Norm
StPO §9 Abs1Rechtssatz
Die potentiellen Folgen eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung (§ 106 Abs 1 StPO) und eines Einstellungsantrags (§ 108 Abs 1 StPO) sind im Gesetz abschließend geltend geregelt. Gibt das Gericht dem Einspruch wegen Rechtsverletzung statt, kann es der Staatsanwaltschaft gemäß § 107 Abs 1 iVm Abs 4 StPO – bindende – Anordnungen erteilen, wie der Rechtszustand vor der bekämpften Handlung oder Unterlassung wiederherzustellen ist (restitutio in integrum). Als – einzig mögliche, in den Auswirkungen jedoch weitergehende – Konsequenz sieht § 108 Abs 1 StPO hingegen vor, dass das Gericht selbst das Verfahren unter den dort normierten Voraussetzungen mittels Beschluss einzustellen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132510Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019