RS Lvwg 2019/4/4 LVwG-AV-552/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Norm

GewO 1994 §13 Abs1
GewO 1994 §13 Abs2
GewO 1994 §26

Rechtssatz

Bei Ausschluss von der Gewerbeausübung [§ 13 Abs 1 oder 2 GewO] ist für die Entscheidung über die Erteilung der Nachsicht eine Prognoseentscheidung zu treffen, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung des zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es die Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 2 EMRK („Unschuldsvermutung“) nicht, für das zukünftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen (vgl Kreisl, § 26 GewO).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.552.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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