TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W140 2214462-2

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W140 2214462-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:

1076457801 - 181075330, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.11.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Das BFA führte u. a. Folgendes aus:

"A) Verfahrensgang

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX geboren sowie Staatsangehöriger von Algerien zu sein.

Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 angeordnet.

Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.

Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.

(...)

Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.

Das Bundesamt erlangte schließlich Kenntnis davon, dass Sie den niederländischen Behörden unter den Personaldaten XXXX , geboren am XXXX , bekannt sind.

Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt.

(...)

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar.

(...)

B) Beweismittel Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung der

gesamte Akteninhalt zur Zahl 1107348006 herangezogen.

C) Feststellungen

Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

zu Ihrer Person sowie Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen männlichen, algerischen Staatsbürger und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf.

Ihre Identität steht nicht abschließend fest. Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt. Sie wurden dabei als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert. Ihre näheren Personaldaten werden derzeit in Algerien behördlich überprüft.

Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum muslimischen Glauben.

Sie sind volljährig, arbeits- sowie haftfähig.

Sie leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.

Sie sind ledig und kinderlos.

In Algerien besuchten Sie aussagekonform sieben Jahre lang die Schule. Im Heimatland haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt zuletzt als Zuckerbäcker verdient. Aus dem bisherigen Aktenverlauf ergibt sich zudem, dass Sie ebenfalls als Tischler sowie als Monteur gearbeitet haben.

Ihre Eltern und Schwestern leben in Algerien. Ihre beiden Brüder leben in Deutschland und Frankreich.

Sie sind ein arbeitsfähiger und gesunder Mann im erwerbsfähigen Alter. Sie wurden in Algerien sozialisiert und können sich im Heimatland durch Ihre eigene Arbeitsleistung ohne Bedenken eine Existenz- bzw. Lebensgrundlage schaffen. Darüber hinaus verfügen Sie in Algerien über familiäre Bindungen und werden bei Ihrer Rückkehr im Rahmen Ihres dortigen privaten Netzwerkes zweifelsfrei Obdach und Unterstützung erhalten.

Im Bundesgebiet haben Sie keine familiären, beruflichen, sozialen oder privaten Bindungen.

Sie weisen keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf.

(...)

Die mit Bescheid vom 06.11.2018 gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot ist seit 08.11.2018 durchsetzbar. Die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht fest.

Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung und in Zusammenschau mit Ihrem bisherigen Verhalten (wiederholte Straffälligkeit, offensichtlich unbegründete Asylantragstellung) die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung Ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet.

zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.07.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 19.01.2016 wurde Ihr Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und eine Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 1 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 angeordnet.

Eine Überstellung konnte innerhalb von 18 Monaten nicht finalisiert werden, da Ihr Aufenthaltsort unbekannt war. Ein entsprechendes Aussetzungsschreiben gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin III VO Nr 604/2013 erging an Ungarn.

Sie stellten am 28.09.2016 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 2 Abs. 1 Z13 AsylG 2005 in Österreich im gegenständlichen Asylverfahren. Das gegenständliche Verfahren wurde mit 13.02.2017 zugelassen. Am 28.09.2016 gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung Ihres Dublin-Folgeantrages vor der Polizeiinspektion XXXX an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX in XXXX (Algerien), geboren und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime anzugehören sowie Staatsangehöriger Algeriens zu sein.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zu Ihrer Person folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Geschäftszahl: XXXX

Urteil 1. Instanz: 15.03.2017

Rechtskräftig seit: 21.03.2017

Delikt: §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r)

Nachtrag: zu LG XXXX RK 21.03.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX XXXX vom 08.08.2018

02. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Geschäftszahl: XXXX

Urteil 1. Instanz: 08.08.2018

Rechtskräftig seit: 13.08.2018

Delikt: §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Aufgrund Ihrer wiederholten bzw. neuerlichen Straffälligkeit und der daraus resultierenden neuen Sachlage - insbesondere im Hinblick auf die massive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeleitet.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung ist seit 08.11.2018 durchsetzbar.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.

zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, weshalb die Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres prozessualen Verhaltens feststeht.

* Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( XXXX ).

* Sie sind ohne Beschäftigung und finanzieren sich Ihren Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten oder bestenfalls durch "Schwarzarbeit". Die Behörde geht davon aus, dass Sie lediglich zwecks Begehung von strafrechtlich verpönten Handlungen in das Bundesgebiet eingereist sind. Diese Annahme erhärtet sich aufgrund der Tatsache, dass Sie einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag stellten, bislang insgesamt zweimal gerichtlich verurteilt wurden und etwa gegenüber den niederländischen Behörden unter anderslautenden Personalien aufgetreten sind. Insgesamt kann aufgrund dieses Verhaltens darauf geschlossen werden, dass Sie schlicht kein Interesse daran haben, an den behördlichen Verfahren ordentlich mitzuwirken.

* Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher.

(...)

* Sie wurden zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB 12 (zwölf) Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der unbedingte Strafteil beträgt 6 (sechs) Monate.

* Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

* Aufgrund Ihres fehlenden Unrechtsbewusstseins ist somit zwingend davon auszugehen, dass selbst gerichtliche Sanktionen und Freiheitsstrafen Sie nicht zu einem gesetzestreuen Leben bewegen können.

* Sie missbrauchten das Asylwesen im Bundesgebiet und tragen Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten deutlich zu den bestehenden Problemen mit Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bei, welche Asylverfahren führen, tatsächlich jedoch vornehmlich zwecks Begehung krimineller Handlungen im Bundesgebiet aufhältig sind.

* Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind, gegenüber weiteren europäischen Behörden anderslautende Identitätsdaten angeben, wiederholt gerichtlich verurteilt wurden und sich beharrlich weigern, Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird.

* Ihre Tatbegehungen, nämlich u.a. das Verbrechen des vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei man unter Gewerbsmäßigkeit versteht, wenn jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet.

* Sie zeigen keinen Respekt vor privatem Eigentum, haben keinerlei besondere private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, sind offenbar gezielt zur Begehung von Vermögensdelikten nach Österreich eingereist und stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine massive Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, jedenfalls aber ein erhebliches Risiko für das Privateigentum dar.

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Sie verfügen aktenkundig über keine besonderen integrativen Verfestigungen. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich ergänzend aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall - unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet - besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

* Sie verfügen im Bundesgebiet über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte.

* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

* Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

(...)

Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten sowie aus Ihrer wiederholt gezeigten Ablehnung gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften.

Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewalt-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet. Sie sind nicht ansatzweise vertrauenswürdig.

Überdies wurden nach Ansicht des Bundesamtes die notwendigen Schritte für die Erlangung eines Heimreisezertifikates rechtzeitig gesetzt und wird der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes entgegengesehen:

Das Bundesamt stellte bereits am 11.08.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der für Sie zuständigen Vertretungsbehörde der Demokratischen Volksrepublik Algerien.

Am 08.03.2018 sowie am 17.09.2018 erfolgten entsprechende Urgenz- bzw. Erinnerungsschreiben an die algerische Vertretungsbehörde.

Am 18.09.2018 wurden Sie einer algerischen Botschaftsdelegation zwecks Identitätsfeststellung vorgeführt.

(...)

Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zur Sicherung Ihrer Abschiebung vor.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zahl 1076457801.

E) Rechtliche Beurteilung

(...)

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie besitzen keine Personaldokumente (zumindest keine, die Sie der Behörde freiwillig zur Verfügung stellen) und halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.

Sie wollten sich Ihren Aufenthalt in Österreich offensichtlich mit der Begehung strafbarer Handlungen finanzieren. Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften und wurden im österreichischen Bundesgebiet wiederholt straffällig. Sie schrecken auch vor Einbruchshandlungen nicht zurück.

Sie haben im Bundesgebiet keine aufenthaltsberechtigten Angehörigen und keine sonstigen aktenkundigen sozialen Bindungen.

Sie treten gegenüber den niederländischen Behörden mit anderslautenden Personalien auf ( XXXX ).

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist und haben einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag eingebracht, weshalb die Rechtsmissbräuchlichkeit Ihres prozessualen Verhaltens feststeht.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren. Sie sind bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen.

Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern.

Hinsichtlich Ihres persönlichen Verhaltens während der Dauer Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ist grundsätzlich festzuhalten, dass Sie sich trotz mehrmaliger Anzeigen, Festnahmen und gerichtlicher Verurteilungen zu keiner Zeit persönlich in der Lage sahen, Ihr bisheriges Verhalten vernünftig zu reflektieren und einen positiven Lebenswandel zu vollziehen.

Sie sind offensichtlich nicht willens, ein vertrauenswürdiges Verhalten an den Tag zu legen.

In Ihrem Fall besteht erhöhter Sicherungsbedarf, zumal Sie bereits in der Vergangenheit durch Angabe anderslautender Identitätsdaten in den Niederlanden, missbräuchlicher Asylantragstellung und wiederholter Verletzung der österreichischen Rechtsnormen eindrücklich bewiesen haben, dass Sie dem Rechtsstaat ablehnend gegenüberstehen.

Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und steht somit die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung fest.

Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z. 3 sowie § 76 Abs. 3 Z. 9 sind damit als erfüllt anzusehen.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Betreffend Ihres strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens muss noch einmal explizit festgehalten werden, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen beispielsweise auch vor Diebstahlsdelikten und Einbruchshandlungen nicht zurückschrecken. Die von Ihnen begangenen strafrechtlich verpönten Handlungen spiegeln eindrucksvoll Ihr sozial inadäquates Verhalten und Ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein wider.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt jedoch im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

(...)

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der gekürzten Ausfertigung, W154 2214462-1/14E, des in der Verhandlung am 19.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses am 07.03.2019 Folgendes entschieden: Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II).

Das Bundesverwaltungsgericht führte in den Entscheidungsgründen des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 19.02.2019 Folgendes aus:

"Die Anhaltung in Schubhaft seit 19.11.2018 ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen vor.

Wie die Verhandlung ergeben hat, liegt - wie bereits im Mandatsbescheid der belangten Behörde ausgeführt - im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor, dies insbesondere aufgrund seiner bewussten Verschleierung seiner Identität, der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seines Untertauchens während der Unterbringung in der Grundversorgung, seiner mehrfachen Asylantragstellung in Österreich und seiner mangelnden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung in Österreich.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Haftzweck nicht erfüllt werden könnte.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.

Aufgrund der Fluchtgefahr infolge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers - wie auch die Verhandlung ergeben hat - kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Die Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Daher liegen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vor."

Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 11.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".

Mit E-Mail vom 11.03.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:

"Über den im Betreff genannten Fremden wurde mit Bescheid vom 15.11.2018 gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Anhaltung in Schubhaft erfolgt seit 19.11.2018 (Entlassung aus der Strafhaft).

Betreffend die Gründe ist auf den Schubhaftbescheid zur oa IFA-Zahl zu verweisen, die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben.

Gegenständlich soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde (19.03.2019), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist.

Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, besteht im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle Wien vom 16.03.2017, Zl. 1076457801-161302200, wurde der Antrag des Genannten auf internationalen Schutz vom 28.09.2016 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Fremden gem. § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Diese Entscheidung erwuchs mit 06.04.2017 in erster Instanz in Rechtskraft.

Am 11.08.2017 wurde der HRZ Antrag unter dem Namen XXXX eingebracht und an die algerische Botschaft in Wien übermittelt.

Von Seite des BFA wurde am 08.03.2018 urgiert. Die algerische Botschaft teilte mit, dass die Person unter der Personenangabe XXXX , nicht identifiziert werden konnte.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zum Fremden folgende Eintragungen auf:

01. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Geschäftszahl: XXXX

Urteil 1. Instanz: 15.03.2017

Rechtskräftig seit: 21.03.2017

Delikt: §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatz: Junge(r) Erwachsene(r)

Nachtrag: zu LG XXXX RK 21.03.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

ausgesprochen durch: XXXX vom 08.08.2018

02. Verurteilung

Gericht: LG XXXX

Geschäftszahl: XXXX

Urteil 1. Instanz: 08.08.2018

Rechtskräftig seit: 13.08.2018

Delikt: §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 1. Fall, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

Strafausmaß: Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Das Bundesamt erlangte Kenntnis davon, dass der Fremde den niederländischen Behörden unter den Personaldaten XXXX , bekannt ist.

Der Fremde begab sich nach Abweisung seines zweiten Asylantrages unrechtmäßig nach Niederlande und verwendete dort eine Alias-Identität. Einer Rückübernahme des Fremden wurde durch Österreich zugestimmt, konnte aber aufgrund eines unbekannten Aufenthalts nicht umgesetzt werden. Der Fremde kehrte darauf offenbar selbständig wieder nach Österreich zurück, wurde erneut straffällig und ein zweites Mal gerichtlich verurteilt.

Der Fremde ist demnach ein zweifach gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher, verfügt über eine hohe persönliche Mobilität (Weiterreise nach Niederlande), verwendet Alias-Identitäten und hat sich wiederholt den Behörden entzogen.

Am 17.09.2018 wurde aufgrund der Übermittlung neuer Alias Daten - die niederländische ID Karte - das HRZ Verfahren wieder aufgenommen.

Mit 18.09.2018 fand das Interview durch die algerische Delegation unter Angabe der neuen Personaldaten statt.

Laut dem algerischen Konsul handelt es sich vermutlich um einen algerischen Staatsangehörigen - es erfolgte keine sofortige Identifizierung!

Zwecks Identifizierung - unter den neuen Personendaten - wurden die Unterlagen an die Behörden nach Algier übermittelt.

Weitere Urgenzen des BFA, an die algerische Botschaft erfolgten am 15.10.2018, am 07.01.2019 und am 06.03.2019.

Mit Bescheid des BFA, Außenstelle St. Pölten vom 06.11.2018, Zl. 1076457801-180909186, wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde dem Fremden mittels RSa am 08.11.2018 zugestellt. Die Entscheidung erwuchs mit 07.12.2018 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 12.02.2019 wurde dazu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und gleichzeitig eine Beschwerde eingebracht.

Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2019 wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Fremden gem. § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid wurde am 05.03.2019 mittels Fax an den Vertreter (ARGE Rechtsberatung) zugestellt.

Der Fremde trat am 21.11.2018 in Hungerstreik, welchen er 28.11.2018 wieder freiwillig beendete.

Die am 13.02.2019 eingebrachte Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2019, Zahl W154 2214462-1/13Z, abgewiesen und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des Genannten, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Fremder durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird.

Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den Genannten zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm nach Ansicht ho Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1)

Es ist aufgrund des Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie die Haftfähigkeit, nach wie vor gegeben sind.

Der Genannte befindet sich derzeit im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima ratio - Maßnahme darstellt. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Der Genannte ist in keiner Weise privat, familiär, beruflich oder sozial integriert.

Zur Sicherung der Abschiebung ist daher die Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu halten."

Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:

1. Feststellungen:

Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Entscheidungsgründe der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen betreffend Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor.

Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch die Entscheidungsgründe des Vorerkenntnisses werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nach Durchführung einer Verhandlung umfassend mit dem damaligen Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und konnte daher aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und nach den Erfahrungswerten davon ausgegangen werden kann, dass ein solches auch von der algerischen Botschaft erlangt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der Schubhaft

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 76 Abs 1 FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs 2 FPG idgF nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

§ 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

§ 80 FPG idgF lautet:

(1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich

1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;

2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,

2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,

3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Zur Judikatur:

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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