhebung, Rechnung zu tragen. Durch eine Antragstellung gemäß § 108 StPO hingegen kann er eine entsprechende Kontrolle innerhalb der Schranken der von § 108 Abs 1 Z 2 StPO vorgesehenen Abwägung zwischen Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts einerseits und Dauer und Umfang der Ermittlungen andererseits veranlassen und bei entsprechendem Ausgang dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung die Verfahrenseinstellung unmittelbar durch das Gericht erreichen. (T1)
    Beisatz: Eine im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Einstellung nach § 108 StPO vorgenommene Erteilung eines Auftrags an die Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 4 StPO per analogiam ist daher unzulässig. (T2)
  • 11 Os 19/19g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 19/19g
    Vgl; Beisatz: Eine bloß in den Gründen dargelegte Rechtsansicht hat – anders als eine im Spruch zum Ausdruck kommende Rechtsansicht (§ 107 Abs 4 StPO) – keine direkte, gar bindende Wirkung für die Anklagebehörde (Art 90 Abs 2 B?VG; §§ 4, 19 ff StPO). Sie kann daher auch nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132510

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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