TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/27 L511 2005726-1

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Veröffentlicht am 27.02.2019
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Entscheidungsdatum

27.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §14b

Spruch

L511 2005726-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (verstorben), gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.12.2012, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt (nunmehr Partei des Verfahrens: XXXX als in das Verfahren eingetretene Erbin, diese vertreten durch RA XXXX MSc):

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 14b und § 14d Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.12.2012 wie folgt zu lauten hat:

"Sie unterliegen aufgrund der Ausübung Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und aufgrund des Bezuges einer Pension nach dem ASVG jedenfalls im Zeitraum vom 01.03.2010 bis zumindest zum 11.12.2012 (anstelle von: "bis laufend") der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

1. Verfahren vor der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich [SVA]

1.1. Am 17.07.2012 teilte XXXX (im folgenden Beschwerdeführer) der SVA mit, dass er seit 01.03.2010 eine Alterspension bei der PVA beziehe, jedoch weiterhin als selbständiger Rechtsanwalt tätig sei. Begründend führte er aus, die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer [OÖRAK] stehe auf dem Standpunkt, dass er für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt eine (weitere) Krankenversicherung abzuschließen habe; die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse [OÖGKK] schließe jedoch eine freiwillige Selbstversicherung als Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges der Alterspension aus.

1.2. Mit Versicherungserklärung vom 26.07.2012 meldete der Beschwerdeführer die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG an.

1.3. Nach Zugang eines Kontoauszuges vom 20.10.2012, wonach ein Rückstand ab 01.03.2010 in Höhe von EUR 8.511,76 ausständig war, teilte der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass ein Versicherungsverhältnis frühestens mit 01.08.2012 begründet worden sei, zumal sein Antrag vom 27.07.2012 stamme. Widrigenfalls beantrage er die bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG.

1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.12.2012, Zahl:

XXXX, zugestellt am 13.12.2012 stellte die SVA fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt und aufgrund des Bezuges einer Pension nach dem ASVG jedenfalls im Zeitraum vom 01.03.2010 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG unterlegen sei.

Begründend führt die SVA aus, Personen, die aufgrund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, seien dann aufgrund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG unterliegen (würden), wenn sie eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz beziehen und sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung unterliegen (würden). Die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG beginne gemäß § 14d GSVG mit dem Anfall der Pension. Der Beschwerdeführer sei bis 28.02.2010 der Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG unterlegen, beziehe ab 01.03.2010 eine Alterspension bei der PVA und sei weiterhin als selbständiger Rechtanwalt aktiv tätig. Er sei nicht der Krankenvorsorgeeinrichtung seiner gesetzlich beruflichen Vertretung beigetreten und beziehe keine Altersversorgungsleistung von der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer. Er habe mit Versicherungserklärung vom 26.07.2012 einen Antrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung gestellt und erklärt, dass seine Einkünfte ab dem Jahr 2012 voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze überschreiten würden. Für 2010 und 2011 seien der SVA die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vorgelegen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 03.01.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen den Bescheid der SVA

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, es sei im Bereich der Krankenversicherung für den einzelnen Freiberufler möglich, bei bestehender Versicherungspflicht das Versicherungssystem, also private Vorsorge über die Kammer, Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder Selbstversicherung gemäß § 14b GSVG, selbst zu wählen. Die Versicherungspflicht könne daher erst mit der Ausübung seines Wahlrechts - somit ab seinem Antrag vom 26.07.2012 (bei der Behörde am 31.07.2012 eingelangt) - beginnen.

Beantragt wurde, den Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 14b GSVG mit 01.08.2012 festzustellen.

2. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.1. Der Beschwerdeführer verstarb am 24.04.2016 (OZ 5). Mit Schriftsatz vom 12.04.2017 teilte der Vertreter der Erbin des Beschwerdeführers der SVA mit, dass diese in das Verfahren eintrete (OZ 8).

II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer war bis zum 28.02.2010 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und gemäß §16 ASVG krankenversichert.

1.2. Ab 01.03.2010 bezog der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG, war weiterhin als selbständiger Rechtsanwalt aktiv tätig und Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Seit diesem Zeitpunkt bestand weder eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG noch eine Einbindung in einen privaten Gruppenkrankenversicherungsvertrag der Rechtsanwaltskammer.

1.3. Die OÖGKK teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2012 mit, dass aufgrund der Alterspension seit 01.03.2010 eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung [nach dem ASVG] vorliege, was eine freiwillige Selbstversicherung ausschließe. Der Beschwerdeführer meldete in der Folge mit Versicherungserklärung vom 26.07.2012 die Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG an.

1.4. Aus den Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2010 und 2011 ergeben sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die jeweiligen Jahre welche im Jahr 2010 EUR 4.395,96 und im Jahr 2011 EUR 4.488,24 überschreiten. Für das Jahr 2012 lag eine Erklärung des Beschwerdeführers vor, wonach er die Versicherungsgrenze iSd § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten werde.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ1).

2.2. Der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und ist im Verfahren unbestritten geblieben. Bestritten wird gegenständlich ausschließlich der Zeitpunkt des Beginnes der Versicherungspflicht (siehe dazu unter Rechtliche Beurteilung).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.2. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

3.3. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz [GSVG] und § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].

4.1.2. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die SVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

4.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

4.2. Abweisung der Beschwerde

4.2.1. Im gegenständlichen Verfahren ist der Sachverhalt im Verfahren unstrittig geblieben. Bestritten wurde ausschließlich der Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht (und damit die rückwirkende Einbeziehung in diese).

4.2.2. Verfahrensgegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach der Pflichtversicherung gemäß § 14b GSVG unterlag (vgl. etwa VwGH 17.12.2014, 2012/08/0168 mwN) und die Einkünfte die Versicherungsgrenze überschritten, so dass auch keine Ausnahme aus der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 iVm § 25 GSVG vorlag.

4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, er habe als Freiberufler im Bereich der Krankenversicherung ein Wahlrecht in Hinblick auf das Versicherungssystem und es könne daher denklogisch die Versicherungspflicht erst mit Ausübung des Wahlrechts, sohin ab Einlangen seines Antrags am 31.07.2012 beginnen, ist auf § 14d Abs. 1 GSVG in der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 175/1999, zu verweisen. Demnach begann die Pflichtversicherung nach § 14b mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bzw. mit dem Anfall der Pension oder der Alters(Todes)versorgungsleistung. Die klare gesetzliche Regelung des 14d GSVG sieht somit, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, keine Wahlmöglichkeit durch den Versicherungsnehmer für den Beginn der Versicherungspflicht gemäß § 14b GSVG vor.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wahlrecht besteht zwar (auf Grund eines "opting-out" nach § 5 GSVG 1978) darin, dass es den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer frei steht, ob sie "kammerversichert" oder in der gesetzlichen Krankenversicherung selbstversichert sind (vgl. VwGH 23.06.2010, 2006/06/0080), es besteht jedoch nicht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherung.

4.2.4. Der Beginn des Bezuges der Alterspension ist unstrittig der 01.03.2010, weshalb der Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auch mit diesem Zeitpunkt festzustellen war.

4.2.5. Die SVA hat im gegenständlichen Bescheid über die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung vom "01.03.2010 bis laufend" abgesprochen.

Der Spruch eines Bescheides der die Formulierung "bis laufend" aufweist, ist so zu verstehen, dass damit ein für die Zukunft offener Abspruch über das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides, erfolgt ist (vgl. VwGH 08.02.1994, 93/08/0223). Allerdings hat das BVwG die Versicherungspflicht "zeitraumbezogen" zu beurteilen (vgl. VwGH 29.3.2006, 2003/08/0032, mwN; 14.11.2012, 2010/08/0029), sodass insofern spruchgemäß eine Einschränkung auf das Datum des Versicherungspflichtbescheids der SVA, somit auf den 11.12.2012, vorzunehmen war.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung der Annahme einer Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers auch für die Zeit nach dem 11.12.2012 nicht entgegensteht, solange sich am maßgeblichen Sachverhalt (und der Rechtslage) nichts geändert hat.

4.2.6. Die Beschwerde ist somit spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit vom 01.03.2010 bis zumindest 11.12.2012 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlag.

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Die gegenständliche Beurteilung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die eine Pensionsleitung nach dem ASVG beziehen und (weiter) freiberuflich tätig sind, erfolgte nach § 14b GSVG und war im Verfahren nicht strittig. Der strittige Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht ergibt sich klar aus dem Gesetz, weshalb (trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. dazu VwGH 29.07.2015, Ra2015/07/0095 mHa VwGH 28.05.2014 Ro2014/07/0053).

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Alterspension, Krankenversicherung, Rechtsanwälte,
Versicherungspflicht, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2005726.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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