Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, aktuell vertreten durch den Ehemann B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. April 2018, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) befristet bis 23. November 2019 erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Nigeria, beantragte am 27. Oktober 2015 über die Österreichische Botschaft in Abuja die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann.
1.2. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 27. April 2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mangels gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1.401,26 Euro monatlich im Jahr 2015, 1.762,94 Euro monatlich im Jahr 2016 und 2.173,46 Euro monatlich im Jahr 2017 betragen habe. Da die monatlichen Aufwendungen 1.275,76 Euro betragen würden, liege das Einkommen (2.173,46 Euro) deutlich unter dem zu fordernden Betrag in Höhe von 2.639,28 Euro. Die Zukunftsprognose, ob der Ehemann für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes über ein entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen.
Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.
1.3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die im Bescheid angestellte Zukunftsprognose sei falsch. Die im Bescheid dargestellte Einkommensentwicklung lasse auch für 2018 eine maßgebliche Einkommenssteigerung erwarten und es liege das durchschnittliche Einkommen nur geringfügig unter dem geforderten Richtsatz bzw. im Mai 2018 sogar darüber.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssteigerung in den kommenden Monaten und Jahren nicht fortsetzen würde. Zudem werde die Beschwerdeführerin selbstverständlich auch selbst einer Beschäftigung nachgehen und somit einen Beitrag zum Familieneinkommen leisten.
Davon abgesehen seien die Ausführungen zu Art. 8 EMRK unrichtig und würden nur aus Behauptungen und Vermutungen bestehen. Eine Übersiedlung des Ehemannes nach Nigeria komme nicht in Betracht, zumal er zwei Kinder habe und von Nigeria aus nicht so viel Unterhalt leisten könnte. Das Kindeswohl sei von der Behörde nicht beachtet worden.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
2.1. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
2.2. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen vorgelegt. Zudem wurde ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Richtigkeit der Beschwerdeprognosen bestätigt habe und dass im Jahr 2018 bei einem Einkommensanstieg von 49,32% unter Berücksichtigung der zu erwartenden Steuer ein durchschnittlicher Überschuss in Höhe von 606,19 Euro erzielt worden sei. Hinzu komme noch das zu erwartende Einkommen der Beschwerdeführerin in Höhe von 382,74 Euro monatlich.
2.3. Seitens der belangten Behörde wurde dazu mit Schreiben vom 24. Jänner 2019 im Wesentliche Folgendes angegeben:
Die übermittelten Entgeltabrechnungen würden keinen tragfähigen Nachweis für die Ermittlung des monatlichen Netto-Einkommens darstellen. Die Einkünfte seien noch nicht versteuert und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb von einer Versteuerung in Höhe von 25% ausgegangen werde.
Die angegebenen Prozentangaben des Einkommensanstieges seien nicht korrekt bzw. nicht nachzuvollziehen. Es sei von höheren Steuern und höheren Versicherungsbeiträgen auszugehen. Zweckmäßig könnte die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2018 sein. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt bereits verschuldet sei und eine Ratenvereinbarung getroffen habe. Es sei davon auszugehen, dass seine Schuld sich vermehren werde und er die Forderungen nicht mehr begleichen könne. Der Ehemann wäre überdies zu befragen, ob er eine Haushaltsversicherung abgeschlossen habe, wie es im Mietvertrag vorgesehen sei.
2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. Jänner 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin als ihr Vertreter und als Zeuge teil und er wurde dabei insbesondere zur Frage des gesicherten Lebensunterhaltes befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
3.1. Feststellungen:
Die am *** geborene Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Nigeria.
Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am 27. Oktober 2015 über die Österreichische Botschaft in Abuja die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann. Die Beschwerdeführerin und ihr am *** geborener Ehemann, ebenfalls ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, haben am 3. Jänner 2015 in Nigeria die Ehe geschlossen. Es handelt sich dabei um eine rechtmäßige Eheschließung.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie hat dazu eine nach wie vor aktuelle Beschäftigungszusage vom 18. Dezember 2018 vorgelegt, wonach sie ab Erhalt der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eine geringfügige Beschäftigung als Näherin bei der C GmbH & Co KG erhält. Das monatliche Einkommen beläuft sich auf 446,81 Euro monatlich bzw. unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin beabsichtigten freiwilligen Versicherung auf 383,74 Euro monatlich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Österreich sowohl selbständig als auch unselbständig tätig. Aus seiner von Montag bis Freitag ausgeübten unbefristeten unselbständigen Tätigkeit im Bereich Paketdienst hat der Ehemann im Jahr 2018 den durchschnittlichen monatlichen Nettobetrag von 1.781,73 Euro erhalten. Der Ehemann übt seine selbständige Tätigkeit im Bereich Zeitungsaufstellung und
-zustellung an den Wochenenden und dabei auch nachts aus. Im Jahr 2018 hat er dadurch Einnahmen in Höhe von 29.064,66 Euro erzielt. Unter Berücksichtigung der Ausgaben für die Tätigkeit, der Einkommenssteuer, und der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich ein verbleibendes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von zumindest 997,08 Euro. Mit geringeren Einkünften ist in der Zukunft nicht zu rechnen. Der Ehemann trachtet bei seiner selbständigen Tätigkeit danach, weitere Aufträge zu übernehmen, und es steigen auch die Einkünfte aus der unselbständigen Tätigkeit mit der Dauer der Firmenzugehörigkeit.
Die Beschwerdeführerin weist keine regelmäßigen Aufwendungen auf. Der Ehemann der Beschwerdeführerin weist die folgenden regelmäßigen monatlichen Aufwendungen auf: 650,-- Euro Miete, 58,55 Euro Betriebskosten, 117,23 Euro Energiekosten, 107,-- Euro Haushaltsversicherung, 98,90 Euro an Kreditrückzahlung, 76,67 Euro für sein Auto, 47,27 Euro Telefonkosten. Weiters 399,-- Euro monatlich an Alimenten für zwei Kinder aus erster Ehe, wobei in den nächsten zehn Monaten nicht mit einer Erhöhung dieses Betrages zu rechnen ist, sowie 200,-- Euro monatlich an Ratenzahlungen für die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, wobei diese Zahlungsverpflichtung im Mai 2019 endet, was für die nächsten zehn Monate den Durchschnittsbetrag von 80,-- Euro monatlich ergibt.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich in der Wohnung ihres Ehemannes Unterkunft zu nehmen. Der Ehemann wohnte im Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohnung an der Adresse ***, ***, und es wurde seitens der Marktgemeinde *** mit Schreiben vom 5. Jänner 2017 die Ortsüblichkeit bestätigt. Seit August 2017 wohnt der Ehemann in einer von derselben Vermieterin gemieteten größeren Wohnung an der Adresse ***, ***. Die Wohnung ist rund 100 m2 groß und beinhaltet drei Zimmer, Küche, Dusche, WC und Balkon. Der Wohnungszustand ist gut. Das Mietverhältnis begann am 1. Juni 2017 und wurde befristet auf drei Jahre abgeschlossen. Der Mietzins wurde einvernehmlich im November 2018 von 830,-- Euro auf 650,-- Euro reduziert, da der Ehemann den mitgemieteten Keller und die Garage zurückgegeben hat.
Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerin gegeben. Ein Quotenplatz für die Beschwerdeführerin wurde am 30. November 2016 zugeteilt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Im Strafregister der Republik Österreich scheint keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf, ebenso scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Nach den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten nigerianischen Bestätigungen vom 4. Jänner 2016, 19. Dezember 2016 und 10. Dezember 2018 ist die Beschwerdeführerin in Nigeria unbescholten. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau. Sie hat eine Prüfung über das Deutschniveau A1 absolviert („gut“) und dazu im Jänner 2016 ein Sprachzertifikat „Goethe-Zertifikat A1“ vom 21. April 2015 vorgelegt.
Die Echtheit dieses Zertifikates wurde mit E-Mail des Goethe-Institutes Nigeria vom 28. März 2017 bestätigt.
Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis 23. November 2019 auf.
3.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und dass er einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die von ihm getätigten Angaben sind auch mit den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Einklang zu bringen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334). Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben:
Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde und dem vorgelegten Reisepass. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des Ehemannes auf seinen im Verfahren vorgelegten Reisepass, und zur Heirat insbesondere auf die vorgelegte Heiratsurkunde. Im Verfahren ist kein Sachverhalt hervorgekommen, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Eheschließung erwecken würde (vgl. dazu etwa VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126, mit Hinweis auf EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80 ua.).
Der Aufenthaltstitel des Ehemannes ergibt sich insbesondere aus den im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Daten.
Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ergibt sich bereits aus den Angaben in der Beschwerde und ebenso aus den Angaben im Schreiben vom 14. Jänner 2019. Mit dem zuletzt genannten Schreiben wurde die Beschäftigungszusage vom 18. Dezember 2018 vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin ab Erhalt der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung eine geringfügige Beschäftigung als Näherin bei der C GmbH & Co KG für ein monatliches Einkommen in Höhe von 446,81 Euro erhalte. In der Verhandlung wurde dazu vom Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, dass er diesen Job für sie über eine Bekanntschaft, nämlich die auch bei der Verhandlung anwesende Zuhörerin, bei der es sich um die Ehefrau des Geschäftsführers handle, organisiert habe (die Zuhörern gab dazu an, dass die Beschwerdeführerin Überzüge für Sitzschalen von Kinderrollstühlen nähen würde und dass auf sie schon gewartet werde). Angegeben wurde in der Verhandlung weiters, dass die Ehefrau eine freiwillige Versicherung in Höhe von ca. 62,-- Euro (63,07 Euro) beabsichtige, was den Einkommensbetrag von 383,74 Euro ergibt. Der Ehemann gab in der Verhandlung wörtlich an: „Sie muss ja arbeiten und sie will auch arbeiten.“ (Verhandlungsschrift S 6). Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen auch in Nigeria arbeitstätig ist (als Lehrerin).
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich sowohl selbständig als auch unselbständig tätig ist, ergibt sich aus der unstrittigen Aktenlage. Der Ehemann hat dabei in der Verhandlung angegeben, dass er von Montag bis Freitag unselbständig und am Wochenende, dabei auch nachts, selbständig tätig ist (Verhandlungsschrift S 4 f.). Aus seiner unselbständigen Tätigkeit hat der Ehemann gemäß den vorgelegten Entgeltabrechnungen im Jahr 2018 den Auszahlungsbetrag von 21.380,79 Euro, somit 1.781,73 Euro netto monatlich, erhalten. Die Tätigkeit ist unbefristet (Verhandlungsschrift S 6). Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist auf die im Verfahren für 2018 vorgelegten Monatsabrechnungen und auf die damit übereinstimmenden Angaben im Schreiben vom 14. Jänner 2019 zu verweisen: Einnahmen in Höhe von 29.064,66 Euro. Die Ausgaben wurden im Schreiben vom 14. Jänner 2019 mit 5.644,80 Euro angegeben. Unter Heranziehung des
SLT-Nebentätigkeiten-Rechners (s. den aktenkundigen Auszug) ergeben sich bei Heranziehung dieser Daten (Einnahmen von 29.064,66 Euro; Ausgaben von 5.644,80 Euro) und Einsetzen eines durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes von 2.055,-- Euro (entspricht 1.781,67 Euro netto) Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.446,-- Euro, eine auf die selbständige Tätigkeit entfallende Steuer in Höhe von 5.697,-- Euro und ein Jahresnettoeinkommen in Höhe von 11.965,-- Euro. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von 997,08 Euro. Bei Eintragung der selben Ausgangsdaten im Online-Angestellt-Selbständig-Rechner (s. auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auszug) ergibt sich ein geringfügig höheres Nettoeinkommen in Höhe von 12.360,72 Euro (Jahr) bzw. 1.030,06 Euro (Monat). Da eine Unschlüssigkeit dieser Ergebnisse – auch in Bezug zu den bisher vom Ehemann geleisteten Steuern und Beiträgen – nicht zu erkennen ist, war die Feststellung zu treffen, dass sich für den Ehemann ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von zumindest 997,08 Euro ergibt. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 24. Jänner 2019 noch, dass in diesem Schreiben konkrete Zahlen betreffend Einkommen bzw. Steuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht genannt wurden und dass das nunmehr festgestellte Nettoeinkommen aus selbständiger Tätigkeit neben den Steuern auch die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt (Anm.: der Einkommens-steuerbescheid für 2018 liegt noch nicht vor). Dementsprechend ist das festgestellte Einkommen auch deutlich niedriger als im seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Schreiben vom 14. Jänner 2019 angegeben. Für die Annahme von zukünftig geringeren Einkünften liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Ehemann hat in der Verhandlung auch angegeben, dass sein Einkommen 2019 nicht weniger werde. Es könnte höher werden, weil man mit der Zeit höher in der Firma aufsteige und weil er bei seiner selbständigen Tätigkeit etwas übernehmen könne, wenn jemand krank werde. „Weniger wird es aber sicher nicht.“ (Verhandlungsschrift S 4). Darauf hinzuweisen ist der Vollständigkeit halber darauf, dass der Ehemann in der Verhandlung angegeben hat, dass er das Formular zum Familienbonus erhalten, aber noch nicht abgegeben habe. Er wisse noch nicht genau, ob seine Ex-Frau und er sich den Bonus aufteilen werden (Verhandlungsschrift S 7).
Zu den festgestellten regelmäßigen Aufwendungen ist auf das Schreiben vom 14. Jänner 2019 und auf die ergänzenden Angaben in der Verhandlung zu verweisen.
Im genannten Schreiben wurden an regelmäßigen Aufwendungen die Miete, die Betriebskosten, die Energiekosten, die Telefonkosten, die Alimente, die Kreditrückzahlung und die Ratenzahlung an die Sozialversicherungsanstalt angeführt und es wurden dazu jeweils entsprechende Unterlagen vorgelegt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ergänzend in der Verhandlung auch die Haushaltsversicherung (Verhandlungsschrift S 4) und die Kosten für sein Auto (Verhandlungsschrift S 5) angeführt. Sonstige Belastungen wurden verneint (Verhandlungsschrift S 5 und 7). Zu den Mietkosten ist festzuhalten, dass der Ehemann angegeben hat, die Garage und den Keller zurückgegeben zu haben, wodurch sich der Mietzins auf 650,-- Euro verringert habe (Verhandlungsschrift S 7). Dies wurde auch durch den zuletzt vorgelegten Mietvertrag vom 28. November 2018 bestätigt. Dass die Alimentationszahlungen in Zukunft nicht höher werden, hat der Ehemann dargelegt (Verhandlungsschrift S 7). Dass die Ratenzahlung für die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mit Mai 2019 endet, ergibt sich daraus, dass im Schreiben der Sozialversicherungsanstalt vom 21. August 2017 festgehalten ist, dass die Beiträge in Höhe von 4.130,04 Euro in 21 Raten in Höhe von 200,-- zurückbezahlt werden. Die Bezahlung der Raten ergibt sich aus den weiteren Schreiben der Sozialversicherungsanstalt, etwa vom 20. März 2018 oder vom 19. Dezember 2018. Es ist somit davon auszugehen, dass die Zahlungsverpflichtung im Mai 2019 endet. Aufgeteilt auf die nächsten zehn Monaten (s. dazu die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin bzw. die Ausführungen unter Punkt 5.1.3.) ergibt dies den Durchschnittsbetrag von 80,-- Euro monatlich.
Die Feststellungen zur Unterkunft in Österreich basieren auf den diesbezüglich vorliegenden unbedenklichen Unterlagen (insb. Mietverträge und Meldeabfragen) und den dazu in der Verhandlung getätigten Angaben (Verhandlungsschrift S 7).
Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft ist. Das Vorliegen eines Quotenplatzes ergibt sich aus behördlichen Aktenvermerk vom 30. November 2016.
Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht bestraft wurde, ergeben sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte (s. dazu insbesondere auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes vor. Des Weiteren scheint im Strafregister der Republik Österreich gemäß hg. durchgeführter Abfragen keine Verurteilung auf und es scheint auch im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Auch die im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Strafregisterbestätigungen aus dem Herkunftsstaat sind negativ. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin und zur von ihr abgelegten Prüfung basieren auf dem vorgelegten Zertifikat, dessen Echtheit mit aktenkundigem E-Mail des Goethe-Institutes Nigeria vom 28. März 2017 bestätigt wurde.
Die Gültigkeit des Reisepasses der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Reisepass (zuletzt wurde eine Kopie mit Schreiben vom 14. Jänner 2019 vorgelegt).
4. Maßgebliche Rechtslage:
4.1. § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11 […]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
[…]
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €) heranzuziehen ist; […]“
„Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €)
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 €,
(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 €,
(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 €,
(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)
falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 €.
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“
5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
5.1. Zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:
5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich auf den aus Behördensicht nicht gegebenen gesicherten Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 4.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung. Wenn bereits ein Arbeitsverhältnis eingegangen wurde, ist dieses bei der Ermittlung der erforderlichen Unterhaltsmittel zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fremde nach Erteilung des Aufenthaltstitels nicht weiterhin beschäftigt sein werde. Zu Grunde liegt dem, dass sowohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum als auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses mit Unsicherheit behaftet sind und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch – sofern tatsächlich Aufwendungen in dieser Höhe anfallen – einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wird die Beschwerdeführerin in Österreich eine Erwerbstätigkeit ausüben und dadurch ein monatliches Einkommen in Höhe von 383,74 Euro erzielen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin erzielt aus seiner unselbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.781,73 Euro und aus seiner selbständigen Tätigkeit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von zumindest 997,08 Euro. Gesamt ergibt sich somit ein Nettofamilieneinkommen in Höhe von 3.162,55 Euro. Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in Höhe von 1.634,62 Euro bzw. unter Abzug des „Werts der freien Station“ in Höhe von 1.339,97 Euro. Es ergibt sich somit nach Abzug der Aufwendungen ein Nettofamilieneinkommen in Höhe von 1.822,58 Euro. Der gesetzliche Richtsatz für Ehegatten von 1.398,97 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG) wird damit deutlich überschritten.
Gründe, die nahelegen würden, dass das zukünftig erzielte Nettoeinkommen maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nach den getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen. Ebensowenig ist zu erkennen, dass im Prognosezeitraum mit maßgeblich höheren regelmäßigen Aufwendungen zu rechnen wäre. Im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist daher nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Gegenteiliges hat sich im gesamten Beschwerdeverfahren nicht ergeben.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.
Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund kann daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Im Verlängerungsfall wird allerdings zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.
5.1.2. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen). Erteilungshindernisse liegen nicht vor.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft auch die Ortsüblichkeit gegeben (vgl. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Im Rahmen einer Prognoseentscheidung bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann zukünftig nicht mehr in der Lage sein sollten, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Weiters ist auf Grund der beabsichtigten Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und überdies mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.
Dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen liegen nicht vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Die Beschwerdeführerin verfügt darüber hinaus über einen Quotenplatz und es sind die gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse („Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau“) nachgewiesen.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin als Ehefrau auch Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über einen von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangten Aufenthaltstitel verfügt.
5.1.3. Der Beschwerde ist somit stattzugeben und es ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Die ausgesprochene Befristung des Aufenthaltstitels gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG und darauf, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin eine Gültigkeit nur bis 23. November 2019 aufweist (vgl. etwa VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0019).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.670.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019