TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/26 L503 2003971-1

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Entscheidungsdatum

26.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

L503 2003971-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Salzburg, vom 24.08.2012 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , betreffend Versicherungs- und Beitragspflicht, zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") meldete am 26.11.1999 bei der zuständigen Gewerbebehörde das freie Gewerbe "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Internet-, EDVund Telekommunikationsleistungen mit zugehöriger Beratung zwischen befugten Anbietern und Teilnehmern, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen", an. Am 20.11.1999 hatte der BF mit der Firma D. GmbH einen "Rahmenvertrag für Vertriebspartner" betreffend die Vermittlung von Geschäften im Telekommunikationsbereich für die Firma D. GmbH abgeschlossen.

2. In weiterer Folge hat der BF sein Gewerbe mehrfach ruhend bzw. die Wiederaufnahme gemeldet. Konkret hatte der BF sein Gewerbe (zumeist rückwirkend) vom 26.11.1999 bis 31.5.2000, vom 15.12.2003 bis zum 1.2.2004, vom 30.3.2004 bis zum 30.9.2008, vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 und ab 1.1.2011 ruhend gemeldet; dazwischen hatte er jeweils die Wiederaufnahme gemeldet (siehe dazu auch näher im weiteren Verfahrensgang).

3. Mit Schreiben vom 7.10.2008 teilte der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA mit, dass im Zuge einer "Selbstanzeige ans Finanzamt" der Jahresabschluss des BF für 2006 (Anmerkung des BVwG:

der BF hatte sein Gewerbe unter anderem in diesem Jahr ruhend gemeldet) nachträglich erstellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Pflichtversicherungstatbestand als neuer Selbständiger gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das Einkommen des BF als Selbständiger für das Jahr 2006 betrage € 6.904 und liege somit über der Versicherungsgrenze II; der BF habe weiters nichtselbständige Einkünfte aus seiner Pension. Es werde ersucht, die Sozialversicherung nachzubemessen und dem BF die fälligen Beiträge vorzuschreiben.

4. Am 14.10.2008 meldete der BF bei der Gewerbebehörde die Wiederaufnahme seines Gewerbes per 1.10.2008 und wurde ihm daraufhin seitens der SVA schriftlich mitgeteilt, dass er ab 1.10.2008 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert sei.

5. Am 21.10.2008 übermittelte der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA die Einkommensteuererklärung des BF für 2006 samt Beilagen.

6. Mit Schreiben vom 29.10.2008 teilte die SVA dem BF mit, dass er die Ausübung einer freiberuflichen selbständigen Tätigkeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 bekannt gegeben habe und daher vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 nach dem GSVG pflichtversichert sei. Folglich müssten auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden.

7. Am 20.11.2008 meldete der BF sein Gewerbe per 1.1.2009 (wieder) ruhend und wurde ihm daraufhin von Seiten der SVA mitgeteilt, dass seine Pflichtversicherung nach GSVG mit 31.12.2008 endet.

8. Am 10.12.2009 meldete der BF die Wiederaufnahme seines Gewerbes per 1.1.2010, woraufhin dem BF von Seiten der SVA mitgeteilt wurde, dass eine Pflichtversicherung nach GSVG ab 1.1.2010 (wieder) besteht. Unter einem wurde der BF darauf hingewiesen, dass er aufgrund eines Pensionsbezuges auch nach dem ASVG pflichtversichert sei und werde er aus näher dargelegten Gründen ersucht, der SVA einen Nachweis über seine Pensionshöhe zu übermitteln.

9. Aus einem im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der SVA geht hervor, dass der BF daraufhin der SVA gegenüber (insb. mit E-Mail vom 16.12.2009) monierte, dass er ausschließlich Folgeprovisionen beziehe und er von der D. GmbH zum einem aktiven Gewerbeschein gezwungen werde, da ihm diese andernfalls die ihm zustehenden Folgeprovisionen verwehren würde. Er ersuche um Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG. Beigelegt wurde vom BF etwa auch eine dem BF per E-Mail am 18.11.2009 gegebene Auskunft der Wirtschaftskammer, wonach er für den bloßen Bezug von Folgeprovisionen, wenn er tatsächlich nicht mehr tätig sei, keinen Gewerbeschein benötige. Schließlich befindet sich im Akt auch ein E-Mail Verkehr des BF mit der D. GmbH, in dem ihm diese mitteilte, dass er seinen Gewerbeschein dauerhaft aufrechterhalten müsse, um Folgeprovisionen zu erhalten.

10. Am 8.1.2010 langte bei der SVA eine Bestätigung der PVA ein, wonach der BF eine Eigenpension in Höhe von derzeit € 790,76 beziehe.

11. Laut im Akt befindlichen E-Mail-Verkehr des BF mit der SVA (insb. E-Mail vom 15.2.2010) hat sich der BF über die Höhe der von ihm zu entrichtenden Beiträge beklagt und wurde ihm mit Schreiben der SVA vom 16.2.2010 die Berechnung der Beiträge im Einzelnen dargelegt.

12. Mit Schreiben vom 21.5.2010 teilte der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA mit, dass "im Zuge eines allgemeinen Vorhalts durch das Finanzamt" der Jahresabschluss des BF für 2008 nachträglich erstellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Pflichtversicherungstatbestand als neuer Selbständiger gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das Einkommen des BF als Selbständiger für das Jahr 2008 betrage € 7.452,19 und liege somit über der Versicherungsgrenze II; der BF habe weiters nichtselbständige Einkünfte aus seiner Pension. Der BF beziehe seine Einkünfte aus den Folgeprovisionen seiner früheren Tätigkeit aus der Vermittlung für die D. GmbH. Es werde ersucht, die Sozialversicherung nachzubemessen und dem BF die fälligen Beiträge vorzuschreiben. Beigelegt wurde die Einkommensteuererklärung des BF für 2008.

13. Mit Schreiben vom 1.6.2010 teilte der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA mit, dass "im Zuge eines allgemeinen Vorhalts durch das Finanzamt" der Jahresabschluss des BF für 2009 nachträglich erstellt worden sei. Daraus ergebe sich ein Pflichtversicherungstatbestand als neuer Selbständiger gem. § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Das Einkommen des BF als Selbständiger für das Jahr 2009 betrage € 5.642,43 und liege somit über der Versicherungsgrenze II; der BF habe weiters nichtselbständige Einkünfte aus seiner Pension. Der BF beziehe seine Einkünfte aus den Folgeprovisionen seiner früheren Tätigkeit aus der Vermittlung für die D. GmbH. Es werde ersucht, die Sozialversicherung nachzubemessen und dem BF die fälligen Beiträge vorzuschreiben. Beigelegt wurde die Einkommensteuererklärung des BF für 2009.

14. Mit Schreiben der SVA vom 12.8.2010 wurde der BF daraufhin informiert, dass er vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 nach dem GSVG pflichtversichert sei; dementsprechend müssten auch rückwirkend Pflichtversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden.

15. In weiterer Folge richtete der BF mehrere Eingaben an die SVA, in denen er betonte, er habe keine betriebliche Tätigkeit mehr ausgeübt, sondern lediglich Folgeprovisionen aus einer früheren selbständigen Arbeit bezogen; seinen Gewerbeschein habe er (teilweise) aktiv belassen, damit ihm die Folgeprovisionen ausbezahlt werden könnten (z. B. E-Mail des BF vom 16.11.2010). Die SVA teilte dem BF daraufhin etwa mit, dass die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem GSVG im Jahr 2009 aufgrund des ergangenen Einkommensteuerbescheids erfolgt sei (z. B. Schreiben vom 5.11.2010). Der BF wurde zudem mehrfach aufgefordert, den Beitragsrückstand zu begleichen (z. B. Schreiben vom 1.12.2010).

16. Mit Schreiben vom 16.12.2010 teilte der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA mit, dass es sich aufgrund der Angaben des BF bei den in den Jahren 2006 bis 2009 erhaltenen Provisionen ausschließlich um Folgeprovisionen aus einer früheren gewerblichen Tätigkeit handle. Als Betriebsausgaben seien nur "die Beratungskosten und die Rückstellungen für die eventuell anfallenden Sozialversicherungsbeiträge" geltend gemacht worden. Die seinerzeitige Selbstanzeige sei nur "als Offenlegung zu sehen, falls von Seiten der SVA Pflichtversicherung als neuer Selbständiger festgestellt wird, dass es nicht zur Vorschreibung der 9,3%igen Erhöhung kommt".

17. In weiterer Folge nahm die SVA mit der D. GmbH Kontakt auf und teilte diese der SVA auf Nachfragen per E-Mail vom 13.1.2011 mit, dass die von der SVA erwähnten Provisionen nicht nur aus Folgeprovisionen, sondern auch aus einmaligen Abschlussprovisionen und Betreuungsprovisionen betreffend Neuverträge bestehen würden. Konkret wurden per E-Mail zwei vom BF jeweils am 6.12.2010 erwirkte, neue Vertragsabschlüsse beigefügt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der BF im Jahr 2010 mehrere solcher Neuaufträge an die D. GmbH erwirkt habe.

18. Am 18.2.2011 meldete der BF sein Gewerbe erneut rückwirkend per 14.12.2010 ruhend.

19. In weiterer Folge richtete der BF mehrere Eingaben an die SVA, in denen er vorbrachte, die Forderungen der SVA bestünden nicht zur Recht, da in den fraglichen Zeiträumen das Gewerbe "nicht aktiv" gewesen sei. Im Übrigen sei er von der Firma D. "zur Gewerbeaktivierung erpresst" worden. Beigelegt wurde vom BF auch ein an ihn gerichtetes Schreiben der Firma D., wonach der zwischen ihm und der Firma D. abgeschlossene Rahmenvertrag per 31.12.2010 gekündigt wird. Diesbezüglich führte der BF in einer undatierten Eingabe aus, er sehe sich nunmehr gezwungen, den Firmenwert von €

57.158,40 von der SVA einzuklagen.

20. Am 24.2.2011 sprach der BF bei der SVA persönlich vor und gab auf die Frage, warum die Firma D. Provisionen des BF aus Neuabschlüssen bestätige, zur Protokoll, dass diese Provisionen lediglich aus der Verlängerung von Altverträgen stammen würden.

21. In weitere Folge wurden der Firma D. seitens der SVA die diesbezüglichen Angaben des BF vorgehalten und wurde nochmals um Stellungnahme ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 10.3.2011 betonte die Firma D. nochmals, dass der BF auch weiterhin Neuabschlüsse getätigt habe, bei denen es nicht etwa um eine Verlängerung gegangen sei. Der BF habe sehr wohl weiterhin Provisionen aus Neugeschäften erhalten. Im Detail wurden sodann die Monate aufgelistet, in denen der BF Neukunden mit Neugeschäft für die Firma D. angeworben und Verträge abgeschlossen habe; angeführt wurden dabei sämtliche Jahre von 1999 bis 2010.

22. Mit Schreiben der SVA vom 15.3.2011 wurde dem BF die neuerliche Stellungnahme der Firma D. übermittelt. Der BF sprach daraufhin am 18.3.2011 bei der SVA vor und bezeichnete die Angaben der Firma D. als falsch; er werde den Zivilrechtsweg bestreiten.

23. Mit Bescheid vom 7.6.2011 sprach die SVA aus, dass der BF im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die SVA aus, der BF habe gemäß § 27 GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 monatliche Beiträge zur Krankenversicherung in der Höhe von € 37,02 und zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 77,44 zu entrichten (Spruchpunkt 2). Schließlich sprach die SVA aus, der BF habe gemäß § 52 BMSVG monatliche Beiträge zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von € 7,24 zu entrichten (Spruchpunkt 3).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge des Datenaustausches mit dem zuständigen Finanzamt gemäß § 229a GSVG sei der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid des BF des Jahres 2009 übermittelt worden. Dieser weise ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 5.770,93, einen Hinzurechnungsbetrag gemäß § 25 Abs 2 Z 2 GSVG in Höhe von € 36,84 und Einkommen aus unselbständiger Arbeit in Höhe von € 9.345,74 auf.

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG richte sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung bestehe, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten sei.

Im Fall des BF knüpfe die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unmittelbar an die aus den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei er daher in die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG einzubeziehen, da eine betriebliche Tätigkeit vorliege.

Im Übrigen stellte die SVA die Berechnung der einzelnen Beiträge im konkreten Fall näher dar.

24. Mit Schreiben vom 3.7.2011 erhob der BF fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid der SVA vom 7.6.2011. Darin führte er aus, er sei bei der SGKK pflichtversichert und erpresse ihn die Firma D. über Jahre hinweg zu einem aktiven Gewerbe, obwohl ein solches nach dem GSVG für den Erhalt von Folgeprovisionen unnötig sei. Zurzeit bestreite er gegen die Firma D. den Rechtsweg. Beigelegt wurde seiner Beschwerde eine Bestätigung seines steuerlichen Vertreters vom 31.3.2011, wonach keine tätigkeitsbezogenen Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt vorliegen würden; die Gebühr seitens der Firma D. sei eine Verwaltungsgebühr betreffend die Verwaltung der Folgeprovisionen.

25. Schreiben vom 4.7.2011 erstattete die SVA einen Vorlagebericht an die Landeshauptfrau von Salzburg, in welchem die Begründung des bekämpften Bescheids im Wesentlichen wiederholt wurde.

26. Mit Bescheid vom 21.11.2011 wies die Landeshauptfrau von Salzburg den Einspruch des BF gegen Spruchpunkt 1 des Bescheids der SVA vom 7.6.2011 (betreffend Versicherungspflicht) als unbegründet ab. Begründend führte die Landeshauptfrau von Salzburg im Wesentlichen aus, die gegenständliche Versicherungspflicht nach dem GSVG richte sich rechtlich zwingend nach dem unstrittig in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid 2009, aus dem eine Überschreitung der entsprechenden Versicherungsgrenze hervorgehe. Es sei daher Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG festzustellen.

27. Mit Schreiben vom 7.12.2011 erhob der BF fristgerecht Berufung gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 21.11.2011. Darin betonte der BF nochmals, er habe im Jahr 2009 kein Gewerbe bzw. keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt. Er habe nämlich etwa Provisionen erhalten, wenn Bestandskunden Folgeprodukte bestellt hätten. Dies stelle aber keine entsprechende betriebliche Tätigkeit dar.

28. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.12.2011 wurde das Verfahren im Hinblick auf die Spruchpunkte 2 und 3 bekämpften Bescheids der SVA (betreffend Beitragspflicht) bis zur rechtskräftigen Abklärung der Versicherungspflicht ausgesetzt.

29. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 21.3.2012 wurde der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 21.11.2011 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheids an die SVA zurückverwiesen. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Frage, ob nicht eine dem ASVG unterliegende Beschäftigung vorliegen könnte, sei nicht geprüft worden. Sollte sich nämlich herausstellen, dass der BF als Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG tätig war, so wäre Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG festzustellen. Sollte sich herausstellen, dass der BF im strittigen Zeitraum als freier Dienstnehmer im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG beschäftigt war, so müsste Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 ASVG festgestellt werden, da die Gewerbeberechtigung des BF im strittigen Zeitraum ruhend gestellt gewesen sei. Sollte sich die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den BF bestätigen, so wäre die Pflichtversicherung nicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, sondern nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG festzustellen, da nach ständiger Judikatur des VwGH das angezeigte Ruhen einer Gewerbeberechtigung dann, wenn eine wahrheitswidrige Ruhendmeldung gegeben sei, zur Pflichtversicherung nach der zuletzt genannten Bestimmung führe. In diesem Sinne wurden auch umfangreiche Ausführungen getätigt, unter welchen Voraussetzungen von einer tatsächlichen Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Das zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung oder sogar die Stilllegung des Betriebs seien noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand sei etwa das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. In diesem Zusammenhang wurde etwa darauf hingewiesen, dass der BF während des gesamten strittigen Zeitraums in einem aufrechten Rahmenvertragsverhältnis zur Firma D. gestanden sei und unbestritten Folgeprovisionen bezogen habe; laut Auskunft der Firma D. habe der BF im Jahr 2009 tatsächlich auch Neuaufträge abgeschlossen, was dem BF noch vorzuhalten wäre. Sollten die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass der BF im strittigen Zeitraum im Rahmen seiner - wenn auch ruhend gemeldeten - Gewerbeberechtigung selbstständig erwerbstätig war, so wäre Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG festzustellen.

30. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.8.2012 sprach die SVA aus, der BF sei im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert (Spruchpunkt 1).

In Spruchpunkt 2 dieses Bescheids führte die SVA aus, der BF habe in den jeweiligen Zeiträumen näher bezeichnete Beiträge in der Kranken- und in der Pensionsversicherung zu entrichten. In Spruchpunkt 3 dieses Bescheids führte die SVA aus, der BF sei gemäß § 74 Abs 1 ASVG verpflichtet, näher bezeichnete monatliche Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. In Spruchpunkt 4 dieses Bescheids führte die SVA aus, der BF sei gemäß § 52 BMSVG verpflichtet, näher bezeichnete monatliche Beiträge zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten.

Begründend verwies die SVA - näher dargestellt - insbesondere darauf, dass der BF sein Gewerbe während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums mehrfach ruhend bzw. dessen Wiederaufnahme gemeldet hat. Der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 1 Z 1 GSVG erfordere allerdings nicht nur die Anzeige über das Ruhen des Gewerbebetriebs, sondern auch kumulativ das tatsächliche Ruhen des Betriebs. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, so sei ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG gegeben. Es sei aktenkundig, dass der BF in den Jahren 2004 bis 2010 nicht nur, wie behauptet, Folgeprovisionen, sondern auch Abschlussprovisionen bezogen habe. Diese würden aus abgeschlossenen Neuverträgen mit Neukunden, die der BF für die Firma D. angeworben habe, resultieren. Es seien darüber hinaus Verlängerungen und Umstellungen bei bereits angeworbenen Bestandskunden durchgeführt und hierfür Betreuungsprovisionen seitens der Firma D. an den BF ausbezahlt worden. Der BF habe das Ruhen seiner Gewerbeberechtigung zwar angezeigt, sei jedoch weiterhin aktiv tätig geworden.

In diesem Sinne verwies die SVA auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach der Betrieb mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet werde und so lange bestehe, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, sogar die Stilllegung des Betriebs seien noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden. Der BF sei während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums aufgrund eines Rahmendienstvertrag als Vertriebspartner für die Firma D. auf Provisionsbasis tätig gewesen; es könne nicht von einer Zerschlagung der bestehenden betrieblichen Strukturen ausgegangen werden. Folglich liege eine wahrheitswidrige Ruhensanzeige vor, sodass eine fortgesetzte Ausübung der Tätigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG vorliege und der Ausnahmetatbestand nach § 4 Abs 1 Z 1 GSVG nicht zum Tragen komme. Die ruhend gemeldeten Zeiträume, in denen eine aktive Tätigkeit vorliege, würden zu Zeiten der Pflichtversicherung.

In weiterer Folge wurde die Berechnung der vom BF jeweils zu leistenden Beiträge im Einzelnen dargestellt.

Schließlich wurde im Hinblick auf eine allfällige Verjährung ausgeführt, dass gegenständlich die 5-jährige Verjährungsfrist gem. § 40 Abs 1 GSVG zum Tragen komme, da der BF unrichtige Angaben hinsichtlich des Bestands der Pflichtversicherung gemacht habe, indem er ein wahrheitswidriges Ruhen der Gewerbeberechtigung angezeigt habe. Der BF sei nämlich gewerblich tätig und es sei ihm zudem bewusst gewesen, dass eine gewerbliche Tätigkeit die Versicherungspflicht nach dem GSVG begründe; durch die fälschliche Ruhendmeldung sei es ihm geradezu darauf angekommen, nicht der Pflichtversicherung und somit der Beitragspflicht nach dem GSVG zu unterliegen. Dieser Rechtsansicht zufolge sei (nur) das Recht zur Feststellung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2004 und 2005 bereits verjährt und habe diesbezüglich keine Beitragsvorschreibung mehr zu erfolgen.

31. Mit Schreiben vom 18.9.2012 erhob der BF fristgerecht Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA vom 24.8.2012. Darin führte der BF aus, in den strittigen Zeiträumen habe er keine Tätigkeiten ausgeübt, sondern lediglich Folgeprovisionen bezogen. Derartige Folgeprovisionen seien lebenslang vereinbart worden. Seitens der SVA sei dem BF mitgeteilt worden, dass er für Folgeprovisionen keinen Gewerbeschein benötige und habe er infolgedessen den Gewerbeschein "komplett abgemeldet". Dies habe allerdings zur Konsequenz gehabt, dass ihm seitens der Firma D. keine Folgeprovisionen mehr ausbezahlt worden seien, wodurch ihm ein finanzieller Schaden in Höhe von mindestens € 58.000 entstanden sei, wovon er umgehend eine finanzielle Entschädigung in Höhe von mindestens € 11.000 von der SVA begehre.

32. Mit Schreiben vom 4.10.2012 erstattete die SVA einen Vorlagebericht an die Landeshauptfrau von Salzburg, in dem - der Begründung des bekämpften Bescheids folgend - ausgeführt wurde, die getätigten Ermittlungen hätten keine Anzeichen für das Vorliegen einer ASVG-pflichtigen Tätigkeit gegeben und sei klar zu Tage getreten, dass der BF im strittigen Zeitraum im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung, obwohl diese zeitweise ruhend gestellt gewesen sei, selbstständig erwerbstätig gewesen sei; aus diesem Grunde sei die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG festzustellen gewesen.

Dieser Vorlagebericht wurde dem BF seitens der Landeshauptfrau Salzburg im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

33. In seiner Stellungnahme vom 10.11.2012 wies der BF darauf hin, dass der Vertriebspartnervertrag "einmal am 11.5.2004" gekündigt worden sei; im Jahr 2009 seien von ihm keine Neuaufträge vermittelt worden.

34. Am 11.3.2014 langte der Akt beim nunmehr zuständigen BVwG ein.

35. Am 18.9.2016 langte auf Ersuchen des BVwG der Gerichtsakt des BG Linz betreffend ein Verfahren ein, in dem der BF die Firma D. auf Provisionszahlungen (laut dem mittlerweile per 31.12.2010 gekündigten Vertriebspartnervertrag vom 20.11.1999) geklagt hatte.

Konkret geht aus dem Akt hervor, dass der BF am 16.8.2011 eine entsprechende Klage beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht hatte, wobei die Rechtssache - nachdem die Firma D. Unzuständigkeit eingewandt hatte, zumal kein Dienstverhältnis bestanden habe - mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht an das offenbar nicht unzuständige BG Linz überwiesen wurde.

Mit Zwischenurteil vom 18.12.2012 erachtete das BG Linz den Anspruch des BF dem Grunde nach als zu Recht bestehend, wobei ausgeführt wurde, der BF habe tatsächlich Anspruch auf "lebenslange" Provisionszahlung laut Vertriebspartnervertrag, solange der monatlich abgerechnete Festnetzeigenumsatz mehr als ATS 100.000 beträgt. Davon unabhängig sei ein aktiver Gewerbeschein. Betont wurde im Zwischenurteil zudem, dass aus dem Umstand, dass der BF sein Gewerbe häufig abgemeldet und wieder angemeldet habe, nicht abzuleiten sei, dass er nicht ordentlich gearbeitet hat, weil auch ohne Gewerbeschein eine Betreuung der Kunden möglich sei. Da jedoch nicht festgestellt werden könne, ob der Festnetzeigenumsatz des BF die erwähnte Schwelle überschritten hat, sei nur ein Zwischenurteil zu erlassen und wurde die Firma D. unter anderem schuldig gesprochen, entsprechend Rechnung zu legen.

Das Verfahren endete schließlich - nach Durchführung mehrerer Verhandlungen - am 13.11.2014 damit, dass zwischen dem BF und der Firma D. vor dem BG Linz ein Vergleich geschlossen wurde, wonach sich die Firma D. dem BF gegenüber zur Zahlung von € 9.800 verpflichte, wodurch sämtliche Ansprüche auf Zahlung und Rechnungslegungslegung bereinigt und verglichen seien.

36. Am 3.4.2018 langten beim BVwG auf Ersuchen diverse ergänzende Dokumente - darunter etwa vom BF für die Firma D. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum abgeschlossene Kundenverträge, mit denen der BF seine Klagsforderung bekräftigte - aus dem erwähnten Gerichtsakt des BG Linz ein.

37. Am 14.6.2018 teilte die SVA dem BVWG auf Anfrage - da im bekämpften Bescheid darauf hingewiesen wurde, dass der Mehrfachversicherungsabgleich für 2007 noch nicht erfolgt sei -mit, dass die im Bescheid angeführte Beitragsabrechnung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume unter Berücksichtigung des Abgleichs für die Mehrfachversicherung endgültig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF meldete am 26.11.1999 bei der zuständigen Gewerbebehörde das freie Gewerbe "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Internet-, EDV- und Telekommunikationsleistungen mit zugehöriger Beratung zwischen befugten Anbietern und Teilnehmern, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen", an.

Am 20.11.1999 hatte der BF mit der Firma D. GmbH einen "Rahmenvertrag für Vertriebspartner" betreffend die Vermittlung von Geschäften im Telekommunikationsbereich für die D. GmbH (samt "Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Vertriebspartner") abgeschlossen.

Der Rahmenvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

"[...] 1.1 Der Vertriebspartner übernimmt die Aufgabe, Vertragsabschlüsse zwischen D. und Dritten und/oder zwischen Unternehmen, die D. vertritt, und Dritten zu vermitteln. Er ist nicht zum Inkasso berechtigt und darf D. nicht rechtsgültig vertreten. [...]

1.2 Die Tätigkeit des Vertriebspartners ist freiberuflich und begründet kein Dienstverhältnis. Der Vertriebspartner ist selbstständiger Gewerbetreibender nach der Gewerbeordnung. [...]

7.1 Der Vertriebspartner wird dafür sorgen, dass der Absatz der Vertragsprodukte gefördert und gemäß den Richtlinien der D. ein aktives Marketing gepflegt wird. [...]

7.3 Der Vertriebspartner hat seine Dienste persönlich zu leisten. Eines Untervertreters darf sich der Vertriebspartner zur Erfüllung seiner Aufgaben nur bedienen, wenn dieser die erforderlichen Schulungen der D. bestanden hat. Durch das Hinzuziehen von Hilfspersonen oder Untervertretern werden keine Rechtsbeziehungen zwischen diesen und D. begründet. [...]

11.1 Der Vertriebspartner erwirbt einen Anspruch auf Provision für die durch seine Vermittlung während der Dauer dieses Rahmenvertrags, dessen Höhe sich ausschließlich auf der Basis der Nettoumsätze errechnet, die vom Kunden im Rahmen des mit D. bestehenden Vertragsverhältnisses getätigt wurden. [...]"

Die Anlage 1 zum Rahmenvertrag für Vertriebspartner lautet auszugsweise wie folgt:

"1.1.1 Der Vertriebspartner hat grundsätzlich Anspruch auf Provision für alle von ihm vermittelten Verträge, die D. oder ein von D. vertretenes Unternehmen während des Rahmenvertragsverhältnisses gemäß der Anlagen abgeschlossen hat ("Kundenverträge"). [...]

1.2.2 Der Vertriebspartner hat Anspruch auf eine lebenslange Provisionsauszahlung, solange der monatlich abgerechnete Festnetz Eigenumsatz mehr als ATS 100.000,- beträgt. [...]

1.2. In weiterer Folge hat der BF sein Gewerbe mehrfach ruhend bzw. die Wiederaufnahme gemeldet. Konkret hatte der BF sein Gewerbe (zumeist rückwirkend) vom 26.11.1999 bis 31.5.2000, vom 15.12.2003 bis zum 1.2.2004, vom 30.3.2004 bis zum 30.9.2008, vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2009 und ab 1.1.2011 ruhend gemeldet; dazwischen hatte er jeweils die Wiederaufnahme gemeldet.

1.3. Der oben erwähnte Rahmenvertrag wurde seitens der Firma D. GmbH per 31.12.2010 gekündigt.

1.4. Festzustellen ist, dass der BF auch während der Zeiten, in denen er sein Gewerbe ruhend gemeldet hatte, eine weitere betriebliche Tätigkeit im Rahmen des unverändert aufrechten Vertriebspartnervertrages mit der Firma D. nicht nur beabsichtigt, sondern auch entfaltet hatte. Er hatte (auch) in diesen Zeiten nicht nur Folgeprovisionen bezogen, sondern - wenn auch möglicherweise in reduziertem Ausmaß - Neuaufträge lukriert. Ein relevanter Unterschied der Tätigkeit des BF während der Zeiten, in denen er sein Gewerbe aktiv gemeldet und während der Zeiten, in denen er dieses ruhend gemeldet hatte, ist nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und die ergänzende Beischaffung des (umfangreichen) Gerichtsakts des BG Linz betreffend das Verfahren, welches der BF am 16.8.2011 gegen die Firma D. wegen offener Provisionszahlungen angestrengt hatte und welches - nach Erlassung eines Zwischenurteils - am 13.11.2014 mit einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich endete.

2.2. Die unter Punkt 1.1. bis 1.3. getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und den darin befindlichen Dokumenten. So befindet sich darin insbesondere der vom BF abgeschlossene Vertriebspartnervertrag (Rahmenvertrag samt Anlage zum Rahmenvertrag) vom 20.11.1999. Unstrittig ist zudem und folgt aus diversen Gewerberegisterauszügen, dass der BF am 26.11.1999 bei der zuständigen Gewerbebehörde das freie Gewerbe "Geschäftsvermittlung in Form der Vermittlung von Internet-, EDVund Telekommunikationsleistungen mit zugehöriger Beratung zwischen befugten Anbietern und Teilnehmern, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen", angemeldet hatte, wobei er dieses Gewerbe mehrfach - zumeist rückwirkend zu den oben angeführten Zeiten - ruhend gemeldet hatte.

Aus den im Akt befindlichen Dokumenten (insb. Kündigungsschreiben) folgt zudem, dass der Rahmenvertrag seitens der Firma D. GmbH per 31.12.2010 gekündigt wurde.

2.3. Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF auch während der Zeiten, in denen er sein Gewerbe ruhend gemeldet hatte, eine weitere betriebliche Tätigkeit im Rahmen des unverändert aufrechten Vertriebspartnervertrages mit der Firma D. nicht nur beabsichtigt, sondern auch entfaltet und er (auch) in diesen Zeiten nicht nur Folgeprovisionen bezogen, sondern Neuaufträge lukriert hatte, so ist Folgendes auszuführen:

Eingangs ist anzumerken, dass der BF im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Zeiten, während denen er sein Gewerbe ruhend gemeldet hatte, vor allem betreffend das Jahr 2009 der Annahme der SVA, er sei dennoch (aktiv) betrieblich tätig geworden, mehrfach ausdrücklich entgegentrat. In dieser Hinsicht muss dem BF aber sein eigenes Vorbringen im Zivilverfahren gegen die Firma D. entgegen gehalten werden: Der BF selbst hat im Zivilverfahren nämlich zwar eingangs verschiedentlich angemerkt, dass er 2009 nicht aktiv tätig gewesen sei, im weiteren Verlauf hat er aber selbst bemängelt, dass ein Serviceauftrag vom 11.8.2009 (Restaurant V. KG) - somit ein neuer Abschluss aus 2009 - nicht bei den Provisionszahlungen berücksichtigt worden sei (Ergänzendes Vorbringen des BF vom 5.9.2013, S. 4: "Der Kläger hat mit der Restaurant V. KG, FN xx, für

die Beklagte einen Kundenvertrag abgeschlossen. ... Beweis:

Serviceauftrag vom 11.8.2009"). Darüber hinaus hat etwa die beklagte Firma D. mit Urkundenvorlage vom 31.1.2012 zwei weitere "Serviceaufträge" des BF im Jahr 2009 durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegt und wurden diese Urkunden vom BG Linz auf Ersuchen dem BVwG ermittelt. Daraus geht hervor, dass der BF zum einen am 13.2.2009 für einen bestehenden Kunden (G. R.) wunschgemäß die Zahlungsmodalitäten geändert und eine Ersatz-SIM in Auftrag gegeben hatte, dass er aber insbesondere auch zum anderen am 30.12.2009 einen Festnetz-Vertrag für I. H. (mit bestimmtem Tarif und unterfertigter Einzugsermächtigung durch die Kundin) abgeschlossen hatte. Nicht verkannt wird zwar, dass der BF in der Verhandlung vor dem BG Linz vom 13.6.2012, als es um seine divergierenden Angaben ging - zumal er ja auch angegeben hatte, im Jahr 2009 überhaupt nicht aktiv tätig geworden zu sein - konkret etwa auf Vorhalt des letzteren "Serviceauftrags" einwandte, hier sei nur der Name der Vertragspartnerin (gemeint wohl: im Wege einer Vertragsübernahme) geändert worden, es habe sich aber um keinen "Neuauftrag" gehandelt (Verhandlungsschrift S. 3). Auf weitere Vorhalte in der Verhandlung räumte der BF dann etwa ein: "Es war ja so, dass die Leute einfach zu mir gekommen sind. Ich habe ihnen da eben beim Ausfüllen geholfen. Ich habe sie auch betreut" (Verhandlungsschrift S. 4). Davon, dass hier eine Betriebsunterbrechung im Sinne der (strengen) Rechtsprechung des VwGH bestanden hätte, kann in Anbetracht dieser Umstände aber jedenfalls in denkmöglicher Weise keine Rede sein. Vielmehr lag unzweifelhaft eine wahrheitswidrige Ruhendmeldung vor, zumal der BF aktiv tätig war, wobei hier nochmals betont sei, dass sich dies insbesondere auch aus dem eigenen Vorbringen des BF im Zivilverfahren ergibt, sodass sich eine (nochmalige) Erörterung dieser Umstände im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erübrigt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch folgende Aussage des BF in der Verhandlung am 13.6.2012 vor dem BG Linz auf die Frage, warum er sein Gewerbe ständig ruhend und wieder aktiv gemeldet hat: "Es stimmt, dass ich dies aus Kostengründen gemacht habe, weil der Gewerbeschein etwas kostet" (Verhandlungsschrift S. 4).

Aber auch in den übrigen verfahrensrelevanten Zeiträumen, in denen der BF sein Gewerbe ruhend gemeldet hatte, zeichnet sich ein ähnliches Bild: Zur Beurteilung verbleiben hier noch die Jahre 2006 bis 2008 (auf das Jahr 2010 ist nicht weiter einzugehen, zumal der BF in diesem Jahr sein Gewerbe ohnedies aktiv gemeldet hatte). Diesbezüglich braucht zunächst wiederum nur auf die eigenen Angaben des BF im Zivilverfahren verwiesen zu werden, vgl. etwa die Angaben des BF in der Verhandlung vom 13.6.2012, Verhandlungsschrift S. 5:

"Auf Frage, ob er von der beklagten Partei aufgefordert worden sei, tätig zu sein: Nach dem Gewerbescheinstreit ja, vorher nicht. Auf Frage, ob er sodann tätig geworden sei: Teilweise. Von 2005 bis 2008 war ich tätig, 2009 und 2010 war ich nicht tätig." [Hervorhebung durch das BVwG]

Insofern hat der BF selbst explizit angegeben, dass er in den Jahren 2005 bis 2008 (aktiv) "tätig" war, wobei er auf konkretes Nachfragen der Richterin, was er unter der "Tätigkeit" für die beklagte Firma D. verstehe, angab, dass er "aktiv" sei (Verhandlung vom 13.6.2012, Verhandlungsschrift S. 3), was er auf weiteres Nachfragen der Richterin nochmals konkretisierte, als er darunter verstehe "Dass ich Neuaufträge mache" (Verhandlungsschrift S. 4). Der BF hat somit seinen eigenen Angaben zufolge (auch) in den Jahren 2006 bis 2008 Neuaufträge für die Firma D. lukriert. Folglich haben sich auch die konkreten Angaben der Firma D. der SVA gegenüber mit E-Mail vom 10.3.2011, wonach der BF (unter anderem) in zahlreichen Monaten der Jahre 2006, 2007 und 2008 diverse Neuaufträge lukriert hat - wobei der BF ursprünglich diese Angaben der SVA gegenüber anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 18.3.2011 noch als falsch bezeichnet hatte - als zutreffend und auch vom BF als ausdrücklich eingestanden erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG (Auswahl der wichtigsten Bestimmungen):

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; [...]

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; [...]

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Eingangs ist zu betonen, dass die SVA gegenständlich über die Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG in der Zeit vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 abgesprochen hat, wobei der BF in dieser Zeit sein Gewerbe teilweise ruhend und teilweise aktiv gemeldet hatte.

In rechtlicher Hinsicht gänzlich unbestreitbar ist zunächst die Beurteilung jener Zeiträume, in denen der BF sein Gewerbe aktiv gemeldet hatte. So war das Gewerbe des BF in der Zeit vom 1.10.2008 bis zum 31.12.2008 und vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 aktiv. Aufgrund der damit einhergehenden Kammermitgliedschaft bestand unzweifelhaft Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, und zwar ohne, dass es weiterer rechtlicher Erwägungen bedarf. Im Hinblick auf diese Zeiträume hat die SVA im bekämpften Bescheid jedenfalls zutreffend die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ausgesprochen.

3.3.2. Somit bedürfen nur mehr jene Zeiträume näherer rechtlicher Überlegungen, in denen der BF sein Gewerbe ruhend gemeldet hatte (somit vom 1.1.2006 bis 30.9.2008 und vom 1.1.2009 bis 31.12.2009).

Der Vollständigkeit halber ist hier eingangs anzumerken, dass die vom BF für die Firma D. ausgeübte Tätigkeit dem Grunde nach jedenfalls kein Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG darstellt: So geht aus dem gesamten bisherigen Verfahren und insbesondere dem von ihm abgeschlossenen Vertriebspartnervertrag klar hervor, dass er seine Arbeitsweise und Arbeitszeit völlig frei gestalten konnte und dass er frei von Weisungen war. Eine persönliche Abhängigkeit im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG bestand nicht.

Strittiger könnte schon die Frage sein, ob die Tätigkeit des BF dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG war, wurde durch den Vertriebspartnervertrag doch ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dagegen spricht allerdings, dass der BF nicht etwa, was für einen freien Dienstnehmer an sich typisch wäre, Betriebsmittel der Firma D. verwendete; er nahm keinerlei Infrastruktur der Firma D. in Anspruch. Auch die Vereinbarung lebenslanger Provisionszahlungen bewirkt, dass hier der Erfolg der Tätigkeit weit über eine allfällige Beendigung des Vertragsverhältnisses im Vordergrund steht, es kommt hier auf den - allenfalls noch wesentlich später währenden - Erfolg der Tätigkeit und weniger auf die Tätigkeit per se an. Schließlich ist anzumerken, dass - wenngleich das BVwG an diese Auffassung freilich nicht gebunden ist -, das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht seine Zuständigkeit für die Streitigkeiten zwischen dem BF und der Firma D. mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses (auch im Sinne von § 4 Abs 4 ASVG) verneinte und die Rechtssache an das BG Linz verwies, welches sodann über die Ansprüche des BF urteilte.

Letztlich kann diese Rechtsfrage aber dahingestellt bleiben, und zwar aus folgenden Gründen:

Ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend muss im Hinblick auf die Rechtsfolgen unterschieden werden, ob eine Tätigkeit, die ein (freies) Gewerbe darstellt, überhaupt ohne die erforderliche Anmeldung bei der Gewerbehörde ausgeübt wird, oder aber, ob zwar eine entsprechende Gewerbeberechtigung besteht und das Gewerbe nur wahrheitswidrig ruhend gemeldet wurde.

Wird ein freies Gewerbe ohne den erforderlichen Besitz eines Gewerbescheins ausgeübt, so besteht mangels Kammermitgliedschaft keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, sondern entweder, wenn ein freies Dienstverhältnis vorliegt, eine solche nach § 4 Abs 4 ASVG, oder andernfalls nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG (z. B. VwGH vom 25.4.2007, Zl. 2005/08/0082, VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145). Liegt hingegen eine wahrheitswidrige Ruhendmeldung des Gewerbes vor, so besteht auch während der Zeit der wahrheitswidrigen Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, da der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Z 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch eben das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraussetzt (VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2010/08/0145).

Im gegenständlichen Fall liegen - den oben getroffenen Feststellungen folgend - wahrheitswidrige Ruhendmeldungen des BF betreffend sein freies Gewerbe vor, sodass (durchgehend) Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG besteht. Insofern aber besteht diese Pflichtversicherung unabhängig von der Frage, ob die Tätigkeit des BF dem Grunde nach ein freies Dienstverhältnis wäre, zumal die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (im Unterschied zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG) jener nach § 4 Abs 4 ASVG vorgeht (vgl. § 4 Abs 4 lit a ASVG).

Folglich hat die SVA im bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF (in der gesamten Zeit) vom 1.1.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG unterlag.

3.3.3. Was die von der SVA im bekämpften Bescheid errechneten, jeweiligen Beitragsgrundlagen und die darauf basierenden, im Spruch näher festgesetzten jeweiligen Beitragspflichten des BF anbelangt, so ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der BF in seiner Beschwerde diesbezüglich keine (Berechnungs-)fehler vorbrachte und sind auch in objektiver Hinsicht keine Fehler erkennbar.

3.3.4. Was schließlich den Einwand des BF in seiner Ergänzung zur Beschwerde vom 31.8.2012 anbelangt, "2006 ist bereits verjährt", so ist Folgendes auszuführen:

Wie die SVA zutreffend ausführte, beträgt die Frist zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gem. § 40 Abs 1 GSVG im Unterschied zur "gewöhnlichen" dreijährigen Frist dann fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF (unter anderem) im von ihm bemängelten Jahr 2006 eine wahrheitswidrige Ruhendmeldung seines Gewerbes erstattet, wobei letztlich aus den Angaben des BF der SVA gegenüber, aber etwa auch aus seinen Aussagen vor dem BG Linz (arg. der BF 13.6.2012 vor dem BG Linz auf die Frage, warum er sein Gewerbe ständig ruhend und wieder aktiv gemeldet hat: "Es stimmt, dass ich dies aus Kostengründen gemacht habe, weil der Gewerbeschein etwas kostet") hervorgeht, dass er darauf abzielte, eben keiner Versicherungs- und in Folge Beitragspflicht zu unterliegen. Vor diesem Hintergrund kommt jedenfalls die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung.

Hält man sich nun vor Augen, dass der damalige steuerliche Vertreter des BF der SVA mit Schreiben vom 7.10.2008 mitteilte, dass im Zuge einer "Selbstanzeige ans Finanzamt" der Jahresabschluss des BF für 2006 nachträglich erstellt worden sei, zumal entsprechende Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb bestehen würden - woraufhin die SVA laut Aktenlage den BF (zumindest) mit Schreiben vom 29.10.2008 über seine Pflichtversicherung im Jahr 2006 samt rückwirkender Vorschreibung von Pflichtversicherungsbeiträgen in Kenntnis setzte -, so kann gegenständlich zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids vom 24.8.2012 (auch) betreffend das Jahr 2006 keine Feststellungsverjährung eingetreten sein.

3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der vor allem entscheidungswesentlichen Frage der Konsequenzen einer wahrheitswidrigen Ruhendmeldung eines Gewerbes für die Versicherungspflicht nach dem GSVG besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Abmeldung, betriebliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb,
Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2003971.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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