Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Die §§ 13 und 26 GewO stehen zueinander in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sinn und Zweck des § 26 GewO ist es, zu verhindern, dass Bestimmungen, die für den Regelfall richtig sind, auf Ausnahmefälle angewendet, zu widersinnigen Ergebnissen führen (vgl Kreisl, § 26 GewO). Daher dient diese Bestimmung (nur) zur Vermeidung von Härtefällen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.552.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019