TE OGH 2019/4/11 12Os30/19g

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Florin C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 27. September 2018, GZ 52 Hv 39/18z-159, und über Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen den unter einem ergangenen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Florin C***** der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (1./) und des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (2./) schuldig erkannt. Unter einem wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Danach hat er am 14. Oktober 2017 in S*****

1./ Harun D***** absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er Stichbewegungen mit einem Klappmesser gegen dessen Körper ausführte, wobei die Tatvollendung unterblieb, weil das Opfer ausweichen konnte und Achim S***** in das Geschehen eingriff;

2./ Achim S***** zu töten versucht, indem er ihm zwei Messerstiche in den Rückenbereich versetzte, die im Urteil näher genannte schwere Verletzungen zur Folge hatten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 13 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Antrags, „dem Sachverständigen aufzutragen, die von ihm genannten Checklisten, welche zu seiner Befundung und Gutachtenserstellung geführt haben, dem Gericht vorzulegen, zum Beweis dafür, um eine Überprüfung von Befundung und Gutachten vornehmen zu können“ (ON 152 S 32), nicht verletzt. Denn der Antrag ließ kein Beweisthema erkennen (vgl RIS-Justiz RS0099301).

Das im Rechtsmittel zur Antragsbegründung nachgetragene Vorbringen ist aufgrund des insoweit geltenden Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Mit dem pauschalen Vorbringen, die psychische Abartigkeit des Angeklagten „entbehre jenes Grades, der für eine Einweisung erforderlich sei“, zeigt die Sanktionsrüge (Z 13), keinen Rechtsfehler bei Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose auf. Im Übrigen erkennt der Beschwerdeführer selbst zutreffend, dass die diesbezügliche Ermessensentscheidung ausschließlich mit Berufung bekämpft werden kann (vgl zum Ganzen Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 10.133).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E124786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00030.19G.0411.000

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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