TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/11 W140 2213943-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2019
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Entscheidungsdatum

11.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W 140 2213943-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus:

"Verfahrensgang

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Sie reisten am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz.

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Am 09.04.2003 wurde Ihr Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund Ihrer Abwesenheit die Feststellung des Sachverhaltes nicht möglich war. Sie befanden sich mit Ihrer Familie in Norwegen und wurden am 05.02.2004 von Norwegen nach Österreich überstellt.

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Am 06.02.2004 wurde Ihr Asylverfahren fortgesetzt.

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Am 02.07.2004 wurde Ihrem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und Ihnen gem. § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG), idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass Ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

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Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz mit 22.07.2004 in Rechtskraft.

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Am 11.06.2018 wurde aufgrund Ihrer Straffälligkeit und mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Am 09.07.2018 wurden Sie durch das BFA RD Oberösterreich hinsichtlich des Aberkennungsverfahrens niederschriftlich befragt.

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Anschließend wurde Ihnen mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl:

61852200-180537351 des BFA RD OÖ der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs 1 Z 1 AsylG aberkannt.

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Gleichzeitig wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Ziffer 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

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Aufgrund Ihres unsteten Aufenthaltes wurde der Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200-180537351 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 18.07.2018 im Akt hinterlegt.

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Das Aberkennungsverfahren erwuchs mit 17.08.2018 in Rechtskraft.

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Sie sind zur Ausreise verpflichtet und ist Ihre Abschiebung in die Russische Föderation geplant.

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Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Beweismittel

Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 61852200 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle und Gerichtsurteile herangezogen und gewürdigt.

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

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Ihr Name lautet XXXX , Sie sind am XXXX geboren.

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Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation.

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Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an.

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Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

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Sie weisen keine gesundheitlichen Einschränkungen auf.

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Sie weisen nicht genügend Barmittel auf.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

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Aufgrund der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist seit 17.08.2018 rechtskräftig.

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Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

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Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

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Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

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Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

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Sie halten sich nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens illegal in Österreich auf und wurde gegen Sie aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens im Bundesgebiet ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

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Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden

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Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom 10.01.2011 RK 14.01.2011

PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 14.10.2010

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3

Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 21.10.2017

zu LG XXXX RK 14.01.2011

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.02.2011

LG XXXX vom 25.02.2011

zu XXXX RK 14.01.2011

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 07.05.2012

zu LG XXXX RK 14.01.2011

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 05.08.2015

02) BG XXXX vom 07.05.2012 RK 11.05.2012

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 15.02.2012

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

Vollzugsdatum 21.12.2017

zu BG XXXX RK 11.05.2012

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 21.01.2013

zu BG XXXX RK 11.05.2012

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 05.08.2015

03) LG XXXX vom 21.01.2013 RK 25.01.2013

§ 107 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 26.08.2012

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstraftat

zu LG XXXX RK 25.01.2013

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 02.02.2015

04) BG XXXX vom 02.02.2015 RK 06.02.2015

§ 136 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 31.10.2014

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 20.04.2018

zu BG XXXX RK 06.02.2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 05.08.2015

zu BG XXXX RK 06.02.2015

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

BG XXXX vom 07.09.2017

05) LG XXXX vom 05.08.2015 RK 20.04.2016

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 83 (1) StGB

§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 17.04.2015

Freiheitsstrafe 20 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 21.04.2017

06) BG XXXX vom 07.09.2017 RK 12.09.2017

§ 241e (3) StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 11.04.2017

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum 21.02.2018

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Neben den rechtskräftigen Verurteilungen liegen auch zahlreiche Anzeigen vor.

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Nach Kenntnis der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens tauchten Sie unter.

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Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

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Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.

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Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

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Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Ein schützenswertes Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen. Auch mit Ihrer angeblichen Lebensgefährtin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie haben in Österreich seit 26.06.2018 keinen festen Wohnsitz mehr.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 61852200.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt gemäß § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

(...)

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie können als fluchtgefährdet bezeichnet werden, da Sie offensichtlich für die Behörde bei einer Entlassung nicht mehr greifbar wären, da Sie über keinerlei rechtmäßige Unterkunft im Bundesgebiet verfügen. Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Auch steht fest, dass Sie über keine Ersparnisse verfügen und auch in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Sie sind in Österreich weder meldeamtlich erfasst noch können Sie sich dauerhaft eine Unterkunft finanzieren. Ihr bisheriges Verhalten stellt für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eine Gefahr dar.

Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung und wurde aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Sie haben nicht dargelegt, dass Sie zur freiwilligen Ausreise bereit sind.

Ihre Abschiebung ist nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates in die Russische Föderation so rasch als möglich beabsichtigt.

Bei Ihnen besteht die Gefahr, dass Sie sich dem Zugriff der zuständigen Fremdenpolizeibehörde durch Untertauchen entziehen werden und neuerlich strafbare Handlungen im österreichischen Bundesgebiet begehen werden, da Sie nicht in Ihr Heimatland außer Landes gebracht werden möchten.

Nicht außer Acht gelassen werden darf der Umstand, dass Sie während eines Haftausganges Flucht begangen haben und in dieser Zeit der Flucht ebenso straffällig wurden. Dies ist ein wesentliches Indiz dafür, dass Sie sich dem Verfahren und der Außerlandesbringung entziehen werden.

Aus Ihrer Wohnsituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen straffälligen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Nach Kenntnis des Aberkennungsverfahrens waren Sie für die Behörden nicht mehr greifbar.

In Ihrem Fall liegt höchste Fluchtgefahr vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben sich durch Untertauchen unkooperativ gezeigt und sind auch sonst keine Umstände bekannt, die Ihrerseits auf eine freiwillige Rückkehr hindeuten. Dies zeigt, dass Sie nicht gewillt sind aus Österreich und dem Schengenraum auszureisen, um den gesetzesmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument und können nicht auf legale Weise in Ihr Heimatland zurückkehren.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden bereits sechs Mal von inländischen Landes- und Bezirksgerichten rechtskräftig verurteilt unter anderem wegen Suchtgifthandel, Körperverletzung, Raub, gefährliche Drohung etc., weiters liegen nach Ihrer Asylgewährung bereits 11 Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vor. Weiters ist anzuführen, dass Sie während der Flucht aus der Haft eine weitere Straftat begangen haben.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Die ho. Behörde geht aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet schwerst davon aus, dass Sie nach der Beabsichtigung einer Außerlandesbringung dem Verfahren entziehen werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie gaben keine gesundheitlichen Probleme bekannt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 29.01.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 29.01.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.

Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. XXXX wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern XXXX von Norwegen nach Österreich überstellt wurde.

Nach der Überstellung in das Bundesgebiet wurde das Asylverfahren somit am 06.02.2004 fortgesetzt.

Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 11 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in Rechtskraft.

Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI XXXX Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des XXXX zur GZ.: XXXX auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.

Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Lt. Haftmeldezettel der JA XXXX befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt XXXX .

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , rk 12.09.2017, GZ: XXXX wurde der Fremde wegen. § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX entlassen.

Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - RD Oberösterreich - am 11.06.2018 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei der Fremde am 09.07.2018 vom BFA hinsichtlich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.

Seither befindet sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist der Fremde zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung ist der Fremde jedoch bis dato nicht nachgekommen und verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung.

Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in XXXX , XXXX durch die PI XXXX fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ Graz eingeliefert.

Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI Graz HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin Frau XXXX , teilweise bei seinem Vater XXXX gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung, das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt dieser Befragung besaß der Fremde ein Bargeld in der Höhe von € 88,50.

Mit Entlassungsschein vom 03.10.2018 wurde der Fremde aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- (11 Tage, 13 Std und Kosten €5,--) mit Strafvollzugsanordnung durch die LPD Stmk in Verwaltungsstrafhaft (Beginn: 03.10.2018 10:00 Uhr; Ende:

14.10.2018, 23:00 Uhr) genommen.

Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.10.2018 um 12:39 Uhr, wurde über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe verhängt, wobei im Mandatsbescheid angeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Bezahlung bzw. Verbüßung der Verwaltungsstrafe eintreten.

Am 05.10.2018 wurde durch das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich der Russischen Föderation eingeleitet und notwendige Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde in Kopie) der Abteilung B/II - Dublin & Int. übermittelt.

Am 14.10.2018, 23:00 Uhr, wurde der Fremde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft in Schubhaft genommen.

Am 15.10.2018 erfolgte die Überstellung des Fremden vom PAZ XXXX in das AHZ XXXX in Leoben.

Nach schriftlicher Mitteilung durch das AHZ XXXX wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der Vater XXXX im Zuge eines Besuchtages am 24.10.2018 zwei russische Reisepässe, welche jedoch ihre Gültigkeit verloren haben, abgegeben hat, welche anschließend zu den Effekten des Schubhäftlings gebucht wurden und der HRZ-Abteilung des BFA übermittelt wurden.

Am 05.11.2018 übermittelte die HRZ-Abteilung des BFA die übersetzten Originalunterlagen per Diplomatenpost an die ÖB Moskau.

Ebenso wurde am 05.11.2018 vom Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben, dass der Fremde beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Jedoch wurde seitens des BFA der freiwilligen Rückkehr nach umgehender Überprüfung und Durchsicht des Gesamtaktes aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens, sowie der bereits begangenen Flucht während eines Haftausganges aus der Justizanstalt XXXX nicht zugestimmt.

Anschließend langte am 05.11.2018 vom AHZ XXXX die Hunger- und Durststreikmeldung (09:30 Uhr) ein, wobei seitens des BFA am 05.11.2018 der Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG schriftlich zugestimmt wurde. Der Fremde beendete laut Mitteilung des AHZ Vordernberg den Hunger- und Durststreik am 07.11.2018 um 07:30 Uhr freiwillig.

Aufgrund der Aberkennungsverfahren (Reisebewegungen in die Russische Föderation) hinsichtlich der XXXX des Fremden, wurde der Fremde am 16.11.2018 durch das BFA RD OÖ zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Genannten aufgefordert, wobei er angab, keinen Kontakt zu den Genannten zu haben. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er hätte nur Kontakt zu seinem Vater XXXX . Des Weiteren gab er auch an, niemals in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen.

Zu den obgenannten Familienmitgliedern ist anzuführen, dass das Aberkennungsverfahren hinsichtlich XXXX am 08.01.2019, hinsichtlich XXXX am 03.01.2019 und hinsichtlich XXXX am 02.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Gegen XXXX besteht ebenso aufgrund von Reisebewegungen in die Russische Föderation noch ein laufendes Aberkennungsverfahren, welches durch das BFA OÖ geführt wird.

Zu der Beschaffung der Heimreisezertifikate ist anzuführen, dass mit der Russischen Föderation ein Rückübernahmeabkommen besteht. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Die Zustimmungsgültigkeit beträgt 90 Monate und kann mit entsprechend begründeten Antrag verlängert werden. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für die Person seitens der russischen Botschaft in Wien unter Vorlage von Flugdaten (mind. 15 Tage vor Abflug) ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Gültigkeit des Heimreisezertifikates beträgt 1 Monat ab Ausstellung.

Nach telefonischer Rücksprache am 07.12.2018 mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung des BFA konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die durchschnittliche Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt wurde und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten somit beschleunigt wurde. Den Angaben der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung nach, wird die Ausstellung des Heimreisezertifikates voraussichtlich im Februar 2019 erfolgen.

Nach Kenntnis der geplanten Charterrückführung am (...) wurde am 02.01.2019 erneut Kontakt mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung aufgenommen und um Mitteilung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung eines HRZ ersucht. Diese gab an, dass davon auszugehen ist, dass die Verbalnote aufgrund der durchschnittlichen Ausstellungsdauer eines HRZ von 3 Monaten Mitte/Ende Februar 2019 ausgestellt werden wird.

Mit schriftlicher Eingabe am 10.01.2019 der "Lebensgefährtin" Frau XXXX (bislang der Behörde unbekannt) wurde um Mitteilung ersucht, ob die Möglichkeit eines gelinderen Mittels bestehe. Des Weiteren wurde angeführt, dass der Fremde an Epilepsie leide, wobei die Behörde hiervon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Hierzu ist anzuführen, dass der Fremde bis dato keinerlei Angaben über seine derzeitige Lebensgefährtin machte, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich Angaben über seine Ex-Freundin Frau XXXX gemacht wurden. Dass behauptet wurde, der Fremde könne bei Frau XXXX Unterkunft nehmen heißt nicht, dass der Fremde dort auch tatsächlich Unterkunft nehmen wird. Zu seinem Familien- und Privatleben ist anzuführen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht und auch somit keinerlei Möglichkeiten bestehen eine Unterkunft zu nehmen. Im Aberkennungsverfahren gab der Fremde an, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Ex Freundin lebte und aufgrund der Haft keinerlei Kontakt zu seinem Sohn XXXX Timur hatte, da das Kind bei der Großmutter von Frau XXXX lebe. Auf die Frage, welche sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen, gab er an, aufgrund seiner jahrelangen Haft kein soziales Leben zu haben. Aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens und der mehrmaligen Verletzung der österreichischen Gesetze und der nichtvorhandenen sozialen Bindungen ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde tatsächlich im Zuge eines gelinderen Mittels Unterkunft nehmen wird.

Des Weiteren erging am 10.01.2019 die schriftliche Mitteilung vom AHZ- XXXX , dass der Fremde am 10.01.2019, 09:05 in den Hungerstreik getreten ist, wobei seitens der Behörde wiederrum gem. § 78 Abs. 6 FPG die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt wurde. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde der Fremde am 11.01.2019 zur Heilbehandlung in das PAZ Wien Rossauer Lände gebracht. Am 12.01.2019 um 09:00 Uhr hat der Fremde den Hungerstreik freiwillig beendet.

Am 31.01.2019 wurde erneut mit der HRZ Abteilung XXXX - Dublin & Int. hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ Kontakt aufgenommen

(...).

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid vom 03.10.2018 angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und aufgrund seines bisherigen Verhaltens kein gelinderes Mittel anwendbar scheint. XXXX hat laut Urteilsausfertigung des BG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX auch während des Haftausganges Flucht begangen und wurde in dieser Zeit wegen § 129

(1) StGB und § 241e (3) StGB verurteilt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Fremde im Falle einer Entlassung aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens und der Kenntnis über die Außerlandesbringung in die Russische Föderation erneut untertauchen wird und für die Behörden nicht greifbar sein wird um somit der Außerlandesbringung aus dem Wege zu gehen.

Da nach wie vor die Möglichkeit besteht, dass für die Partei nach Einlangen einer Antwort von den russischen Behörden ein Heimreisezertifikat von der russischen Botschaft ausgestellt wird und somit die Abschiebung nicht aussichtslos erscheint - ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich.

Aufgrund der Fristerreichung der durchgehenden andauernden Schubhaft (RD Stmk ab 14.10.2018, 23:00 Uhr) von vier Monaten mit 14.02.2019, wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt."

Mit E-Mail vom 08.02.2019 teilte das BFA mit: "hinsichtlich des laufenden HRZ-Verfahrens des Schubhäftlings XXXX konnte nach telefonischer Rücksprache mit der zuständigen HRZ-Abteilung des BFA am 08.02.2019 in Erfahrung gebracht werden, dass die Zustimmung hinsichtlich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft am 28.01.2019 telefonisch erfolgte. Es ist daher beabsichtigt den Beschwerdeführer mittels begleiteter Einzelrückführung in die Russische Föderation außer Landes zu bringen.

Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erfolgen nun die Vorbereitungsarbeiten, sowie die Koordinierung hinsichtlich der begleiteten Einzelrückführung in die Russische Föderation und wird die Außerlandesbringung somit ehestmöglich erfolgen.

Des Weiteren wurde heute mit dem PAZ XXXX telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei bekanntgegeben wurde, dass sich der Schubhäftling - aufgrund des Platzmangels im PAZ XXXX - nach wie vor im PAZ XXXX befindet. Des Weiteren ist der Schubhäftling nach wie vor haftfähig."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

Sachverhalt:

Der BF reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben und dem BF gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des XXXX z, XXXX , vom XXXX , RK 14.01.2011, wurde der BF - gemäß PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF - gemäß § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat - verurteilt.

Mit Urteil des XXXX , XXXX , vom 21.01.2013, RK 25.01.2013, wurde der BF - gemäß § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.08.2012, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat - verurteilt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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