TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/8 W140 2213943-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2019
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Entscheidungsdatum

08.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W 140 2213943-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

61852200 - 180934288/BMI-BFA_STM_RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2213943-1/5E, vom 11.02.2019 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht führte u. a. Folgendes aus:

"Sachverhalt:

Der BF reiste am 31.03.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag des BF stattgegeben und dem BF gemäß § 11 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBI I 1997/76 (AsylG) idgF, durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 11.06.2018 wurde aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 10.01.2011, RK 14.01.2011, wurde der BF - gemäß PAR 142/1 PAR 15 105/1 PAR 127 StGB Datum der (letzten) Tat 14.10.2010, Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 07.05.2012, RK 11.05.2012, wurde der BF - gemäß § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 15.02.2012 Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.01.2013, RK 25.01.2013, wurde der BF - gemäß § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 26.08.2012, Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat - verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 02.02.2015, RK 06.02.2015, wurde der BF - gemäß § 136 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 31.10.2014, Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 05.08.2015, RK 20.04.2016, wurde der BF - gemäß §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 17.04.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate Junge(r) Erwachsene(r) - verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 07.09.2017, RK 12.09.2017, wurde der BF - gemäß § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, Datum der (letzten) Tat 11.04.2017, Freiheitsstrafe 2 Monate - verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2018, Regionaldirektion Steiermark, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u.a. aus:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

-

Ihr Name lautet XXXX geboren.

-

Sie sind Staatsbürger der Russischen Föderation.

-

Sie sind Moslem und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an.

-

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

-

Sie weisen keine gesundheitlichen Einschränkungen auf.

-

Sie weisen nicht genügend Barmittel auf.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

-

Aufgrund der zahlreichen rechtskräftigen Verurteilungen wurde gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dieses ist seit 17.08.2018 rechtskräftig.

-

Gleichzeitig wurde gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

-

Sie halten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

-

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

-

Sie halten sich nach Rechtskraft des Aberkennungsverfahrens illegal in Österreich auf und wurde gegen Sie aufgrund Ihres straffälligen Verhaltens im Bundesgebiet ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen.

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrmals straffällig wurden

-

Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:

(...)

-

Neben den rechtskräftigen Verurteilungen liegen auch zahlreiche Anzeigen vor.

-

Nach Kenntnis der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens tauchten Sie unter.

-

Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

-

Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Ein schützenswertes Familienleben konnte nicht festgestellt werden. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mit den in Österreich lebenden Familienangehörigen. Auch mit Ihrer angeblichen Lebensgefährtin besteht kein gemeinsamer Haushalt. Sie haben in Österreich seit 26.06.2018 keinen festen Wohnsitz mehr.

Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 61852200."

Der BF befindet sich seit 14.10.2018 durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien Rossauer Lände vollzogen. Amtswegige Überprüfungen der Verhältnismäßigkeit erfolgten am 09.11.2018, 09.12.2018 sowie am 06.01.2019.

Es besteht auch aktuell Fluchtgefahr. Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft erfolgte am 28.01.2019. Es ist beabsichtigt den Beschwerdeführer mittels begleiteter Einzelrückführung in die Russische Föderation außer Landes zu bringen. Seitens des BFA erfolgen nun die Vorbereitungsarbeiten betreffend begleitete Einzelrückführung in die Russische Föderation.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist somit davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Aktenlage beinhaltet keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Änderung dieser Ausgangslage, sodass auch aktuell von der Haftfähigkeit auszugehen ist.

Zusammenfassend ist daher anzumerken, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in der Form:

* Der BF ist ein mehrfach verurteilter Straftäter;

* Mit Bescheid des BFA vom 17.07.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 02.07.2004, Zahl: 03 09.926-BAL, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen;

* Der BF setzte keine Bemühungen freiwillig auszureisen;

* Der BF verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Meldung, er verfügt über keine Barmittel und geht keiner legalen Beschäftigung nach;

* Der BF befand sich im Hungerstreik;

* Der BF wurde bereits im Rahmen seiner Strafhaft auffällig (Fluchtversuch während Haftausgang)

zur schlussfolgernden Feststellung führt, dass Fluchtgefahr bestand und besteht.

Sein bisheriges Verhalten und seine Lebensweise lassen somit keine Zweifel daran, dass der BF in Österreich nicht integriert ist und dass er seine Freilassung nur dazu nützen wird, sich seiner Abschiebung zu entziehen.

Festzuhalten ist, dass die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der russischen Botschaft am 28.01.2019 erfolgte. Zum Entscheidungszeitpunkt ist davon auszugehen, dass die begleitete Abschiebung ehestmöglich stattfinden wird."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 28.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 28.02.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme:

"Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt mit, dass mit ho. Bescheid vom 03.10.2018, GZ. 61852200-180934288, über den im Betreff genannten Fremden gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt wurde.

Aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- wurde durch die LPD Steiermark eine Verwaltungsstrafhaft für die Dauer von 11 Tagen und 3 Stunden im Zeitraum 03.10.2018, 10:00 Uhr bis 14.10.2018, 23:00 Uhr verhängt. XXXX wurde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe am 14.10.2018 um 23:00 Uhr in Schubhaft genommen.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Laut Aktenlage reiste die Verfahrenspartei erstmals um den 31.03.2003 in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte am 01.04.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.04.2003 wurde das Asylverfahren in I. Instanz eingestellt, da aufgrund der Abwesenheit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Am 22.01.2004 wurde ein Laissez Passer von den norwegischen Behörden ausgestellt, wobei der Fremde am 05.02.2004 gemeinsam mit seinen Familienmitgliedern XXXX von Norwegen nach Österreich überstellt wurde. Das Asylverfahren wurde somit am 06.02.2004 fortgesetzt.

Am 02.07.2004 wurde dem Asylerstreckungsantrag stattgegeben und dem Fremden gem. § 11 Abs 1 AsylG 1997 durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gem. § 11 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 22.07.2004 erwuchs der Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, in Rechtskraft.

Am 09.03.2010 langte erstmals ein Abschlussbericht der PI XXXX Schmiedgasse wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls ein, wobei am 17.11.2010 der Beschluss des LG XXXX zur GZ.: XXXX auf Verhängung der Untersuchungshaft einlangte.

Der Fremde befand sich ab 08.11.2010 in der Justizanstalt XXXX in U-Haft.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, die Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen auf 3 Jahren Probezeit verurteilt. Das Urteil erwuchs am 14.01.2011 in Rechtskraft.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , Gz.: XXXX wurde der Fremde wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, 3 Jahre Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 11.05.2012 in Rechtskraft.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) und § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von weiteren 10 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen § 135 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, Probezeit 3 Jahre verurteilt.

Lt. Haftmeldezettel der JA XXXX befand sich der Fremde ab 19.04.2015 erneut in der Justizanstalt XXXX .

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ.: XXXX wurde der Fremde wegen §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG, § 83 (1) StGB, §§ 28a (1) 2. Fall, 28a (1) 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 20.04.2016 in Rechtskraft.

Mit Urteil des BG XXXX vom XXXX , rk 12.09.2017, GZ: XXXX wurde der Fremde wegen. § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Am 20.04.2018 wurde der Fremde aus der Strafhaft der Justizanstalt XXXX entlassen.

Der Fremde stellte am 04.05.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Konventionsreisepasses, wobei dieser Antrag gem. § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 FPG am 28.05.2018 mit Bescheid des BFA abgewiesen wurde.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - RD Oberösterreich - am 11.06.2018 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, wobei der Fremde am 09.07.2018 vom BFA hinsichtlich der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens niederschriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Mit Bescheid vom 17.07.2018, Zahl: 61852200/180537351 des BFA RD OÖ wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z1 AsylG aberkannt und gleichzeitig gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Da sich der Fremde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung dem Verfahren entzog und sich unbekannten Aufenthalts befand, wurde der genannte Bescheid am 18.07.2018 im Akt hinterlegt. Am 17.08.2018 erwuchs der Bescheid hinsichtlich der Aberkennung des Asylstatus in Rechtskraft.

Seither befindet sich der Fremde unrechtmäßig im Bundesgebiet und ist der Fremde zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung ist der Fremde jedoch bis dato nicht nachgekommen und verfügt seit 26.06.2018 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung.

Am 02.10.2018 wurde der Fremde im Zuge einer Nachschau bezüglich einer Ladungszustellung in XXXX durch die PI XXXX fremdenrechtlich kontrolliert, wobei die im Anschluss durchgeführte EKIS-IZR Abfrage ergab, dass gegen den Fremden ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG besteht, sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen wurde. Ebenso wurde festgestellt, dass der Fremde zum Zeitpunkt der Kontrolle über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch den Journaldienst des BFA wurde der Vollzug des Festnahmeauftrages angeordnet. Somit wurde der Fremde am 02.10.2018 um 15:35 festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert.

Nach Anordnung des BFA Journaldienstes wurde der Fremde durch die PI XXXX HBF AGM hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeiten, Familienangehörigen im Bundesgebiet, gesundheitlichen Probleme, geplanten Ausreise, sowie aktuellen Besitz von Bargeld befragt. Dabei gab dieser an, teilweise bei seiner ehemaligen Freundin XXXX , teilweise bei seinem XXXX gelebt zu haben. Des Weiteren gab er an, dass sich sein Vater, seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet aufhalten würden. Ebenso habe er nicht vor gehabt, trotz bestehender Ausreiseverpflichtung, das Land zu verlassen. Zum Zeitpunkt dieser Befragung besaß der Fremde ein Bargeld in der Höhe von € 88,50.

Mit Entlassungsschein vom 03.10.2018 wurde der Fremde aufgrund von offenen Verwaltungsstrafen in der Höhe von € 600,-- (11 Tage, 13 Std und Kosten €5,--) mit Strafvollzugsanordnung durch die LPD Stmk in Verwaltungsstrafhaft (Beginn: 03.10.2018 10:00 Uhr; Ende:

14.10.2018, 23:00 Uhr) genommen.

Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 03.10.2018 um 12:39 Uhr, wurde über ihn gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Verbüßung der Verwaltungsstrafe verhängt, wobei im Mandatsbescheid angeführt wurde, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach Bezahlung bzw. Verbüßung der Verwaltungsstrafe eintreten.

Am 05.10.2018 wurde durch das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich der Russischen Föderation eingeleitet und notwendige Dokumente (Reisepass, Geburtsurkunde in Kopie) der XXXX . übermittelt.

Am 14.10.2018, 23:00 Uhr, wurde der Fremde somit nach Verbüßung der Verwaltungsstrafhaft in Schubhaft genommen.

Am 15.10.2018 erfolgte die Überstellung des Fremden vom PAZ XXXX in das AHZ XXXX in XXXX .

Nach schriftlicher Mitteilung durch das AHZ XXXX wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der XXXX im Zuge eines Besuchtages am 24.10.2018 zwei russische Reisepässe, welche jedoch ihre Gültigkeit verloren haben, abgegeben hat, welche anschließend zu den Effekten des Schubhäftlings gebucht wurden und der HRZ-Abteilung des BFA übermittelt wurden.

Am 05.11.2018 übermittelte die HRZ-Abteilung des BFA die übersetzten Originalunterlagen per Diplomatenpost an die ÖB Moskau.

Ebenso wurde am 05.11.2018 vom Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben, dass der Fremde beabsichtigt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Jedoch wurde seitens des BFA der freiwilligen Rückkehr nach umgehender Überprüfung und Durchsicht des Gesamtaktes aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens, sowie der bereits begangenen Flucht während eines Haftausganges aus der Justizanstalt XXXX nicht zugestimmt.

Anschließend langte am 05.11.2018 vom AHZ XXXX die Hunger- und Durststreikmeldung (09:30 Uhr) ein, wobei seitens des BFA am 05.11.2018 der Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG schriftlich zugestimmt wurde. Der Fremde beendete laut Mitteilung des AHZ XXXX den Hunger- und Durststreik am 07.11.2018 um 07:30 Uhr freiwillig.

Aufgrund der Aberkennungsverfahren (Reisebewegungen in die Russische Föderation) hinsichtlich der XXXX ) des Fremden, wurde der Fremde am 16.11.2018 durch das BFA RD OÖ zur Stellungnahme hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Genannten aufgefordert, wobei er angab, keinen Kontakt zu den Genannten zu haben. Seine Eltern hätten sich getrennt. Er hätte nur Kontakt zu seinem Vater XXXX . Des Weiteren gab er auch an, niemals in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen.

Zu den obgenannten Familienmitgliedern ist anzuführen, dass das Aberkennungsverfahren hinsichtlich XXXX besteht ebenso aufgrund von Reisebewegungen in die Russische Föderation noch ein laufendes Aberkennungsverfahren, welches durch das BFA OÖ geführt wird.

Zu der Beschaffung der Heimreisezertifikate ist anzuführen, dass mit der Russischen Föderation ein Rückübernahmeabkommen besteht. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Die Zustimmungsgültigkeit beträgt 90 Monate und kann mit entsprechend begründeten Antrag verlängert werden. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für die Person seitens der russischen Botschaft in Wien unter Vorlage von Flugdaten (mind. 15 Tage vor Abflug) ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Gültigkeit des Heimreisezertifikates beträgt 1 Monat ab Ausstellung.

Nach telefonischer Rücksprache am 07.12.2018 mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung des BFA konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die durchschnittliche Dauer der Ausstellung eines Heimreisezertifikates von 6 Monaten auf 3 Monate herabgesetzt wurde und die Ausstellung von Heimreisezertifikaten somit beschleunigt wurde. Den Angaben der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung nach, wird die Ausstellung des Heimreisezertifikates voraussichtlich im Februar 2019 erfolgen.

Nach Kenntnis der geplanten Charterrückführung am 14.02.2019 wurde am 02.01.2019 erneut Kontakt mit der zuständigen Referentin der HRZ-Abteilung aufgenommen und um Mitteilung hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung eines HRZ ersucht. Diese gab an, dass davon auszugehen ist, dass die Verbalnote aufgrund der durchschnittlichen Ausstellungsdauer eines HRZ von 3 Monaten Mitte/Ende Februar 2019 ausgestellt werden wird.

Mit schriftlicher Eingabe am 10.01.2019 der "Lebensgefährtin" XXXX (bislang der Behörde unbekannt) wurde um Mitteilung ersucht, ob die Möglichkeit eines gelinderes Mittels bestehe. Des Weiteren wurde angeführt, dass der Fremde an Epilepsie leide, wobei die Behörde hiervon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Hierzu ist anzuführen, dass der Fremde bis dato keinerlei Angaben über seine derzeitige Lebensgefährtin machte, zumal zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich Angaben über seine Ex-Freundin XXXX gemacht wurden. Dass behauptet wurde, der Fremde könne bei XXXX Unterkunft nehmen heißt nicht, dass der Fremde dort auch tatsächlich Unterkunft nehmen wird. Zu seinem Familien- und Privatleben ist anzuführen, dass kein schützenswertes Familienleben besteht und auch somit keinerlei Möglichkeiten bestehen eine Unterkunft zu nehmen. Im Aberkennungsverfahren gab der Fremde an, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Ex Freundin lebte und aufgrund der Haft keinerlei Kontakt zu seinem XXXX hatte, da das Kind bei der Großmutter von XXXX lebe. Auf die Frage, welche sozialen Bindungen im Bundesgebiet bestehen, gab er an, aufgrund seiner jahrelangen Haft kein soziales Leben zu haben. Aufgrund seines bisherigen straffälligen Verhaltens und der mehrmaligen Verletzung der österreichischen Gesetze und der nichtvorhandenen sozialen Bindungen ist nicht davon auszugehen, dass der Fremde tatsächlich im Zuge eines gelinderen Mittels Unterkunft nehmen wird.

Des Weiteren erging am 10.01.2019 die schriftliche Mitteilung vom AHZ-Vordernberg, dass der Fremde am 10.01.2019, 09:05 in den Hungerstreik getreten ist, wobei seitens der Behörde wiederrum gem. § 78 Abs. 6 FPG die Zustimmung zur Heilbehandlung erteilt wurde. Aufgrund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wurde der Fremde am 11.01.2019 zur Heilbehandlung in das PAZ XXXX gebracht. Am 12.01.2019 um 09:00 Uhr hat der Fremde den Hungerstreik freiwillig beendet.

Am 31.01.2019 wurde erneut mit der XXXX . hinsichtlich der Ausstellung eines HRZ Kontakt aufgenommen, wobei der ho. Behörde bekanntgegeben wurde, dass mit Anfang Februar mit einer Antwort der Russischen Botschaft zu rechnen ist, da der übersetzte Antrag am 05.11.2018 postalisch an die Botschaft übermittelt wurde.

Die mündliche Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte durch die russische Botschaft am 28.01.2019.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2019, GZ.: W 140 2213943-1/5E wurde die Schubhaft aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen zur Fortführung der Schubhaft verlängert.

Durch schriftliche Mitteilung am 13.02.2019 der HRZ-Abteilung des BFA wurde die ho. Behörde darüber informiert, dass der Fremde am 12.02.2019 als russischer Staatsbürger identifiziert wurde. Diese Zustimmung gilt bis 12.05.2019.

Die Einzelrückführung nach Russland ist für den 22.03.2019 geplant.

Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, sowie eine amtswegig eingeleitete Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das BVwG, wobei die Schubhaft mit Erkenntnis vom 11.02.2019, GZ: W 140 2213943-1/5E, aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft, verlängert wurde.

XXXX hat laut Urteilsausfertigung des BG XXXX vom XXXX - 20 auch während des Haftausganges Flucht begangen und wurde in dieser Zeit wegen § 129 (1) StGB und § 241e (3) StGB verurteilt. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Fremde im Falle einer Entlassung aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrens und der Kenntnis über die Außerlandesbringung in die Russische Föderation erneut untertauchen wird und für die Behörden nicht greifbar sein wird um somit der Außerlandesbringung aus dem Wege zu gehen.

Aufgrund der Identifizierung des Fremden und der Zustimmung zur HRZ-Ausstellung seitens der russischen Behörden, sowie zur Sicherung der geplanten Außerlandesbringung ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG weiterhin erforderlich.

Aufgrund der Fristerreichung der durchgehenden andauernden Schubhaft (RD Stmk ab 14.10.2018, 23:00 Uhr) von vier Monaten mit 14.02.2019, sowie der 1. Entscheidung des BVwG (Erkenntnis vom 11.02.2019) wird der hierortige Verfahrensakt des Obgenannten zur weiteren Prüfung einer möglichen Fortsetzung der Schubhaft i.S.d. § 22a Abs. 4 BFA-VG übermittelt."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen zum Heimreisezertifikat sowie zum vorgesehenen Überstellungstermin.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie im vorliegenden Fall über ein Heimreisezertifikat verfügt und die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für den 22.03.2019 geplant ist.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG liegt weiterhin Fluchtgefahr vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Schubhaft ist jedenfalls wegen Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde. Die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände - und vor dem Hintergrund, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation für den 22.03.2019 geplant ist - auch verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang war auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine - die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft - ändernden Umstände erkennen.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W140.2213943.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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