TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/26 97/18/0576

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Veröffentlicht am 26.03.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1997 §114 Abs4;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §23a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hofbauer, über die Beschwerde des S N, (geboren am 26. August 1966), in Wien, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Oktober 1997, Zl. SD 497/97, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Oktober 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 28. Dezember 1989 illegal über Schwechat in das Bundesgebiet eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei in zweiter Instanz, rechtskräftig seit 31. Jänner 1994, negativ abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien erstmals am 30. September 1994 wegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Suchtgiftgesetz (SGG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und sodann am 17. Februar 1995 wegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 erster Fall SGG zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Daraufhin sei er am 21. Juni 1995 von Beamten des fremdenpolizeilichen Büros vorgeladen und ihm zur Kenntnis gebracht worden, daß er bei einem neuerlichen Verstoß gegen österreichische Rechtsvorschriften mit der Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu rechnen hätte. Am 8. November 1995 sei der Beschwerdeführer durch das Strafbezirksgericht Wien wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden, worauf er am 20. Juni 1996 neuerlich und "zum absolut letzten Mal" ermahnt worden sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu beachten. Ungeachtet dessen sei er neuerlich straffällig geworden und am 18. Dezember 1996 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des versuchten Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 12 Abs. 1 SGG) und des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 SGG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, daß er am 29. Oktober 1996 in Wien versucht habe, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin, in einer großen Menge in Verkehr zu setzen, indem er ca. 70 g Heroin an einen verdeckten Fahnder zu verkaufen versucht habe, und in der Zeit von 17. Dezember 1995 bis 29. Oktober 1996 wiederholt den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich Haschisch, Opium und Heroin, erworben und besessen habe. Laut den Erläuterungen zur Strafzumessung sei im Hinblick auf den Versuch, Heroin in Verkehr zu setzen, sowie die einschlägigen Vorstrafen und die Begehung der gegenständlichen Straftat während offener Probezeiten auch nach bedingter Entlassung die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe notwendig gewesen.

Auf Grund dieser Verurteilungen sei jedenfalls der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben. In Anbetracht des besonders hohen negativen Stellenwertes der Suchtgiftkriminalität und des ihr innewohnenden erheblichen Gefährdungspotentials für die Gesundheit der Bevölkerung, liege klar auf der Hand, daß vorliegend auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 FrG gegeben seien. Das Verhalten des Beschwerdeführers gefährde nicht nur die öffentliche Sicherheit und laufe den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider, sondern lasse auch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung dieser im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich zum Schutz der Gesundheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, dringend geboten erscheinen. Damit sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig. Auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes und des Umstandes, daß er verheiratet sei und mit seiner Frau ein gemeinsames Kind habe, sei von einem hohen Ausmaß seiner Integration in Österreich auszugehen, das allerdings in sozialer Hinsicht durch sein Verhalten und die Verurteilungen extrem relativiert werde. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die ihr innewohnende Wiederholungsgefahr sei den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der Vorrang einzuräumen gewesen. Dazu komme vor allem, daß der Beschwerdeführer nach seinen ersten zwei Verurteilungen von der Fremdenpolizeibehörde niederschriftlich auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei neuerlicher Delinquenz aufmerksam gemacht worden sei. Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, daß er in Hinkunft die Rechtsordnung beachten würde, und seine Behauptung, sich nunmehr (auf Grund einer Therapie) von der Suchtgiftabhängigkeit befreit zu haben, seien nicht geeignet, die von ihm ausgehende Gefahr für die genannten öffentlichen Interessen auszuschließen oder als nur gering einzuschätzen.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 2 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil für die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, nur der unmittelbar vor der letzten Verurteilung liegende Zeitpunkt maßgebend sei. Nach seiner ersten Verurteilung habe der Beschwerdeführer zufolge der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG, wie sich auch später erwiesen habe, keine Gewähr dafür geboten, daß er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bilde.

Im Hinblick darauf, daß derzeit nicht gesagt werden könne, ob und wann die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegfallen würden, erscheine die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß für den angefochtenen Bescheid die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 4 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, nicht zum Tragen kommt und somit das Beschwerdeverfahren nicht nach § 114 Abs. 7 dieses Gesetzes einzustellen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490, auf den gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, ist bei rechtskräftiger Verurteilung eines Fremden (u.a.) wegen der in § 35 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 genannten strafbaren Handlungen zu den dort angeführten unbedingten Freiheitsstrafen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der nunmehr in § 36 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 vorgesehenen Ermessensentscheidung entbehrlich. § 35 Abs. 3 Fremdengesetz 1997 nennt u.a. rechtskräftige Verurteilungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines Verbrechens (Z. 1) bzw. von mehr als sechs Monaten wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere vom Fremden begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt ist (Z. 2). Da der Beschwerdeführer u.a. wegen des versuchten Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 SGG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde und er darüber hinaus zwei einschlägige Vorstrafen wegen Vorsatztaten im obgenannten Sinn aufweist, ist somit der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 114 Abs. 4 Fremdengesetz 1997 außer Kraft getreten und ist über die vorliegende Beschwerde auf Grundlage des FrG zu entscheiden.

2. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu der genannten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

3.1. Die Beschwerde macht indes geltend, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall übersehen, daß dasselbe Strafgericht, das über den Beschwerdeführer die unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten verhängt habe, diesem mit Beschluß vom 28. Juli 1997 gemäß § 23a SGG einen Strafvollzugsaufschub bis 18. Dezember 1998 gewährt habe. Da er seit April 1997 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung sei und diese bei ihm sehr gut anspreche, sei er seither "clean", sodaß die Aussichten, daß die Drogentherapie erfolgreich beendet und er nicht mehr rückfällig werde, ausgezeichnet seien. Diesen Umstand habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt und daher schon die Prognose gemäß § 18 Abs. 1 FrG unrichtig vorgenommen. Im übrigen sei die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht dringend geboten, um die öffentliche Gesundheit zu schützen oder die Begehung strafbarer Handlungen zu verhindern.

3.2. Dieses mit Blick auf § 18 Abs. 1 FrG wie auch auf §§ 19 und 20 FrG erstattete Vorbringen ist nicht zielführend.

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 18 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 MKR genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit (§ 18 Abs. 1 Z. 2 FrG) - gegeben ist, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Fall die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. September 1996, Zl. 96/18/0246, mwN), zumal der Umstand, daß auch die beiden einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 30. September 1994 und 17. Februar 1995 ihn nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gegen das SGG abhalten konnten, die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr dokumentiert. Daß dem Beschwerdeführer gemäß § 23a SGG ein Strafaufschub bis 18. Dezember 1998 gewährt worden sei und er sich der ihm aufgetragenen ambulanten Therapie unterzogen habe, kann nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. So lagen bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die besagten Verurteilungen nach dem SGG und vor allem das dem Strafurteil vom 18. Dezember 1996 zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht so lange zurück, daß auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums eine zuverlässige Prognose darüber hätte abgegeben werden können, ob diese Therapie von dauerhaftem Erfolg sein werde, und daß damit eine (wesentliche) Verringerung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen hätte angenommen werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er meint - seit dieser Behandlung "clean" sei, böte dies angesichts des besagten kurzen Zeitraums (seit April 1997) noch keine Gewähr dafür, daß die Begehung weiterer Straftaten durch ihn ausgeschlossen erschiene.

4.1. Die Beschwerde bekämpft weiters die von der belangten Behörde im Grunde der §§ 19 und 20 FrG getroffene Interessenabwägung und macht geltend, daß der Beschwerdeführer auf Grund seines langjährigen Aufenthalts in Österreich und des Umstandes, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, mit der er ein gemeinsames Kind habe, ein hohes Maß an Integration und intensive familiäre Bindungen in Österreich aufweise. Als Folge des über ihn verhängten Aufenthaltsverbots verliere seine Ehegattin, die nicht in den Iran ziehen könne, ihren Mann und sein Kind den Vater. Auch habe er im Iran eine drastische Bestrafung durch das Mullah-Regime zu erwarten.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers und den Umstand, daß er in Österreich verheiratet ist und mit seiner Frau ein gemeinsames Kind hat, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 19 FrG angenommen. Wenn die belangte Behörde - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit für so gewichtig erachtet hat, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so kann dieser den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Im Hinblick auf dieses äußerst große öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots konnte die Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem Aufenthalt und seinem Familienleben in Österreich ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm in einem Zeitraum von mehreren Jahren wiederholt begangenen Suchtgiftdelikte eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde der durch das gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots zutreffend ein größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Zum Beschwerdeeinwand, daß der Beschwerdeführer im Iran eine drastische Bestrafung zu erwarten habe und seine Ehegattin nicht dorthin ziehen könne, ist festzuhalten, daß mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder daß er (allenfalls) abgeschoben werde. Dem Vorbringen, daß der Beschwerdeführer auf Grund der Verhängung des Aufenthaltsverbotes von seinen Familienangehörigen getrennt werde, ist zu erwidern, daß dies im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden muß. Abgesehen davon kann von ihm ein eingeschränkter Kontakt zu diesen dadurch aufrechterhalten werden, daß er von ihnen im Ausland besucht wird.

5.1. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, daß das Aufenthaltsverbot unbefristet verhängt wurde. Sie meint, daß auf Grund der laufenden erfolgreichen Drogentherapie absehbar sei, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegfallen würden.

5.2. Dieses Vorbringen ist ebenfalls nicht zielführend. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß derzeit nicht gesagt werden könne, ob und wann die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegfallen würden, ergeben sich angesichts der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr, die gerade im vorliegenden Fall durch die einschlägigen Verurteilungen des Beschwerdeführers dokumentiert wird, keine Bedenken. Vor allem kann jedoch, wie bereits erwähnt, auf Grund des kurzen Zeitraums, der seit dem Beginn der Behandlung des Beschwerdeführers im April 1997 verstrichen ist, noch keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben werden, ob die von ihm ins Treffen geführte Therapie von dauerhaftem Erfolg sein werde.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997180576.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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