TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W217 2216017-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

BPGG §21d
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2216017-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 06.02.2019, GZ: PK XXXX , OB: XXXX , betreffend Zuerkennung von Pflegekarenzgeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 16.01.2019, eingelangt am 17.01.2019, stellte Herr

XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, den Antrag auf Pflegekarenzgeld zur Betreuung von Frau XXXX . Unter Einem beigelegt war eine Bestätigung des AMS XXXX über die Abmeldung vom AMS-Leistungsbezug wegen Familienhospizkarenz bzw. Pflegekarenz - ausgestellt am 27.11.2018, dass sich der Beschwerdeführer ab 01.12.2018 vom Leistungsbezug abgemeldet hat und als Enddatum der Pflegekarenz der 28.02.2019 genannt wurde. Als Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (Arbeitslosengeld) wurde ein Tagsatz mit € 28,10 beziffert.

2. Mit Bescheid vom 06.02.2019, GZ: PK XXXX , OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) für die Dauer vom 17.01.2019 bis 28.02.2019 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich € 28,10 zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Prüfung des Antrages ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut der Abmeldebestätigung vom AMS XXXX vom 27.11.2018 vor Beginn der Pflegekarenz täglich € 28,10 Arbeitslosengeld bezogen habe. Da die Antragstellung nach Ablauf von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz erfolgt sei, gebühre die Leistung gemäß § 21d Abs. 3 BPGG ab 17.01.2019 (Tag des Einlangens).

3. Mit E-Mail vom 07.03.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte dazu aus, dass er durch die Beratung des AMS XXXX in Pflegekarenz gegangen sei, guten Glaubens, dass er für seine Leistungen ein minimales Entgelt bekomme. In diesem Glauben habe er seine Arbeit bestmöglich verrichtet. Die Pflege seiner Mutter sei durch deren psychische Krankheit sehr intensiv und anstrengend gewesen. In all diesen Turbulenzen habe er übersehen, dass er zusätzlich zu allen Aufwendungen des AMS noch einen Antrag für Pflegegeld machen sollte. Als er bemerkt habe, dass er kein Geld bekomme, habe er sich umgehend beim Sozialministerium gemeldet. Es könne doch nicht sein, dass er durch diesen Fehler seine Ansprüche einfach verliere. Die 14 Tage-Frist und die daraus abgeleiteten Folgen hätten keine Begründung, seien offensichtlich willkürlich und viel zu kurz.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2019 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 17.01.2019 einen Antrag auf Pflegekarenzgeld. Aufgrund des Zeitpunktes der Einbringung des Antrages nach Ablauf der 14-Tagesfrist nach Beginn der Pflegekarenz (01.12.2018) beginnt diese erst mit dem Zeitpunkt des Einbringens (17.01.2019)

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.

3. Gesetzliche Bestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der raschen gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

§ 21d Abs. 3 BPGG, BGBl Nr. 1993/110 idgF, lautet:

"Erfolgt die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn dieser Maßnahme. Wird der Antrag nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung; verspätete Anträge sind zurückzuweisen."

In den Erläuterungen, 2407 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage ist zu § 21d Folgendes festgehalten:

"(...) Anträge können bereits vor Antritt der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz eingebracht werden, sobald die (arbeitsrechtliche) Vereinbarung vorliegt, müssen jedoch innerhalb der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt werden. Langt der Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Beginn dieser Maßnahme ein, soll das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gebühren, anderenfalls soll der Anspruch auf das Pflegekarenzgeld ab dem Tag des Einlangens des Antrages bestehen."

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 21d Abs. 3 BPGG gebührt das Pflegekarenzgeld ab Beginn der Maßnahme, wenn die Antragstellung innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz erfolgt. Wird der Antrag erst nach dieser Frist jedoch vor dem Ende der Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz gestellt, so gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung.

Laut Bestätigung des AMS XXXX vom 27.11.2018 hat sich der Beschwerdeführer ab 01.12.2018 vom AMS-Leistungsbezug wegen Pflegekarenz abgemeldet. Unstrittig hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Pflegekarenzgeld jedoch erst am 17.01.2019 (per E-Mail) gestellt. Die Antragstellung erfolgte somit jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz.

Es verbleibt der belangten Behörde auch kein Ermessensspielraum, wenn der Antrag erst nach zwei Wochen ab Beginn der Pflegekarenz gestellt wurde. In diesem Fall gebührt das Pflegekarenzgeld ab dem Tag der Antragstellung, gegenständlich sohin ab dem 17.01.2019.

Die Gewährung des Pflegekarenzgeldes seitens der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht erst ab dem 17.01.2019 und ist die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Antragstellung, Antragszeitpunkt, Frist, Pflegekarenzgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W217.2216017.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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