TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/6 W114 2113267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2018
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Entscheidungsdatum

06.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z12
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W114 2113267-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 02.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, nach Vorlageantrag vom 06.04.2015 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, betreffend die EBP 2013 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, betreffend die EBP 2013 wird insofern stattgegeben, als dieser dahingehend abgeändert wird, dass XXXX ,

XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2013 unter Berücksichtigung von 132,13 beihilfefähigen Zahlungsansprüche (ZA) mit einem Wert von EUR XXXX eine EBP zu gewähren ist.

2. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Ein darüber hinausgehendes Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.05.2013 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.

3. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.

4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

Dabei wurde von 137,22 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und Verwaltungskontrolle (VWK) mit einem Ausmaß von 138,45 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 137,22 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2014 eine Beschwerde. Darin führte der BF im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass die bei der VOK festgestellte Fläche der XXXX die beantragte Fläche sogar übersteigen würde. Für das Antragsjahr 2013 sei jedenfalls deutlich mehr Fläche als ZA zur Verfügung gestanden. Der BF ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

7. Am 25.09., 26.09., 30.09. und 01.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,6 ha festgestellt wurde.

8. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde dem BF mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,13 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 06.04.2015 einen Vorlageantrag ein und führte begründend insbesondere aus, dass die (ihm übertragenen) ZA von Frau XXXX nicht ausbezahlt worden wären.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX , für welche er ebenfalls einen MFA für das Antragsjahr 2013 gestellt hat. Dabei hat er in der Beilage Flächennutzung 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha beantragt.

1.2. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 39,69 ha festgestellt.

1.3. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von 137,22 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und VWK mit einem Ausmaß von 138,45 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 137,22 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wurde dem BF aufgrund von Änderungen seiner ZA für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, wobei nur mehr 132,53 beihilfefähige ZA zugrunde gelegt wurden.

Die Verringerung der dem BF zustehenden ZA im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid um 4,69 ZA resultiert aus ZA-Übertragungen mit der lfd. Nr. WM02 für das Antragsjahr 2011 sowie mit der lfd. Nr. WM09 für das Antragsjahr 2012 und aus dem Verfall von ZA in den Antragsjahren 2010 und 2012:

Zunächst verfiel im Antragsjahr 2010 aufgrund Nichtnutzung nach Berücksichtigung einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur hinsichtlich der XXXX 1,00 ZA des BF.

Weiters wurde hinsichtlich des Antragsjahres 2011 der ZA-Übertragung "ohne Flächen" mit der lfd. Nr. WM02 (Übergeber XXXX , BNr. XXXX ) vom 07.02.2011 aufgrund Aliquotierung wegen Übernutzung nur noch teilweise stattgegeben und reduzierte sich die Anzahl der (nach Einbehalt von 30 % gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG) übertragenen ZA von 2,94 auf 2,86, was in concreto - im Vergleich zum Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120753775 - eine weitere Reduktion um 0,08 ZA bedeutete.

Aus demselben Grund (Aliquotierung wegen Übernutzung) verringerten sich auch die von XXXX , BNr. XXXX , mit der lfd. Nr. WM09 am 08.05.2012 übertragenen ZA "ohne Flächen" von nach Einbehalt 5,01 ZA auf 2,15 ZA, was - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine weitere ZA-Reduktion um 2,86 ZA bedeutete.

Darüber hinaus konnte der BF im Antragsjahr 2012 aufgrund der ihm in dem Jahr zustehenden beihilfefähigen Fläche nur 124,16 ZA zur Auszahlung bringen, weshalb 4,01 ZA ungenutzt blieben. Aufgrund der bei der Nutzung von ZA vorgenommenen automatischen Reihung (nach dem Wert der ZA) verfiel zunächst die ZA-Gruppe XXXX im Umfang von 0,75 ZA; von der ZA-Gruppe XXXX wurde nur 1,00 ZA genutzt, mit den restlichen (nicht genutzten) 3,26 ZA wurde die neue Gruppe XXXX gebildet. Im Ergebnis bedeutete dies - im Vergleich zum vorangegangen Bescheid - eine konkrete Verringerung um weitere 0,75

ZA.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.05.2014 eine Beschwerde.

1.6. Am 25.09., 26.09., 30.09. und 01.10.2014 fand auf dem Heimbetrieb in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 1,6 ha festgestellt wurde.

1.7. Die auf dem Heimbetrieb des BF durchgeführte VOK sowie eine weitere Änderung der dem BF zustehenden ZA berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, dem BF für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde von nur mehr 132,13 beihilfefähigen ZA, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha, einer relevanten Gesamtfläche nach VOK und VWK mit einem Ausmaß von 136,85 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 132,13 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.

Die Verringerung der dem BF zustehenden ZA im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, um 0,4 ZA ist auf folgende Umstände zurückzuführen:

Mittels Korrektur vom 22.05.2014 wurde die Übernutzung bei der ZA-Übertragung mit der lfd. Nr. WM09 (Übergeber XXXX , BNr. XXXX ) wieder behoben und konnte daher der Übertragung der nach Einbehalt 5,01 ZA (mit den Nr. XXXX , XXXX und XXXX ) zur Gänze stattgegeben werden.

Da jedoch infolge einer zwischenzeitig auf dem Heimbetrieb des BF vorgenommenen VOK für das Antragsjahr 2012 um 4,01 ha weniger Fläche vorhanden war als ZA zur Verfügung standen, wurde hinsichtlich der Nutzung der ZA abermals die automatische Reihung angewandt. Im Antragsjahr 2012 waren die von XXXX übernommen ZA (mit den Nr. XXXX , XXXX und XXXX ) jene mit dem geringsten Wert (EUR XXXX ). Diese ZA wurde von der Übergeberin zuletzt im Antragsjahr 2010 genutzt, weshalb eine Nutzung im Antragsjahr 2012 durch den BF erforderlich gewesen wäre, damit diese nicht in die Nationale Reserve verfallen. Aus diesem Grund verfielen im Antragsjahr 2012 4,01 der von XXXX übertragenen ZA in die Nationale Reserve.

Im Ergebnis kam es somit im Vergleich zum vorangegangen Bescheid zunächst zu einer Erhöhung um 2,86 ZA (Stattgebung der Übertragung mit der lfd. Nr. WM09 im Umfang von 5,01 ZA anstatt 2,15 ZA), daraufhin jedoch aufgrund des Verfalls von nunmehr 4,01 ZA anstatt nur 0,75 ZA zu einer Reduktion um 3,26 ZA, was insgesamt eine Verringerung um 0,4 ZA bedeutete.

1.8. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.04.2015 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie aus den Unterlagen der beim Bundesverwaltungsgericht zu den EBP 2012 und 2014 des BF geführten Beschwerdeverfahren (GZ W167 2110587-1 und GZ W167 2116230-1) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, langte am 02.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.03.2015) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124829892, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

"Artikel 43

Übertragung von Zahlungsansprüchen

[...]

(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

(3) Werden Zahlungsansprüche mit oder ohne Fläche verkauft, so können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, dass ein Teil der verkauften Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve übergeht oder dass ihr Wert pro Einheit nach Kriterien, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 141 Absatz 2 festzulegen sind, zugunsten der nationalen Reserve vermindert wird."

Art. 8, 12, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lauten auszugsweise:

"Artikel 8

Anmeldung und Nutzung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können nur einmal jährlich von dem Betriebsinhaber angemeldet werden, dem sie an dem Endtermin für die Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission gehören.

Macht ein Betriebsinhaber jedoch von der Möglichkeit Gebrauch, seinen Sammelantrag gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zu ändern, so kann er gleichfalls die Zahlungsansprüche anmelden, die ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung der Änderungen an die zuständige Behörde gehören, sofern die betreffenden Zahlungsansprüche nicht von einem anderen Betriebsinhaber für dasselbe Jahr angemeldet werden.

Erwirbt ein Betriebsinhaber die betreffenden Zahlungsansprüche im Wege der Übertragung von einem anderen Betriebsinhaber und hatte der andere Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche bereits angemeldet, so ist die zusätzliche Anmeldung dieser Zahlungsansprüche nur dann zulässig, wenn der Übertragende die zuständige Behörde bereits gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung über die Übertragung in Kenntnis gesetzt hat und innerhalb der Frist gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die betreffenden Zahlungsansprüche von seinem eigenen Sammelantrag zurückzieht.

[...]"

"Artikel 12

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraum mit.

[...]"

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]"

"Artikel 16

Einbehalt bei Verkauf von Zahlungsansprüchen

(1) Nutzt ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, so kann er beschließen, dass Folgendes an die nationale Reserve zurückfließt:

a) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bis zu 30 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche. Während der ersten drei Jahre der Anwendung der Betriebsprämienregelung kann jedoch der Satz von 30 % durch 50 % ersetzt werden, und/oder

b) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit Flächen bis zu 10 % des Wertes jedes Zahlungsanspruchs oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche, und/oder

c) beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit einem ganzen Betrieb bis zu 5 % des Werts jedes Zahlungsanspruchs und/oder des Gegenwerts, ausgedrückt in Anzahl der Zahlungsansprüche.

Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen mit oder ohne Flächen an einen Landwirt, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, oder bei Vererbung bzw. vorweggenommener Erbfolge von Zahlungsansprüchen erfolgt kein Einbehalt.

[...]"

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 14

Änderungen des Sammelantrags

(1) Nach Verstreichen des Einreichungstermins für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.

[...]"

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet:

"12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit war im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 letztlich von dem BF zugewiesenen 132,13 ZA mit einem (entsprechend den Änderungen bei der Anzahl der ZA angepassten) Wert von EUR XXXX auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war die Verringerung von ursprünglich mit Erstbescheid zugewiesenen 137,22 ZA auf 132,13 ZA im Wesentlichen auf die nur teilweise Stattgebung der ZA-Übertragung mit der lfd. Nr. WM02 für das Antragsjahr 2011 sowie auf den Verfall von ZA in den Antragsjahren 2010 und 2012 zurückzuführen.

Dem Einwand des BF, die von XXXX übertragenen ZA seien nicht ausbezahlt worden, ist Folgendes zu entgegnen: die betreffenden ZA (Nr. XXXX , XXXX und XXXX ) wurden von der Übergeberin zuletzt im Antragsjahr 2010 genutzt. Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle ZA, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 leg. cit. aktiviert wurden, der Nationalen Reserve zugeschlagen. Somit wäre eine Nutzung dieser ZA im Antragsjahr 2012 durch den BF erforderlich gewesen wäre, um deren Verfall in die Nationale Reserve zu verhindern. Da, wie festgestellt, im Antragsjahr 2012 4,01 ZA des BF ungenutzt blieben, verfielen - aufgrund der Anwendung der automatischen Reihung gemäß Art. 15 VO (EG) 1120/2009 - 4,01 der von XXXX übertragenen ZA. Über die Rechtmäßigkeit des Verfalls dieser ZA wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2018, GZ W167 2110587-1/10E, bereits rechtskräftig entschieden.

3.3.2. Für das gegenständliche Antragsjahr ist im Ergebnis unter Zugrundelegung der Ergebnisse der VOK auf der XXXX und dem Heimbetrieb des BF von einer beantragten Fläche mit einem Ausmaß von 138,09 ha und einer Fläche nach VOK und VWK mit einem Ausmaß von 136,85 ha auszugehen. Dem Beschwerdeführer stehen 132,13 ZA zur Verfügung. Da mehr Fläche nach VOK und VWK als ZA zur Verfügung stehen, ergibt sich keine Differenzfläche.

Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 kann als Basis für die Berechnung der EBP maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werden. Ermittelt und der Gewährung der EBP zugrunde gelegt werden kann eine Fläche gemäß Art. 2 Z 23 VO (EG) 1122/2009 nämlich nur dann, wenn für diese auch ZA zur Verfügung stehen; vgl. in diesem Sinn auch Art. 57 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 132,13 ha zu berechnen.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

Entscheidungsgrundlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Auf Grund des mit Spruchpunkt A.I. des gegenständlichen Erkenntnisses aufgehobenen Bescheides und der Unterlagen des Verwaltungsverfahrens ist jedoch evident, dass sich die Sachlage im Hinblick auf die ermittelte Fläche und die dem BF zur Verfügung stehenden ZA geändert hat. Diese neue Sachlage ist in die dem Grunde nach bestätigte behördliche Entscheidung vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121390777, zu integrieren, weshalb der Bescheidspruch abzuändern war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verfall,
verspätete Entscheidung, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2113267.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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