Entscheidungsdatum
04.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2103184-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 04.12.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309388, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2009 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 18.03.2009 stellten XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
2. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX(im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,02 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 4,74 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 104,72 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 190,53 ha beantragt.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583635, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.
5. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXX VOK statt. Dabei wurde auf der XXXXfür das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 33,02 ha festgestellt. Auf der XXXXwurden keine Flächenabweichungen festgestellt.
6. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXXund der XXXXdurchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618757, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen, ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden.
7. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 17.02.2011 Berufung.
8. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112357550, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
9. Dagegen erhoben die BF am 10.08.2011 einen Vorlageantrag.
10. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,62 ha korrigiert.
11. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 17.02.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618757, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Erhebung des Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112357550, diese außer Kraft getreten sei, weshalb vom BMLFUW neuerlich über die Berufung vom 17.02.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618757, zu entscheiden gewesen wäre.
12. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
13. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid er AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309388, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.
Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,32 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 56,61 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 38,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,59 ha und damit von einer Differenzfläche von 27,44 ha ausgegangen. Begründend wird auf die durchgeführten VOK sowie auf interne Überprüfungen der AMA hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt worden wären und dass daher keine Prämie gewährt werden hätte können und zusätzlich der im Spruch genannte Betrag habe einbehalten werden müssen. Daher sei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt worden.
14. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz vom 04.12.2013 Beschwerde. Darin führten sie im Wesentlichsten zusammengefasst aus, die Rückforderung der EBP 2009 entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Außerdem bestehe angesichts der sorgfältigen Erfassung der Almfutterfläche sowie des gutgläubigen Verbrauchs von Fördergeldern kein Rückforderungsrecht. Zudem liege eine AMA-Systemfehler im Zusammenhang mit der Zuteilung von Zahlungsansprüchen hinsichtlich der XXXX vor. Weiters sei es bei der VOK 2010 auf der XXXX und der XXXX zu rechtlichen und technischen Fehlern gekommen. Zudem seien die nachhaltigen Waldweiderechte zu Unrecht nicht als gesetzliche Grundlage ihrer Almen berücksichtigt worden. Die BF ersuchten daher um Aufhebung des Rückforderungsbescheides.
15. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2009 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer
XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2009, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.
16. Am 25.06.2014 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXXeine "§8i MOG-Erklärung" der Beschwerdeführer ein, in welcher diese als bloße Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklären, dass sie sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert hätten und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Sie hätten von der Zuverlässigkeit der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft ausgehen können.
17. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.
19. Mit Schreiben vom 10.04.2017 und 23.08.2017 beantragten die Beschwerdeführer
1. den BF eine EBP 2009 in Höhe von mindestens EUR XXXX zuzusprechen,
2. ihm im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der VOK der gegenständlichen Almen zukommen zu lassen;
3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung der BF zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen;
4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar), Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte), DI Dr. Michael Machatschek von der Forschungsstelle für Landwirtschafts- und Vegetationskunde sowie Alois Hörl (zuständiger Mitarbeiter bei der AMA, welcher die Futterflächenauswertung der XXXX vorgenommen habe)
In den Schreiben wendeten sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen abermals gegen die auf der XXXX und der XXXXdurchgeführte VOK 2010 sowie die bei der Futterflächenfeststellung herangezogenen Methoden und Messsysteme.
20. In einem Schreiben vom 05.03.2018 führten die BF unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 05.06.2014, C-105/13, aus, dass aufgrund einer falschen Berechnung der Referenzfläche im Jahr 2004 der Referenzbetrag auf eine zu hohe Referenzfläche aufgeteilt worden sei. Der zit. Entscheidung sei zu entnehmen, dass Zahlungsansprüche eines Landwirtes neu berechnet werden müssten, wenn sein Referenzbetrag im Rahmen der ursprünglichen Bestimmung seiner Zahlungsansprüche wegen der zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Mitgliedstaat angewandten Methoden zur Bestimmung der Fläche landwirtschaftlicher Parzellen auf eine zu große Hektarzahl umgelegt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 18.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr 2009 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX und die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 44,02 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 4,74 ha, für dieXXXXmit einem Ausmaß von 102,18 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 190,53 ha beantragt.
1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583635, wurde den BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.3. Am 24. und 25.06.2010 fand auf dem Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,49 ha festgestellt.
1.4. Am 11. und 12.10.2010 fanden auf der XXXX und der XXXX VOK statt. Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 33,02 ha festgestellt. Auf der XXXX wurden keine Flächenabweichungen festgestellt.
1.5. Die Ergebnisse der auf dem Heimbetrieb der BF sowie auf der XXXX und der XXXX durchgeführten VOK berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618757, der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen, ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde, zumal Flächenabweichungen von über 50 % festgestellt wurden. Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,81 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 57,10 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 39,94 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 24,08 ha und damit von einer Differenzfläche von 25,91 ha ausgegangen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 17.02.2011 Berufung.
1.7. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/09-112357550, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt.
1.8. Dagegen erhoben die BF am 10.08.2011 einen Vorlageantrag.
1.9. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 05.12.2012 auf 83,62 ha korrigiert.
1.10. Mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, wurde die Berufung vom 17.02.2011 gegen den Bescheid der AMA vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618757, abgewiesen.
1.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 21.08.2013 Beschwerde an den VwGH.
1.12. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid er AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309388, der Antrag der BF auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 weiterhin abgewiesen und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.
Dabei wurde von 65,85 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 72,32 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 56,61 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 38,41 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 23,59 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - 65,85 Zahlungsansprüche berücksichtigend - eine Differenzfläche von 27,44 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 38,41 ha bedeuten 27,44 ha eine Abweichung von etwas mehr als 71,44 % und damit mehr als 50 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und ausgesprochen, dass ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten werde.
1.13. Mit Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, wurde die Beschwerde vom 21.08.2013 gegen den Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, als unbegründet abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:
"Artikel 19a
Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
(...)"
§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.2.1. In der vorliegenden Angelegenheit wurden mit Bescheid des BMLFUW vom 08.07.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/0006-I/7/2013, die bei den gegenständlichen VOK ermittelten Flächen auf dem Heimbetreib der Beschwerdeführer sowie auf der XXXX bestätigt. Diese Entscheidung wurde wiederum mit Erkennntis des VwGH vom 18.11.2015, 2013/17/0628, bestätigt. Es musste somit vom erkennenden Gericht nicht mehr auf das die Flächen der XXXX und des Heimbetriebes betreffende Beschwerdevorbringen bzw. auf die diesbezüglichen Anträge eingegangen werden.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120309388, wurde lediglich die von der Almbewirtschafterin der XXXX zwischenzeitig vorgenommene rückwirkende Futterflächenkorrektur berücksichtigt, aufgrund welcher für die BF im Ergebnis nur mehr von einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 72,32 ha anstatt von ursprünglich 72,81 ha auszugehen war.
Gemäß Art. 22 der VO (EG) 796/2004 kann der Beihilfeantrag jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die Bewirtschafterin der XXXX erfolgt. Diese ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der auftreibenden Beschwerdeführer und war in dieser Funktion u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Die Handlungen der Almbewirtschafterin sind daher den Beschwerdeführern zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 bzw. VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).
3.2.2. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 50 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher ist gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 eine Flächensanktion zu verhängen, wobei sich die Höhe dieser Flächensanktion an Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu orientieren hat und damit das 1,5fache der festgestellten Differenz (71,44 % %) und damit 107,16 % beträgt. Damit sind die BF zwar weiterhin von der Gewährung einer EBP 2009 ausgeschlossen, doch entfällt die Verfügung des "3-Jahres-Sanktionsbetrages" gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004.
Mit der VO (EU) 2016/1393 wurden die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert; vgl. Art. 19a VO (EU) 640/2014. Gemäß Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 gelten bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen rückwirkend.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2103184.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019