Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Bei Ausschluss von der Gewerbeausübung [§ 13 Abs 1 oder 2 GewO] ist für die Entscheidung über die Erteilung der Nachsicht eine Prognoseentscheidung zu treffen, die eine nachvollziehbare hypothetische Beurteilung des zukünftigen Verhaltens einer Person zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet es die Verfassungsbestimmung des Art 6 Abs 2 EMRK („Unschuldsvermutung“) nicht, für das zukünftige Verhalten eines rechtskräftig Verurteilten eine negative Prognose zu erstellen (vgl Kreisl, § 26 GewO).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kraftfahrzeugtechnik; Gewerbeausübung; Ausschluss; Nachsicht; Prognose;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.552.001.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019