Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2108361-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 17.02.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, auf Grund des Vorlageantrages vom 02.01.2015 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, betreffend die EBP 2010 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, betreffend die EBP 2010 wird insofern stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 04.05.2010 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die XXXXmit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.
3. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.
4. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXXVOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf der XXXX wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.
5. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf derXXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.05.2011 Berufung.
7. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
8. Dagegen erhoben die BF am 17.10.2011 einen Vorlageantrag.
9. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.
10. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erhebung des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, zu entscheiden gewesen wäre.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
12. Am 19.10.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.
13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha und damit von einer Differenzfläche von 29,86 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführten VOK hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und dass daher keine Prämie gewährt werden hätte können und zusätzlich der im Spruch genannte Betrag habe einbehalten werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.
14. Am 31.01.2014 langten bei der AMA Bestätigungen der Bezirksbauernkammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2010 ein. Dabei bestätigt die Bezirksbauernkammer XXXX hinsichtlich derXXXX und der XXXX für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafter dieser Almen die Flächen im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt hätten und die Flächenabweichungen weder für die Landwirte noch für die Bezirksbauernkammer erkennbar gewesen wären.
15. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149. Darin führten sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Rückforderung der EBP 2010 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem bestehe angesichts der sorgfältigen Erfassung der Almfutterfläche sowie des gutgläubigen Verbrauchs von Fördergeldern kein Rückforderungsrecht. Zudem liege eine AMA-Systemfehler im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich der XXXX vor. Weiters sei es bei der VOK 2010 auf der XXXX und der XXXX zu rechtlichen und technischen Fehlern gekommen. Zudem seien die nachhaltigen Waldweiderechte zu Unrecht nicht als gesetzliche Grundlage ihrer Almen berücksichtigt worden. Die BF ersuchten daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
16. Die auf der XXXXdurchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
17. Gegen diesen Bescheid brachten die BF mit Schriftsatz vom 02.01.2015 einen Vorlageantrag ein.
18. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
19. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.
20. Mit Schreiben vom 10.04.2017 und 23.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer
1. den BF eine EBP 2010 in Höhe von mindestens EUR XXXX zuzusprechen,
2. ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der VOK der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;
3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der BF zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;
4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar), Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte), DI Dr. Michael Machatschek von der Forschungsstelle für Landwirtschafts- und Vegetationskunde sowie Alois Hörl (zuständiger Mitarbeiter bei der AMA, welcher die Futterflächenauswertung der XXXX vorgenommen habe)
In den Schreiben wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen abermals gegen die auf der XXXX und der XXXX durchgeführte VOK 2010 sowie die bei der Futterflächenfeststellung herangezogenen Methoden und Messsysteme.
21. In einem Schreiben vom 05.03.2018 führten die BF unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 05.06.2014, C-105/13, aus, dass aufgrund einer falschen Berechnung der Referenzfläche im Jahr 2004 der Referenzbetrag auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden sei. Der zit. Entscheidung sei zu entnehmen, dass Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssten, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 04.05.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX und die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 45,63 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 3,93 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 104,55 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 187,09 ha beantragt.
1.2. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.
1.3. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXX VOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 36,45 ha festgestellt. Auf derXXXXwurden keine Flächenabweichungen festgestellt.
1.4. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXXeinbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 13.05.2011 Berufung.
1.6. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113826749, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
1.7. Dagegen erhoben die BF am 17.10.2011 einen Vorlageantrag.
1.8. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,68 ha korrigiert.
1.9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 13.05.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110995006, abgewiesen.
1.10. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den VwGH.
1.11. Am 19.10.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 83,68 ha eine solche mit einem Ausmaß von 84,42 ha festgestellt.
1.12. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid er AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,93 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,56 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 21,11 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 65,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 29,86 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 35,99 ha bedeuten 29,86 ha eine Abweichung von etwas mehr als 82,97 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EURXXXX einbehalten werde.
1.13. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz vom 17.02.2014 Beschwerde.
1.14. Die auf der XXXX durchgeführte VOK berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2010 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
Da die bei der VOK 2013 auf der XXXX festgestellte Abweichung auf einem der zwei Feldstücke (FS) innerhalb der Toleranz lag (75,59 ha ermittelte und 76,69 ha beantragte Fläche auf FS 7) wurde seitens der AMA der Berechnung der EBP 2010 hinsichtlich der XXXX eine Almfutterfläche von insgesamt 84,42 ha (für FS 7 beantragte 76,69 ha und für FS 3 bei der VOK ermittele 7,73 ha) - und damit für den BF eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 1,61 ha - zugrunde gelegt.
1.15. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, langte am 19.02.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 18.12.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122532682, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
In der vorliegenden Angelegenheit wurden mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, die bei der gegenständlichen VOK 2010 ermittelten Flächen auf dem Heimbetreib der Beschwerdeführer sowie auf der XXXX bestätigt. Diese Entscheidung wurde wiederum mit Erkennntis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, bestätigt. Es musste somit vom erkennenden Gericht nicht mehr auf das die Flächen der XXXX und des Heimbetriebes betreffende Beschwerdevorbringen bzw. auf die diesbezüglichen Anträge eingegangen werden.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 17.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120450149, wurde lediglich die von der Almbewirtschafterin der XXXX zwischenzeitig vorgenommene rückwirkende Futterflächenkorrektur berücksichtigt, aufgrund welcher für die BF im Ergebnis nur mehr von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 1,59 ha anstatt von ursprünglich 1,99 ha auszugehen war.
Gemäß Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 kann der Beihilfeantrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der XXXX erfolgt. Diese ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der auftreibenden Beschwerdeführer und war in dieser Funktion u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin sind daher den Beschwerdeführern zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 bzw. VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).
Aufgrund der auf der XXXX durchgeführten VOK 2013 war jedoch letztlich für den BF von einer ermittelten anteiligen Almfutterfläche auf dieser Alm mit einem Ausmaß von 1,61 ha und damit von einer ermittelten beihilfefähigen Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 36 ha auszugehen. Daraus ergibt sich - 65,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 29,85 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 36 ha bedeuten 29,85 ha eine Abweichung von etwas mehr als 82,92 % und damit mehr als 50 %.
Daher ist gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (82,92 % %) und damit 124,38 % beträgt. Damit sind die BF zwar weiterhin von der Gewährung einer EBP 2010 ausgeschlossen, doch entfällt die Verfügung des "3-Jahres-Sanktionsbetrages" gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2108361.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019