Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
GelverkG 1996 §5 Abs3Rechtssatz
§ 103 Abs 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben […] und ist insofern im Zusammenhang mit der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit für die Ausübung des Mietwagen-Gewerbes unter Beistellung des Lenkers im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelverkG zu beachten (vgl VwGH, Ra 2016/02/0145).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Mietwagengewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1253.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019