Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel [§ 11 Abs 5 NAG] ist jenes Einkommen maßgeblich, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl VwGH 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl VwGH Ro 2014/22/0032).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.670.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019