TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 W245 2193940-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs3

Spruch

W245 2193940-1/14E

Gekürzte Ausfertigung des am 13.02.2019 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Mag. Friedrich PAUL als fachkundiger Laienrichter und Wolfgang STRAUHS als fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, Herrengasse 12/1, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt, vom 05.02.2018, Zl. PAK-638898/12-A15, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz

VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2019 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gekürzte Ausfertigung, Kassation, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Ruhestandsversetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2193940.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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