TE Bvwg Beschluss 2019/1/29 W131 2210854-3

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §39
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §342 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2210854-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Pauschalgebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag gegen zwei Ausscheidensentscheidungen und gegen eine Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (= AG), diese vertreten durch die vergebende Stelle ASFINAG Bau Management GmbH, im offenen Vergabeverfahren betreffend den Bauauftrag im Oberschwellenbereich "A1 West Autobahn LSA Ansfelden, KN Linz - KN Haid, km 168,40 - km 174,050" beschlossen:

A)

Der Pauschalgebührenersatzantrag im Zusammenhang mit den Nichtigerklärungsanträgen gegen zwei Ausscheidensentscheidungen und gegen eine Zuschlagsentscheidung sowie der Pauschalgebührenersatzantrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden insgesamt im Umfang der gemäß § 340 BVergG 2018 tatsächlich geschuldeten Gebühren im Rahmen einer Sachentscheidung abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die ASt brachte am 07.12.2018 vor Amtsstundenende einen Nachprüfungsantrag gegen zwei Ausscheidensentscheidungen betreffend zwei verschiedene Abänderungsangebote und gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Spruch konkretisierten Vergabeverfahren ein, welches im September 2018 durch Vergabebekanntmachung eingeleitet worden war.

Zur Absicherung ihrer Nichtigerklärungsbegehren begehrte die ASt eine einstweilige Verfügung (= eV).

2. Die Nichtigerklärungsbegehren wurden allesamt abgewiesen, siehe dazu OZ 35 zur Verfahrenszahl W131 2210854-2.

Die ASt hat für ihre Nichtigerklärungsbegehren und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die allesamt in einer einzigen Eingabe eingebracht wurden, insgesamt 20.094,20 Euro auf ein Konto des BVwG einbezahlt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird gleichzeitig als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten zu W131 2210854-1, 2 und 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da gegenständlich die gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung des Vergabeverfahrens im September 2018 erfolgte, findet auf das gegenständliche Rechtsschutzverfahrensgeschehen grundsätzlich das BVergG 2018, kundgemacht am 20.08.2018 mit BGBl I 2018/65 sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich Anwendung - § 376 BVergG 2018. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.

A) Zur Abweisung

3.2. Aus § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 ergibt sich, dass ein Pauschalgebührenersatzanspruch dem Grunde nach - unbeschadet allfälliger anderer Voraussetzungen - immer nur dann zusteht, wenn die antragstellende Partei mit ihrem bzw ihren Nichtigerklärungsbegehren gegen den vergaberechtsunterworfenen Auftraggeber durchdringt.

Aus § 341 Abs 1 BVergG 2018 ergibt sich zudem, dass ein Pauschalgebührenersatzanspruch nur in jener Höhe zustehen kann, in dem gemäß § 340 BVergG 2018 Pauschalgebühren gegenüber dem Bund geschuldet wurden. Insoweit besteht betreffend Pauschalgebührenersatzanträge gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 eine Sachentscheidungsbefugnis nur in Höhe der gemäß § 340 BVergG 2018 geschuldeten Gebühren.

Dementsprechend waren gegenständlich die Pauschalgebührenersatzanträge der ASt jedenfalls mangels Obsiegens mit den Nichtigerklärungsbegehren - im Rahmen der gemäß § 340 BVergG 2018 entstandenen Pauschalgebührenschuld - abzuweisen.

Gemäß § 39 AVG wird dazu ausdrücklich klargestellt, dass die gegenständliche Abweisung nur im Umfang der gemäß § 340 BVergG 2018 geschuldeten Gebühren und sohin im Rahmen der Sachentscheidungsbefugnis des BVwG erging, womit gegenständlich nicht näher zu erörtern war, inwieweit die ASt mit dem von ihr einbezahlten Betrag allenfalls teilweise eine Zahlung vorgenommen haben könnte, die gemäß § 340 BVergG 2018 iVm § 342 Abs 2 BVergG 2018 teilweise nicht geschuldet gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war. Bei eindeutiger Rechtslage liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2210854.3.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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