Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
GelverkG 1996 §5 Abs3Rechtssatz
Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 GelVerkG kann dann als nicht mehr gegeben angesehen werden, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs 3 Z 3 GelVerkG zu werten sind. Dies liegt insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen vor, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl VwGH, Ra 2016/03/0086).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Mietwagengewerbe; Konzession; Entziehung; Zuverlässigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1253.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019