Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2168415-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5368737010, betreffend Direktzahlungen 2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als dem Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr. XXXX ; 2,5600 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX stattgegeben wird.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 26.04.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 04.04.2016, bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) am 26.04.2016 eingebracht, das von der AMA zur lfd. Nr. XXXX mit Eingangsdatum 26.04.2016 protokolliert wurde, beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , XXXX , als Übergeber sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 43.270,90. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: XXXX ; 2,5600 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.
3. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe von Herrn XXXX 2,56 ha übernommen. Dies sei auch ordnungsgemäß beantragt worden. Dieser Antrag sei leider abgewiesen worden. Es werde um Klärung ersucht.
4. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine Flächenwanderung zwischen MFA Übergeber 2015 und MFA Übernehmer 2016 vorgefunden worden sei. Es sei lagegenau kontrolliert worden.
5. Mit Schreiben vom 20.07.2018 wurde die Behörde vom BVwG aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Folgendes wurde auszugsweise ausgeführt:
"Im (ursprünglichen) MFA 2015 des Übergebers vom 23.04.2015 findet sich das Feldstück 36 " XXXX " mit einer Fläche von 2,5609 ha. Dieses FS sollte vermutlich übertragen werden. Der Übergeber korrigierte jedoch am 28.09.2015 seinen MFA und in dieser Korrektur scheint das FS 36 nicht mehr auf. Bei dieser Korrektur könnte es sich möglicherweise um ein Versehen handeln.
Im MFA 2016 des Beschwerdeführers vom 26.04.2016 und auch bereits in seinem HA 2015 findet sich das FS 154 " XXXX " mit einer Fläche von 3,2479 ha. In der Feldstücksliste und im INVEKOS-GIS ist ersichtlich, dass das FS auf den Grundstücken XXXX , jeweils Rechtsverhältnis P, zu liegen kommt. Bereits im MFA 2015 hat der Beschwerdeführer ein FS 154 " XXXX " beantragt, allerdings nur mit einer Fläche von 0,6870 ha, auf Grdst. Nr. XXXX . Subtrahiert man nun 3,2479 und 0,6870, so ergeben sich exakt 2,5609 ha."
6. Die AMA teilte mit Schreiben vom 06.08.2018 sinngemäß mit, dass der BF im MFA 2016 das Feldstück 154 mit 3,2479 ha beantragte. Der Übergeber beantragte einen Teil dieses genannten Feldstückes im Ausmaß von 2,5609 ha im ursprünglichen MFA 2015 als Feldstück 36.
Im Zuge der MFA-Korrektur am 28.09.2015 wurde das Feldstück 36 vom Übergeber gelöscht, weshalb auch keine Flächenwanderung festgestellt wurde. Zur Korrektur wurde ausgeführt: "[...] Analyse der EDV im GSC
Aufgrund einer EDV-technischen Auswertung des GSC ist ersichtlich, dass im MFA 2015 des ÜG (BNR XXXX ) mit 05.08.2015 vom Landwirt eine Korrektur angelegt wurde. Im Zuge dieser Korrektur wurde das FS 36 vom Landwirt selbst gelöscht, jedoch am 05.08.2015 nicht abgesendet.
Mit 28.09.2015 wurde die Korrektur von der BBK fortgesetzt, indem beim FS 15 der Code "DIV" gestrichen wurde (siehe "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2015").
Die Korrektur wurde am 28.09.2015 von der BBK abgeschickt und dadurch wurde auch die Änderung am FS 36 berücksichtigt, da das Feldstück bereits am 05.08.2015 vom Landwirt im GSC gelöscht wurde.
Ob es sich bei der angelegten Korrektur vom 05.08.2015 um ein Versehen des Übergebers, Herrn XXXX handelt, kann die AMA nicht beurteilen. [...]"
Darüber hinaus blieb die Behörde bei ihrem Standpunkt, dass die Löschung der Fläche im MFA 2015 stattgefunden habe und daher keine Flächenwanderung zu erkennen gewesen sei.
7. Am 12.02.2019 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme des BF und des Sohns des Übergebers als Zeuge statt. Im Wesentlichen wurde die Sach- und Rechtslage erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" vom 04.04.2016 beantragten der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX , als Übergeber sowie des BF als Übernehmer die Übertragung von 2,56 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieses Formular langte am 26.04.2016 bei der AMA ein und wurde zur lfd. Nr. XXXX protokolliert.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mangels Nachweises einer Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer ab.
Tatsächlich war eine Flächenwanderung nicht nachvollziehbar, weil der Übergeber die fragliche Fläche im Ausmaß von 2,5609 ha als Feldstück 36 zwar ursprünglich im MFA 2015 beantragt hatte, mit Korrektur vom 28.09.2015 aber (offensichtlich irrtümlich) löschte. Die Fläche wurde vom Übergeber tatsächlich im Jahr 2015 bewirtschaftet.
Am Begleitzettel zur Korrektur vom 28.09.2015 wurde als Grund "Fst. 15 Streichung Code DIV" genannt. Als betroffene Maßnahme war "ÖPUL" angekreuzt. Dass auch eine Änderung für die Direktzahlungen erfolgt war ebenso wenig angegeben wie die tatsächlich vorgenommene Streichung des Feldstücks 36.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der mündlichen Beschwerdeverhandlung und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Insbesondere die Tatsache, dass die Löschung des fraglichen Feldstückes irrtümlich erfolgte, zeigte sich zum einen durch die glaubwürdigen Aussagen des Sohns des Übergebers in der Verhandlung. Er hat das Feldstück 36 tatsächlich im Antragsjahr 2015 bewirtschaftet und fand die Übergabe nach der Weizenernte vor der Variante 4 (Begrünung) faktisch statt (vgl. Verhandlungsschrift vom 12.02.2019, S. 3).
Zum anderen erklärte die belangte Behörde den Vorgang der Löschung im Detail (Übergeber - bzw. BF für den Übergeber - legte eine Korrektur "Löschung FS 36" am 05.08.2015 an, schickte diese aber nicht ab. Bei der nächsten Korrektur auf der Bezirksbauernkammer am 28.09.2015 wurde die Korrektur fortgeführt (da sie ja nicht abgeschlossen war) und beim Feldstück 15 der Code "DIV" gelöscht. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Korrektur vollendet und wurde jene zuvor bereits angelegte Korrektur "Löschung FS 36" automatisch abgesendet. Unbestritten lag dafür kein Wille des Übergebers vor. Der Begleitzettel der Korrektur verrät zudem, dass offensichtlich ein Irrtum vorlag, der bei genauer Betrachtung jedenfalls auffällt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]
Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
Von dieser Möglichkeit wollte der BF im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Es wurde eine Übertragung zwar ordnungsgemäß beantragt (Fläche wurde vom Übergeber 2015 bewirtschaftet und nach der Weizenernte vor der Variante 4 an Übernehmer übergeben, der die Fläche dann weiterbewirtschaftete) und faktisch durchgeführt, allerdings wurde der Antrag abgewiesen, da die AMA bei einem Flächenvergleich keine Flächenwanderung zwischen Übergeber und Übernehmen feststellen konnte. Dem ist grundsätzlich nicht entgegen zu treten, da die Fläche im Zuge einer Korrektur des MFA 2015 vom Übergeber gelöscht wurde.
Zu prüfen war, ob dem Übergeber ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen ist. Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt jedoch, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Angaben in den Unterlagen unmittelbar festgestellt werden kann. Dies war gegenständlich der Fall, da die Löschung zum einen tatsächlich irrtümlich durchgeführt wurde und zum anderen durch die Prüfung des Korrekturbeiblattes, auf dem die Löschung des gesamten Feldstückes nicht, aber die Löschung eines Codes eines anderen Feldstückes schon erwähnt wurde. Somit handelt es sich nicht um einen offensichtlichen Irrtum.
Nicht schadet in diesem Zusammenhang, dass der Übergeber keine Beschwerde erhoben hat, wirkt die Korrektur im Zusammenhang mit der Flächenübertragung doch direkt zusammen und ist sie für den gegenständlichen Fall daher von rechtlicher Relevanz.
Der Übertragung war daher sattzugeben und die AMA zu beauftragen, die entsprechenden Berechnungen (wohl des BF und des Übergebers) durchzuführen und bescheidmäßig mitzuteilen.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Zudem handelt es sich bei einem Fall eines offensichtlichen Irrtums stets um eine Einzelfallbetrachtung.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Berechnung, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2168415.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019