TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 W154 2141635-1

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W154 2141635-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016, Zahl: 1123669610/161614996, und die Anhaltung in Schubhaft vom 30.11.2016 bis 09.12.2016 zu

Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-Aufwandersatzverordnung dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Inneres, Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 23.10.2016, Zl. 1123669610-161023513, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2. Am 30.11.2016 wurde der Beschwerdeführer bei einer Kontrolle durch Beamte der Landespolizeidirektion Wien einer Identitätsfeststellung unterzogen, wobei sich der Beschwerdeführer mit einer bereits ungültigen grünen Verfahrenskarte auswies. Nachdem eine EKIS-Abfrage die durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung ergeben hatte, wurde diese Karte eingezogen und der Beschwerdeführer nach einer Anordnung zur Direkteinlieferung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen.

3. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Prüfung des Sicherungsbedarfes einvernommen.

Dabei erklärte er zunächst, nicht nach Frankreich zu wollen. Das bei ihm gefundene Suchtgift habe er in der vorhergegangenen Nacht zum eigenen Gebrauch gekauft. Dass er seit 08.11.2016 nicht mehr behördlich gemeldet war, erklärte er damit, gegen den Asylbescheid eine Beschwerde beim Gericht eingebracht zu haben, wo ihm mitgeteilt worden sei, er solle sich am 11.11.2016 noch einmal melden. Nochmals vorgehalten, dass er seit dem 7. November nicht mehr in seiner Unterkunft gewesen und auch sonst nicht behördlich gemeldet sei, gab der Beschwerdeführer an, er wäre zur Caritas gegangen, um eine Postadresse zu melden. Dann hätte er auch eine Wohnung gesucht.

Zuletzt sei er ca. sechs Monaten davor nach Österreich eingereist, um einen Asylantrag zu stellen und wäre nicht im Besitz von tunesischen Dokumenten. In Österreich habe er drei Monate lang Unterstützung von der Caritas bekommen, weiters würden ihm Landsleute Geld geben. Derzeit verfüge er über ca. € 40 an Barmitteln. Manchmal schlafe er bei Freunden und Landsleuten, einmal habe er in einem Hotel übernachtet. Familienangehörige habe er im Bundesgebiet keine.

Zu den Landsleuten, bei denen er übernachtet hätte, erklärte er zunächst, es gebe einen Freund, von dem er nur den Vornamen kenne. Die genaue Adresse wisse er nicht; dieser Bekannte habe ihm für ein bis zwei Nächte ein Zimmer überlassen. Vor zwei Wochen hätte der Beschwerdeführer ein Zimmer in einer näher genannten Straße im zehnten Bezirk gemietet, die Hausnummer könne er nicht nennen. Zunächst brachte der Beschwerdeführer hierzu vor, dass er bereits dort angemeldet sei. Nachgefragt unter welchem Namen, revidierte er dies dahingehend, dass er zum Meldeamt hätten gehen wollen, dies aber jeden Tag verschoben habe. Im gleichen Zimmer würden noch ein Tunesier und ein Algerier wohnen. Der Name des Algeriers, von dem er dieses Zimmer habe, sei ihm unbekannt, er wäre ihm zufällig auf der Straße begegnet. Ohne Anmeldung würde das Zimmer € 120 pro Kopf Kosten, mit Anmeldung € 160. Weil er weniger Miete bezahlen hätte wollen, hätte er sich nicht angemeldet. Er hätte auch zu "Mama Afrika" gehen und mindestens eine Postadresse erstehen wollen.

Auf weitere Nachfragen hin, ob er zu der Wohnung finden würde, wenn ihn die Polizei in die genannte Gasse bringe, erwiderte der Beschwerdeführer, das Haus nicht zu finden, sondern auf der Straße zu schlafen. Dies hätte er sich bis jetzt nicht zu sagen getraut. Nachgefragt ob er jetzt in dieser Gasse wohne, gab er an, gelogen zu haben. Der bei ihm gefundene Schlüssel sei alt und solle nur als Beweis dienen, dass er ein Dach über dem Kopf habe.

Seit dem 7. November habe er einmal bei einem Bekannten und mehrmals in einem Zug genächtigt. Am Morgen sei er in den Zug eingestiegen und habe dort ein paar Stunden geschlafen. Ein oder zweimal hätte er auf der Straße genächtigt. Manchmal treffe er Landsleute auf der Straße und frage sie, ob er bei ihnen übernachten dürfe. Hin und wieder werde er mitgenommen. Alle Leute, die in Wien leben würden, hätten einen falschen Namen, mit Ausnahme von ihm selbst. Deshalb könne er weder Namen noch Adressen nennen.

4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Mandatsbescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i. V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass seiner am 09.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Asylantrages bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden sei. Seit dem 08.11.2016 sei der Beschwerdeführer ohne behördliche Meldung und sein Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht bekannt gewesen. Im Zuge einer Zufallskontrolle sei er am 30. November 2016 überprüft, nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes die Direkteinlieferung seiner Person in das Polizeianhaltezentrum verfügt und er in weiterer Folge einvernommen worden.

Es würden keine familiären Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Mangels Aufenthaltsberechtigung bestehe keine rechtliche Möglichkeit, legal einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Am 8. November 2016 sei der Beschwerdeführer vom Zentralen Melderegister abgemeldet worden und seither unbekannten Aufenthalts gewesen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Laut eigenen Angaben lebe er von Unterstützung durch Landsleute und Bekannte und habe in Wien entweder bei Landsleuten, in Zügen oder auf der Straße genächtigt. Der Beschwerdeführer sei nicht integriert, habe keine Angehörigen in Österreich und sei der deutschen Sprache nicht mächtig. Auch eine sonstige Verankerung sei nicht gegeben. Er halte sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf und dies teilweise im Verborgenen. Bis 07.11.2016 sei er in einer Unterkunft in einem Haus der Caritas gewesen, seither lebe er im Verborgenen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens müsse angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer erneut dem Verfahren entziehen und in die Anonymität abtauchen würde, um den Ablauf der Überstellungsfrist abzuwarten.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Frankreich sei durchführbar und die Überstellungsfrist derzeit weiterhin offen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

5. Am 01.12.2016 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag Luftweg für den 09.12.2016.

6. Am 07.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde in vollem Umfang gegen den Mandatsbescheid vom 30.11.2016, gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 30.11.2016 ein.

In dieser Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;

* eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt ist;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;

* der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung, der Eingabengebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, auferlegen.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 09.12.2016 nahm das Bundesamt dazu im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer mehrfach erklärt habe, nicht nach Frankreich zurück zu wollen. Der Bescheid über die Zurückweisung seines Asylantrages gem. § 5 AsylG hätte mit der Zustellung am 26.10.2016 Durchsetzbarkeit erlangt; festgestellt und ausführlich begründet worden sei gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung nach Frankreich gem. § 61 Abs. 2 FPG. Auch nach Einbringung seiner Beschwerde am 09.11.2016 sei das Verfahren weiterhin durchsetzbar und durchführbar.

Seit 07.11.2016 sei der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts und nicht behördlich gemeldet gewesen, es habe sich somit eindeutig Fluchtgefahr ergeben.

Anlässlich einer am 30.11.2016 durch eine Polizeistreife durchgeführten Identitätsfeststellung habe er sich lediglich mit einer bereits ungültigen grünen Verfahrenskarte ausgewiesen und während der Durchsuchung hätte man in seiner Jacke eine Packung Marihuana gefunden.

Bei seiner Einvernahme zur Prüfung des Sicherungsbedarfes habe der Beschwerdeführer mehrmals bekräftigt, nicht nach Frankreich zu wollen, eine Finanzierung seines Aufenthaltes mit Unterstützung von Freunden erklärt und über lediglich 40 Euro verfügt. Laut seiner Aussage wäre das vorgefundene Suchtgift für den Eigenbedarf gewesen. Weiters fasste die belangte Behörde die im Rahmen der Einvernahme getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Unterkunft zusammen und führte aus, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe.

Am 03.12.2016 sei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik getreten, um seine bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Für den Fall einer drohenden Haftunfähigkeit würde bereits eine Zustimmung zur Durchführung einer Heilbehandlung vorliegen.

Das Bundesamt beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes von insgesamt € 426,20 verpflichten.

8. Am 09.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Frankreich überstellt.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017, GZ W239 2139213-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2016, Zl. 1123669610-161023513, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der am 22.07.2016 in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2016, Zl. 1123669610-161023513, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft illegal im Bundesgebiet auf. Er verfügte hier über keinen ordentlichen Wohnsitz, war seit dem 07.11.2016 amtlich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthalts, ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und hatte bei seiner Festnahme 40 Euro Barmittel sowie Marihuana bei sich.

Der Beschwerdeführer erklärte vor der belangten Behörde mehrmals ausdrücklich, nicht nach Frankreich zurück zu wollen.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung und Vollziehung der Schubhaft haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Infprmationssystem, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und in das Zentrale Melderegister.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.

Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers gab.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich zudem aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vom 30.11.2016.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):

3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft) sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Gemäß Abs. 2 leg cit. darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Gemäß Abs. 3 leg cit. liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist unter anderem insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Z 6 lit. a); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

3.2.3. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

3.2.4. Der am 22.07.2016 in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2016, Zl. 1123669610-161023513, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der dagegen eingebrachten Beschwerde war vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 BFA-VG zuerkannt worden.

In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter, indem er seit 07.11.2016 nicht mehr in der Unterkunft und für die Behörde nicht greifbar war und über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Wie er im Rahmen seiner Einvernahme am 30.11.2016 zuletzt selbst einräumte, schlief er auf der Straße und in Zügen und hätte zuvor dahingehend gelogen, als er behauptet habe, ein Zimmer gemietet zu haben. Hin und wieder hätte er bei Landsleuten übernachtet, konnte jedoch weder deren Namen noch die Adressen nennen.

Der Beschwerdeführer verfügte zudem über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, ging nie einer Erwerbstätigkeit nach und hatte keine ausreichenden Existenzmittel. Zudem führte er bei seiner Festnahme Marihuana bei sich.

Weiters erklärte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde mehrmals ausdrücklich, nicht nach Frankreich zurückzuwollen.

Im vorliegenden Fall scheidet, abgesehen vom Bestehen erheblicher Fluchtgefahr, mangels finanzieller Mittel auch die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 des § 77 FPG aus.

Insbesondere aber durch sein bisheriges oben erörtertes Verhalten, hier vor allem sein Untertauchen und die Tatsache, dass er ausdrücklich mehrmals erklärt hatte, nicht nach Frankreich zurückzuwollen, musste sich für die Behörde auch nicht der Schluss aufdrängen, dass er "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion" gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen" zumal der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt.

Aufgrund des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr kam daher zu keinem Zeitpunkt die Anwendung gelinderter Mittel in Frage.

Die Schubhaft wurde erst gegen den Beschwerdeführer verhängt, nachdem Frankreich seiner Aufnahme zugestimmt hatte. Bereits am 01.12.2016 - dem Tag nach der Verhängung der Schubhaft - wurde durch das Bundesamt ein Abschiebeauftrag Luftweg erlassen und der Beschwerdeführer am 09.12.2016 erfolgreich nach Frankreich überstellt, sodass auch die Dauer der Schubhaft verhältnismäßig ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG gestellt. Als obsiegender Partei steht dem Bundesamt der beantragte Aufwandsersatz zu, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Schubhaft, Überstellung, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2141635.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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