TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W171 2200283-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2200283-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch RA Dr. Drexler, Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 12.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, aus Sierra Leone zu stammen. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass in Sierra Leone Ebola ausgebrochen und viele Menschen daran gestorben seien, so auch der Vater des BF. Aus diesem Grund habe er sein Land verlassen.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.05.2017 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Es wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt; weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2017 abgewiesen und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.

4. Am 15.11.2017 wurde der BF mittels zugestellten Bescheides aufgefordert vor der Botschaftsdelegation zu erscheinen. Dem kam er nicht nach.

Der BF verließ das Österreichische Bundesgebiet und wurde im Juni 2018 aus Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er wurde in weiterer Folge sodann in Schubhaft genommen. Da aber kein zeitnaher Delegationstermin in Aussicht war, wurde er schließlich aus der Haft entlassen und ihm eine Wohnsitzauflage erteilt. Dieser kam er jedoch ebenso nicht nach und tauchte unter.

5. Er wurde am 19.11.2018 im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen, am 20.11.2018 einvernommen und über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt.

Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, der BF habe durch sein bisheriges Verhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 1, 1a, 3, 6a und 9 erfüllt. Weiters sei die Schubhaft verhältnismäßig und als ultima ratio anzusehen. Über den BF sei daher die Schubhaft zu verhängen gewesen.

6. Der BF stellte am 07.12.2018 aus dem Stand der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er im Zuge seiner Erstbefragung am 08.12.2018 im Wesentlichen vorbrachte, dass er Angehöriger der Volks- und Sprachgruppe XXXX sei. Er sei noch nie in Sierra Leone gewesen und wisse deshalb nicht, was mit ihm passiere würde, wenn er dorthin zurückkehren müsste. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass seine alten Fluchtgründe nicht stimmen und er damals falsche Angaben gemacht habe. Er wolle nun neue Gründe bekanntgeben und zwar, dass er in Sierra Leone keine Familie habe.

7. Am 17.12.2018 wurde der BF der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Durch den Konsul wurde die Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben und am 30.01.2019 ein solches auch ausgestellt.

8. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.12.2018 erklärte der BF, dass seine Mutter aus Nigeria und sein Vater aus Sierra Leone stamme. Er spreche doch kein XXXX und stamme aus Sierra Leone. Eine weitere Befragung des BF konnte nicht durchgeführt werden, da er auf die ihm gestellten Fragen nicht antwortete.

9. Mit Bescheid vom 18.01.2019 wies die Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Teil), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Teil) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Teil). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

10. Gegen diesen dem BF am 18.01.2019 zugestellten Bescheid richtete sich eine Beschwerde vom 14.02.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am 14.02.2019), mit welcher im Wesentlichen Rechtswidrigkeit moniert und beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abänderung des Bescheides, internationalen Schutz und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

11. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2019 wurde der behördliche Bescheid vom 18.01.2019 im Wesentlichen bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

13. Am 06.03.2019 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde (datiert mit 05.03.2019) gegen den Schubhaftbescheid des BFA vom 20.11.2019 und brachte vor, dass die laufende Schubhaft sachlich nicht gerechtfertigt sei, da die Verhängung eines gelinderen Mittels ausreichen würde. Der BF habe eine Melde- u. Wohnadresse seitens eines Vereins in Wien erhalten und sei vor seiner Inhaftierung aufrecht gemeldet gewesen. Der BF werde am Donnerstag dem 07.03.2019 abgeschoben. Die Art der Abschiebung und Inhaftierung entspreche nicht dem Gedankengut der Menschenrechte. Beantragt wurde "die sofortige Enthaftung von der tatsächlichen Abschiebung unter Anwendung gelinderer Mittel".

14. Das BFA legte den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht am 06.03.2019 vor. Eine Stellungnahme erreichte das Gericht am 07.03.2019. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass gegen den BF bereits seit 17.10.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und er einer bescheidmäßig ausgesprochenen Mitwirkungsanordnung nicht entsprochen habe. Die daraufhin geplante Beugehaft sein nicht durchführbar gewesen, da der BF untergetaucht sein. Der BF habe darüber hinaus einen Asylfolgeantrag gestellt.

Eine Anwendung eines gelinderen Mittels käme nicht in Betracht, da der BF nicht vertrauenswürdig sei und im ersten Asylverfahren wissentlich falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht habe. Die Abschiebung sei für den 06.03.2019 organisiert. Sollte der BF hier nicht abgeschoben werden, so sei die Abschiebung des BF für den nächsten Charter am XXXX geplant. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.

15. Am 07.03.2019 erreichte das Gericht die Nachricht, dass der BF im Rahmen der Abschiebung am Flughafengelände die Fortführung der Abschiebung vereitelt habe und wieder in Schubhaft genommen bzw. weiterhin in Schubhaft befindlich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 12.05.2015 und am 07.12.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden bisher insgesamt zwei durchsetzbare Rückkehrentscheidungen erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit der Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.10.2017 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der nigerianischen Botschaft erfolgte bereits am 30.01.2019.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist trotz bestehender Wohnsitzauflage untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen und sich dem laufenden Verfahren entzogen.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er kam einer Verpflichtung gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG trotz Androhung einer Haftstrafe nicht nach und tauchten unter.

3.6. Zum Zeitpunkt seiner Asylfolgeantragsstellung bestand gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und befand er sich auch in Schubhaft.

3.7. Am 06.03.2019 hat er die Abschiebung vereiteilt.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Er konnte nach Bescheiderlassung nunmehr eine Wohnmöglichkeit bescheinigen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens mehrerer durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass ein Zertifikat bereits ausgestellt wurde. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergebt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Ebenso lässt sich dem Behördenakt bzw. dem Asylakt entnehmen, dass dem BF eine Wohnsitzauflage erteilt wurde, an welche er sich nicht gehalten hat. Durch sein damaliges Untertauchen wurde der Fortgang der Verfahren behindert und eine Abschiebung umgangen (3.2.).

Aus dem gesamten Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Im Rahmen der zwei Asylverfahren änderte er nicht nur den Fluchtgrund an sich, sondern auch seine Angaben über die Herkunft. Zu Beginn des ersten Verfahrens behauptete er noch Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Im Rahmen der Folgeantragsstellung ergab sich jedoch für die Behörde, dass durchaus auch die Möglichkeit bestehe, dass er Nigerianer sei. Dies hat sich in weiterer Folge auch durch die Bereitschaft der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bewahrheitet. Dennoch versuchte der BF, wie auch in den vorangegangenen Verfahren, mit allen Mitteln den Fortgang des Asyl- bzw. Abschiebeverfahren zu erschweren und zeigte sich diesbezüglich auch bisher ganz und gar nicht kooperativ (3.3. und 3.4.). Eine fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich auch aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen und ergibt sich das ebenso klar aus seinem bisherigen situationsbedingten Untertauchen.

Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde der BF aufgefordert, einen Interviewtermin vor der Expertendelegation Sierra Leones wahrzunehmen. Dies erfolgte unter Androhung einer vierzehntätigen Haftstrafe. Der BF nahm den Termin nicht war und tauchte unter. Eine diesbezüglich verhängte Haftstrafe konnte aufgrund seiner Abwesenheit in weiterer Folge auch nicht vollzogen werden (3.5.).

Am 07.12.2018 stellte der BF einen Folgeasylantrag. Zu diesem Zeitpunkt bestand nach der Aktenlage bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme aus dem Jahre 2017 und befand sich der BF bereits im Stande der Schubhaft (3.6.).

Aufgrund der neuersten Information der Behörde mit Schreiben vom 07.03.2019 wurde das Gericht in Kenntnis gesetzt, dass die für den 06.03.2019 geplante Abschiebung aufgrund des Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden konnte (3.7.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (Schubhaftakt und Asylakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderwärtige soziale Kontakte in Österreich verfügt. Er hat auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung und war nicht legal erwerbstätig. Ein diesbezüglich konträres Vorbringen enthält die Beschwerde nicht. Angemerkt werden muss, dass hinsichtlich der Feststellung zu 4.4. nunmehr aufgrund des Behördenaktes nach Erlassung des gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheides seitens der Rechtsvertretungen eine Wohnmöglichkeit bescheinigt wurde.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestehen. Trotz einer ausgesprochenen Wohnsitzauflage tauchte der BF dennoch unter und leistete in weiterer Folge einer bescheidmäßig aufgetragenen Verpflichtung zur Teilnahme an einem Delegationsinterview trotz Androhung einer Haftstrafe keine Folge. Die Behörde konnte auch während der laufenden Verfahren den BF nicht auffinden und zur gebührlichen Mitwirkung im Verfahren bringen. Er hat, wie sich aus dem Verfahren ebenso ergibt, sein Asylverfahren in der Schweiz nicht abgewartet und ist weitergereist. Darüber hinaus ergibt sich auch aus dem Akt, dass der BF auch seine Verfahren in Österreich nicht abwartete, sondern aus Österreich ausreiste (er wurde im Juni 2018 nach Österreich rücküberstellt). Er kann daher nach Ansicht des Gerichtes nicht als kooperativ bzw. vertrauenswürdig angesehen werden, zumal er im Rahmen der laufenden Verfahren (Asylverfahren) unterschiedliche Angaben zu seiner Person und seinem Fluchtgrund machte.

Für die Beurteilung des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides noch nicht zu berücksichtigen, jedoch für den Fortsetzungsanspruch relevant ist weiters, dass der BF im Stande der Schubhaft am 07.12.2018 einen Asylfolgeantrag stellte und kürzlich durch sein Verhalten eine bereits angelaufene Abschiebung verhindern konnte.

Das Gericht geht daher in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbestandselementen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen erheblichen Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens erhärtet.

Das Gericht sieht daher ebenso die Tatbestandsmerkmale der Zif. 1, 1a, 3 und 9 als erfüllt an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar nachträglich eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, sonst jedoch keinerlei nennenswerten familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat gegen mehrere verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn mittlerweile zwei Mal eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Dabei sei die manifestierte Unkooperativität des BF herauszuheben, da er die am 06.03.2019 begonnene Abschiebung durch sein Verhalten vereitelt hat. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, die Zeit bis zu seinem für den nächsten Charter vorgesehenen Abschiebeversuch in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch hat die Vergangenheit bereits gezeigt, dass der BF nicht gewillt war, sich an behördlicherseits ergangene Anordnungen (Wohnsitzauflage, Mitwirkungsanordnung) zu halten. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Bescheinigung einer Wohnmöglichkeit wurde erst nach der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft erbracht, konnte allerdings auch für den Fortsetzungsausspruch keine Änderung der Beurteilung des Gerichts herbeiführen.

Zu Spruchpunkt III.

Die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da diese vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2200283.2.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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