TE Vfgh Beschluss 1997/2/27 G19/97, G20/97, V8/97, V9/97, V10/97, V11/97

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität

Leitsatz

Einstellung von amtswegen eingeleiteter Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren nach Zurückziehung der Beschwerden in den Anlaßverfahren

Spruch

Das Gesetzes- und das Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der Stadtgemeinde Bad Ischl und der Gemeinde Pasching (G19/97, G20/97, V8,9/97 und V10,11/97) werden eingestellt.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerden der Stadtgemeinde Bad Ischl und der Gemeinde Pasching (protokolliert zu B1528/96 und B1530/96) wenden sich gegen Bescheide der o.ö. Landesregierung vom 19. März 1996 bzw. 20. März 1996, Zlen. VerkR-090.001/1142-1996/Au und VerkR-090.001/1148-1996/Au.

2. Da im Verfassungsgerichtshof bei Behandlung u.a. dieser Beschwerden Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des (Oberösterreichischen) Landesgesetzes vom 29. März 1995, LGBl. Nr. 51, über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum o.ö. Verkehrsverbund sowie der Gesetzmäßigkeit bestimmter Wendungen in der Anlage 1 zu §1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. August 1995, LGBl. Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund und der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 27. November 1995, LGBl. Nr. 102, mit welcher der Beitrag der Gemeinden zum Gesamtabgang an Ab- und Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund geändert wird, entstanden sind, hat der Gerichtshof mit Beschluß vom 3. Dezember 1996 ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.

3. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1996 zog die Stadtgemeinde Bad Ischl die Beschwerde (B1528/96) zurück. Auch von der Gemeinde Pasching wurde mit Schreiben vom 31. Jänner 1997 die Beschwerde (B1530/96) zurückgenommen.

4. Nach Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen, sofern er "ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen". Entfällt die Präjudizialität noch vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, ist das Gesetzesprüfungsverfahren grundsätzlich (mit Ausnahme der Klaglosstellung im Anlaßverfahren gemäß Art140 Abs2 B-VG) einzustellen. Gleiches gilt gemäß Art139 Abs1 und 2 B-VG für die Prüfung von Verordnungen (vgl. VfSlg. 10456/1985 und VfGH 26.9.1995 G1245/95, V102/95).

Die Verordnungsprüfung bestimmter Wendungen in der Anlage zu §1 der Verordnung der o.ö. LReg vom 28. August 1995, LGBl.

Nr. 82, über den Anteil der einzelnen Gemeinden an den Ab- und

Durchtarifierungsverlusten im o.ö. Verkehrsverbund, wird

hinsichtlich der Wendungen "Bad Ischl ............1693" und

"Pasching ......... 613" eingestellt.

Daher waren die Verfahren hinsichtlich dieser beschwerdeführenden Gemeinden (G19/97, G20/97, V8,9/97 und V10,11/97) in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Die übrigen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren bleiben davon unberührt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G19.1997

Dokumentnummer

JFT_10029773_97G00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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