Entscheidungsdatum
14.03.2019Norm
BSVG §2Spruch
W198 2198203-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland vom 02.05.2018, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. Z 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.05.2018, Ordnungsbegriff:
XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Burgenland,
(im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
Er sei daher in diesem Zeitraum, 01.01.2017 bis 30.04.2017, in der Kranken- , Unfall- und Pensionsversicherung mit dem im Bescheid genannten monatlichen Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträgen beitragspflichtig.
2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.05.2018 fristgerecht, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2018, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Er macht im Wesentlichen geltend, dass er sich frage,
warum er nunmehr Beitrage "im Nachhinein"! zu leisten habe, wo er nie die SVA der Bauern in Anspruch genommen habe und auch keine Möglichkeit gehabt hätte, dies zu tun,
da er ja erst im Nachhinein von einer "Doppelversicherung" erfahren hätte. Er frage sich, warum er "für ein Jahr den Höchstbeitrag zu zahlen" hätte bzw., ob "der Höchstbeitrag für ein Jahr die Berechnungsgrundlage sei, obwohl er doch "seit 01.05.2017 Pensionist" sei.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Gegenäußerung sowie den Verwaltungsakt am 14.06.2018 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führte vom 01.01.2017 bis 30.04.2017 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Ausmaß von 94,1989 ha Eigengrund, 0,2902 ha Pachtgrund 3/3 und 16,0090 ha Pachtgrund 2/3 mit einem Einheitswert von insgesamt EUR 114.579,63.
Auf Grund dieser Betriebsführung war der Beschwerdeführer in der Kranken-, Pension- und Unfallversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert.
Am 01.05.2017 wurde die Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes aufgegeben.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2017 auch nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert und zwar von 01.01.2017 bis 30.04.2017 als Angestellter (unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX GmbH) und ab 01.05.2017 als Pensionist (Alterspension bei der Pensionsversicherungsanstalt).
Die Beitragsgrundlage nach dem ASVG (unselbständige Erwerbstätigkeit als Dienstnehmer) für Jänner 2017 bis April 2017 betrug EUR 19.920 und Sonderzahlungen in der Höhe von EUR 9.960.
Die Beitragsgrundlage nach ASVG für den Pensionsbezug für 01.05.2017 bis 31.12.2017 betrug EUR 25.283,24 und EUR 3.160,48 für die Sonderzahlungen.
Die jährliche Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 betrug EUR
69.720.
Für den genannten (zuvor angeführten) Gesamteinheitswert beträgt die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung für 2017 EUR 5.810,-- (Höchstbeitragsgrundlage von EUR 69.720,-- jährlich dividiert durch 12 Monate).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin enthaltenen Hauptverbandsdaten Ausdrucken, der Erklärung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, vom 12. Februar 2018, den Daten des Bundesrechenzentrums, hinsichtlich des Finanzamtes XXXX und den dort ausgewiesenen Einheitswerten der landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Der Beschwerdeführer selbst wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten wesentlichen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer legt sohin nicht dar (und es ist auch sonst nicht ersichtlich), welche konkrete Feststellung bekämpft werden soll oder welche "tatsächlichen Gegebenheiten" - über den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinaus - für eine abschließende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig seien.
Dass der Beschwerdeführer Unfallversicherungsbeiträge zu leisten hatte wird von ihm selbst in der Beschwerde außer Streit gestellt ("In meiner Nebentätigkeit als Landwirt, hatte ich lediglich Unfallversicherungsbeiträge zu leisten."), sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich nicht gegen eine Beitragspflicht sowie die diesbezüglich ermittelten Beiträge der belangten Behörde zur Unfallversicherung für 2017 beschwert.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Anzuwendende Rechtsbestimmungen:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) und (2) BSVG (idF BGBl. I Nr. 7/2018) lauten auszugsweise:
Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. [...]
2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. [...]
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) und (2) BSVG (idF BGBl. I Nr. 135/2009) lauten auszugsweise:
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
2.[...]
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Beitragsgrundlage
§ 23. BSVG (1), (2), (3), (4), (5) (idF BGBl. I Nr. 162/2015) lauten auszugsweise:
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2. [...]
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung
§ 24. BSVG (1) und (2) (idF BGBl. I Nr. 29/2017) lauten auszugsweise:
§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
-
ab 1. Juli 2012 16 %,
-
ab 1. Juli 2013 16,5 %,
-
ab 1. Jänner 2015 17 %;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:
-
ab 1. Juli 2012 6,8 %,
-
ab 1. Juli 2013 6,3 %,
-
ab 1. Jänner 2015 5,8 %. [...]
Dauer der Beitragspflicht
§ 32. BSVG (1) (idF BGBl. I Nr. 559/1978) lautet:
§ 32. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
§ 33a BSVG (idF BGBl. I Nr. 194/1999) lautet:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, daß noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig."
§ 33b BSVG (idF BGBl. I Nr. 132/2005) lautet:
"Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Krankenversicherung bei Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 33b. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, daß die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG, GSVG oder diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.
(3) Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG, GSVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.
(4) Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 3, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten."
Leistungen bei mehrfacher Versicherung
§ 128 ASVG (idF BGBl. I Nr. 171/2004) lautet:
§ 128. Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen
dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Zunächst ist auszuführen, dass im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit der oben dargelegten Rechtslage auch im Einzelnen dargelegt wurde, wie sich die Beitragsgrundlage nach dem BSVG ergibt. Dabei wurde zunächst die Jahresbeitragsgrundlage nach BSVG (zutreffend mit EUR 69.720) ermittelt. Sodann wurde die verbleibende Beitragsgrundlage nach BSVG - jeweils ausgehend von der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage - einerseits in der Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach ASVG als Dienstnehmer (von 01/2017 bis 04/2017) sowie nach ASVG als Pensionsbezieher (von 05/2017 bis 12/2017) und anderseits in der Pensionsversicherung (nur) unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlage nach ASVG als Dienstnehmer ermittelt.
Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wurde vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass diese rechnerischen Ermittlungen unrichtig oder die für die Beschäftigung bzw. den Pensionsbezug angesetzten ASVG-Beitragsgrundlagen unzutreffend wären. Er wendet sich auch nicht gegen die Höhe der noch zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge, die unter Berücksichtigung der bereits getätigten Einzahlungen, noch offen sind, sodass diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen wird.
Hinsichtlich der ermittelten Beiträge zur Pensionsversicherung für das Jahr 2017 hat die belangte Behörde zutreffend eine Differenzvorschreibung vorgenommen, also die Beiträge nach BSVG nicht aufgrund der sich aus dem Einheitswert ergebenden Beitragsgrundlage von jährlich EUR 69.720 (ergibt eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 5.810 für den Betrieb des Beschwerdeführers für 2017) vorgeschrieben, da diese Beitragsgrundlage - in Verbindung mit den ASVG-Beitragsgrundlagen - zu einer Überschreitung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat - dies ergibt sich unstrittig aus der durchgeführten Differenzrechnung - bereits nach dem ASVG Pensionsversicherungsbeiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage entrichtet, weshalb zutreffend keine Beiträge für die Pensionsversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) im angefochten Bescheid vorgeschrieben wurden.
Hinsichtlich der ermittelten Beiträge zur Krankenversicherung für das Jahr 2017 hat die belangte Behörde ebenfalls zutreffend, wiederum nach Durchführung einer Differenzrechnung, in der die Beitragsgrundlage nach ASVG für den Zeitraum 01/2017 bis 04/2017 sowie die Beitragsgrundlage für den Pensionsbezug für den Zeitraum 05/2017 bis 12/2017 von der Höchstbeitragsgrundlage für das Jahr 2017 abgezogen wurden, eine endgültig verbleibende Beitragsgrundlage nach BSVG von EUR 11.396,28 ermittelt. Diese wurde auf die vier Monate in denen der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach BSVG unterlag, aufgeteilt, was eine monatliche Beitragsgrundlage von EUR 2.849,07 ergibt. Ausgehend vom Beitragssatz in der Krankenversicherung von 7,65 % ergibt dies einen monatlichen Beitrag von EUR 217,95. Sohin ergibt sich für den gesamten Pflichtversicherungszeitraum nach BSVG im Jahr 2017, das ist der Zeitraum von 01.01.2017 bis 30.4.2017, ein zu leistender Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von EUR 871,80.]
Hinsichtlich der Beitragspflicht und der ermittelten Beiträge zur Unfallversicherung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, da dies vom Beschwerdeführer in der Beschwerde außer Streit gestellt wurde, wie Beweiswürdigend dargelegt wurde.
Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen eine "Doppelversicherung" (Mehrfachversicherung) und die Entrichtung von Beiträgen "im Nachhinein, ohne der Möglichkeit (noch) Leistungen zu beziehen".
Diesbezüglich wird das Prinzip der Pflichtversicherung dargelegt und zum Prinzip der Mehrfachversicherung auf die grundsätzlichen Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes verwiesen:
3.3.1. Das Prinzip der Pflichtversicherung:
Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.
Der Grundgedanke der Solidarität ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung und viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzips erklärbar bzw. nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.
Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidarisch ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl. Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).
3.3.2. Das Prinzip der Mehrfachversicherung:
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss 30.06.2004; VfGH B 869/03 festgehalten hat, erweckt ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe schon VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970).
Im Beschluss B 864/98-15 vom 28.09.00 hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne seiner ständigen Rechtsprechung dazu folgendes ausgeführt:
Die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten bilden eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Versicherungspflicht zu keinem Leistungsanfall kommt. Daher begegnet es keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, Pensionisten (- dieser Beschluss bezog sich auf einen Pensionsbezieher -), die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig z.B. mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen - zu keinem Pensionsanfall kommen.
Gleichlautend führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss VfGH B 893/05 aus: "Gegen den Eintritt von Doppel und Mehrfachversicherung bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken."
Übereinstimmend mit dieser Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis 2000/08/0206 vom 19.03.2003 Folgendes ausgesprochen:
Jede versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit führt grundsätzlich zu einer Versicherungs- und damit Beitragspflicht in jenem System, das aufgrund der einzelnen Tätigkeiten sachlich hiefür in Betracht kommt. Ob der Gesetzgeber beim Zusammentreffen zweier oder mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen eine Mehrfachversicherung vorsieht oder ob er nach dem Grundsatz der Subsidiarität bei Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Versicherungszweig die Ausnahme von der Pflichtversicherung normiert, liegt in seinem rechtspolitischem Gestaltungsspielraum (etwa VwGH vom 30.03.1993, 91/08/0174, und vom 24.03.1992, 91/08/0155, mit Hinweisen auf die Rsp. des VfGH). Die Pflichtversicherung tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht sohin über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert. Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. Der VfGH hat wiederholt (etwa VwGH Slg 4714/1964, 4801/1964, 6015/1969, 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen. Eine sich hieraus ergebende Doppelversicherung ist somit verfassungsrechtlich unbedenklich.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Als Konsequenz dieses Grundsatzes der Mehrfachversicherung ist auch im vorliegenden Fall, trotz des bereits gegebenen, aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als unselbständig Erwerbstätiger (von 01.01.2017 bis 30.04.2017) und seiner Pflichtversicherung als
Bezieher einer Alterspension nach ASVG (vom 01.05.2017 bis 12.05.2017)
resultierenden anderweitigen Versicherungsschutzes (Krankenversicherungsschutz, Pensionsversicherungsschutz und Unfallversicherung), im Hinblick auf seiner Pflichtversicherung aufgrund des Führens eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes von 01.01.2017 bis 30.04.2017 (auch) ein gleicher Versicherungsschutz nach dem BSVG gegeben.
In der Krankenversicherung können Sachleistungen pro Versicherungsfall nur einmal in Anspruch genommen werden, Geldleistungen dagegen mehrfach. Grund für diese Regelung ist, dass ein Versicherter, selbst wenn er mehrfach versichert ist, im Krankheitsfall sinnvollerweise nur einmal behandelt werden kann, wobei die Behandlungskosten von der Höhe der Beitragszahlung unabhängig sind. Der Versicherte erhält die Behandlung, die notwendig, zweckmäßig und ausreichend ist (§ 133 Abs. 2 ASVG). Eine rückwirkende Sachleistung in der Krankenversicherung, wie der Beschwerdeführer reklamiert
(siehe das Argument in der Beschwerde: ".....ich habe noch nie die SVA der Bauern in Anspruch genommen und hätte ich auch keine Möglichkeit gehabt, dies zu tun, da ich erst im Nachhinein von einer Doppelversicherung erfuhr.") ist denkunmöglich.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Unfallversicherung.
In der Pensionsversicherung erhöht eine Mehrfachversicherung grundsätzlich die Pensionsleistung, außer jemand hat - wie im gegenständlichen Fall - schon bis zur Höchstbeitragsgrundlage Beiträge geleistet, diesfalls werden die Beiträge entweder rückerstattet bzw. kommt es - wie im gegenständlichen Fall - zu der dargelegten Differenzvorschreibung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken bezüglich einer Doppel-bzw. Mehrfachversicherung wird auf die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2198203.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019