TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I407 2135179-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I407 2135179-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe PENDL-MAIR, Schellinggasse 6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle, vom 09.06.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 01.01.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1, 7 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.06.2016 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des XXXX (in der Folge.: Beschwerdeführer) vom 01.01.2016 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege.

2. Mit Schreiben vom 19.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2016. Begründend wird darin ausgeführt, dass sich die seitens der belangten Behörde angeführten Gewerbeberechtigungen als falsch herausgestellt hätten. Diese seien mit 31.12.2015 ruhend gelegt worden. Somit habe keine Versicherungspflicht ab dem 01.01.2016 bestanden. Ebenso sei die festgelegte Pflichtversicherung in der XXXX GmbH falsch gewesen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2016 wurde diese Beschwerde abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer laut aktuellem Firmenbuchauszug immer noch handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH sei. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Somit unterliege der Beschwerdeführer auch der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), da eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwar in seinen zahlreichen Vorbringen immer wieder darauf hingewiesen, dass seine Gewerbe ruhend gemeldet seien, aber tatsächlich sei mit Mai 2016 rückwirkend mit 31.12.2015 nur sein in Polling ansässiges Gewerbe ruhend gemeldet worden. Eine Ruhendmeldung der XXXX GmbH sei nicht erfolgt. Auch die angekündigte Abtretung seiner Gesellschaftsanteile an seinen Partner sei nie erfolgt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer sei und aufgrund dessen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, sei der Beschwerdeführer nicht als arbeitslos anzusehen, weshalb sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abzuweisen war.

4. Der Beschwerdeführer brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 13.09.2016 rechtzeitig und zulässig einen Vorlageantrag ein und begründete diesen damit, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde entsprechende Nachweise vorgelegt hätte, hätte er gewusst, dass seine Abberufung als Geschäftsführer für die rechtliche Beurteilung, ob er arbeitslos sei, relevant sei.

5. Am 21.09.2016 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass das Vorbringen im Vorlageantrag ins Leere gehen würde. Der Beschwerdeführer sei bereits am 11.02.2016 auf seine Geschäftsführertätigkeit angesprochen worden. In einer nachfolgenden E-Mail vom 15.02.2016 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass seine gespeicherte Selbständigkeit nicht geändert werde, sein Antrag auf Arbeitslosengeld abgelehnt werden müsse. Eine eventuelle Zurückziehung aus der XXXX GmbH sei vom Beschwerdeführer in der Folge in seiner E-Mail vom 17.02.2016 sogar angesprochen worden. Der im Vorlageantrag nunmehr vorgelegte Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2015, wonach der Beschwerdeführer mit Wirkung zum 31.12.2015 als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde, erscheine der belangten Behörde sehr fragwürdig, da er im Widersprich zum Schreiben der XXXX GmbH vom 24.02.2016 stehe, wonach diese sich bereit erkläre, die Geschäftsanteile des Beschwerdeführers abzukaufen. Außerdem habe der Beschwerdeführer selbst darauf hingewiesen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile und damit auch die Abmeldung von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vermutlich mit März 2016 erfolgen werde. Mittlerweise sei die Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer gelöscht. Der Antrag auf Änderung sei am 15.09.2016 ins Firmenbuch eingetragen worden. Die Löschung sei somit erst nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidung erfolgt. Eine Abänderung der Pflichtversicherung ab dem 01.01.2016 sei laut Auszug aus der Datenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherung ebenfalls nicht erfolgt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei er bereits ab Mitte Februar darüber informiert worden, dass seine Geschäftsführertätigkeit zur Ablehnung seines Antrages führen könne und trotzdem sei diese Funktion erst im September 2016 gelöscht worden.

6. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 03.03.2017, dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegt am 05.07.2017, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fest, dass der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen "XXXX" jedenfalls im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag.

7. Mit Wiedereinsetzungsantrag und gleichzeitig eingebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, eingebracht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 04.07.2017, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und feststellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

8. Mit Bescheid vom 13.07.2017 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bewilligt. Die belangte Behörde hat den Bescheid am selben Tag dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2017, Zl. I407 2135179-1/8Z, wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.06.2016 ausgesetzt.

10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2018, Zl. I413 2165500-1/7E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat den Beschwerdeführer zutreffend im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.06.2016 als der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegend festgestellt.

11. Der Beschwerdeführer hat am 04.10.2018 seine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergänzend zu den unter I.) getroffenen Feststellungen als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 19.06.2016 sowie seinen Vorlageantrag vom 13.09.2016 am 04.10.2018 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem Ersuchen des Beschwerdeführers, mit dem er die Einstellung des Verfahrens begehrt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und den Gerichtsakten und sind unbedenklich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BVwGG, in der Stammfassung BGBl I 2013/10 lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 7 Abs. 2, 17, 28 und 58 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes VwGVG BGBl I 2013/33 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 7. (2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.

Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Spruchpunkt A)

3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Zurückziehung einer Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb in diesem Umfang mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Verfahrens auszusprechen ist.

Spruchpunkt B)

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. OGH 11.08.2008, 1 Ob 137/08s; 30.03.1998, 8 ObA 296/97f und 22.03.1992, 5 Ob 105/90).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2135179.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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