RS Lvwg 2019/3/15 LVwG-AV-1253/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

GelverkG 1996 §5 Abs3
GewO 1994 §39
32009R1071 Kraftverkehrsunternehmer Art6

Rechtssatz

Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GelVerkG kann dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG zu werten sind. Dies liegt insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen vor, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl VwGH, Ra 2016/03/0086).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Mietwagengewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1253.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten