Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.02.2019Norm
NAG 2005 §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG ist bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen (vgl VwGH 2008/22/0711).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; Einkommen; Familienrichtsatz; ortsübliche Unterkunft;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.670.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019