Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
In § 26 Abs 1 GewO ist als Nachsichtsvoraussetzung ua die positive Persönlichkeitswertung vorgesehen. Die zweite – kumulative – Voraussetzung ist, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Beide genannten Voraussetzungen sind nicht losgelöst voneinander zu prüfen, sondern sind vielmehr anhand des konkreten Einzelfalls miteinander in Beziehung zu setzen, um so zu einer Persönlichkeitswertung des jeweiligen Antragstellers zu gelangen, anhand derer abgeschätzt werden kann, ob eine objektiv nachvollziehbare Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte bzw Bestrafte bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Taten begehen wird. Zu berücksichtigen sind alle äußeren Umstände, die auf die Persönlichkeitsentwicklung – sowohl im positiven als auch im negativen Sinn – von Einfluss sein können (vgl Kreisl, § 26 GewO).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.552.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019