TE Vfgh Erkenntnis 2019/3/12 G329/2018

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art7 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
AußStrG §63, §65, §68, §161
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Zuweisung von – vor der Einantwortung geführten – Erbrechtstreitigkeiten in das außerstreitige Verfahren nach dem AußStrG; keine Unsachlichkeit der verfahrensbeschleunigenden vierzehntägigen Frist für Rekurse und Revisionsrekurse im Erbrechtsverfahren vor Einantwortung und keine Bedenken gegen die 4-wöchige Frist gegen ein Urteil in einem Erbschaftsprozess auf Grund der unterschiedlichen Regelungssysteme

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" in §63 Abs2 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, der Wortfolge "beträgt vierzehn Tage. Sie" in §65 Abs1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, und der Wortfolge "binnen vierzehn Tagen" in §68 Abs1 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I Nr 111/2003, wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt der Oberste Gerichtshof

"der Verfassungsgerichtshof möge [...]

1. In §63 [AußStrG] in der Fassung des BG BGBl I 2009/52 in Absatz 2 die Wortfolge: 'binnen 14 Tagen';

2. in §65 [AußStrG] in der Stammfassung, BGBI I 2003/111, in Absatz 1 die Wortfolge: 'beträgt 14 Tage. Sie'

3. in §68 [AußStrG] in der Stammfassung, BGBl I 2003/111, in Absatz 1 Satz 2 die Wortfolge: 'binnen 14 Tagen' [...]

B. Hilfsweise [...] auch [...]

1. In §46 [AußStrG] in der Fassung des BG BGBl I 2010/111, in Absatz 1 die Wortfolge: 'beträgt vierzehn Tage. Sie';

2. in §48 [AußStrG] in der Stammfassung BGBl I 2003/111, in Absatz 2 die Wortfolge: 'binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie' [...]"

als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

1. Die §§23, 46, 48, 63, 65, 68, 161, 162, 163, 164 des Bundesgesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl I 111/2003, idF BGBl I 111/2010 lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Fristen

§23. (1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen §222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

[...]

Rekursfrist

§46. (1) Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.

(2) Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.

[...]

Rekursbeantwortung

§48. (1) Wird ein Rekurs gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache oder über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift des Rekurses zuzustellen.

(2) Die Parteien, denen eine Gleichschrift des Rekurses zugestellt worden ist, können binnen vierzehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung an sie beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen; §47 Abs1 ist sinngemäß anzuwenden. Solange eine aktenkundige Partei einen Rekurs oder eine Rekursbeantwortung anbringen kann, können auch die nicht aktenkundigen Parteien eine Rekursbeantwortung anbringen.

(3) Von der Einbringung der Rekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.

[...]

Zulassungsvorstellung

§63. (1) Übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht insgesamt 30 000 Euro und hat das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach §62 Abs1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin gehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); der Antrag muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach §62 Abs1 der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.

(2) Die Zulassungsvorstellung, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen zu stellen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts zu laufen. §65 Abs1 zweiter Satz und Abs2 gilt sinngemäß.

(3) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluss abzuändern und auszusprechen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch nach §62 Abs1 zulässig ist; dieser Beschluss ist kurz zu begründen (§59 Abs3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Rekursgericht die Zulassungsvorstellung für nicht stichhältig, so hat es diese samt dem ordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss zurückzuweisen; dabei kann sich das Rekursgericht mit einem Hinweis auf die Begründung seines aufrechterhaltenen Ausspruchs begnügen, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(5) Erklärt das Rekursgericht den Revisionsrekurs doch für zulässig, so hat es diesen Beschluss den Parteien zuzustellen und, soweit vorgesehen, dem Revisionsrekursgegner die Beantwortung des Revisionsrekurses freizustellen. Davon ist auch das Gericht erster Instanz zu verständigen.

[...]

Frist, Form und Inhalt des Revisionsrekurses

§65. (1) Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Revisionsrekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Revisionsrekurs erheben oder eine Revisionsrekursbeantwortung erstatten kann.

(2) Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

(3) Der Revisionsrekurs hat neben den allgemeinen Erfordernissen eines Anbringens zu enthalten

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen welchen der Revisionsrekurs gerichtet ist;

2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder welche Abänderung des Beschlusses beantragt wird;

3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Revisionsrekursgründe erwiesen werden sollen;

4. soweit der Revisionsrekurs auf §66 Z4 gestützt wird, ohne Weitläufigkeit die Gründe, aus welchen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint;

5. die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars;

6. bei einem außerordentlichen Revisionsrekurs gesondert die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts nach §62 Abs1 der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

[...]

Revisionsrekursbeantwortung

§68. (1) Wird ein Revisionsrekurs oder eine Zulassungsvorstellung, mit der ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, gegen einen Beschluss erhoben, mit dem über die Sache entschieden worden ist, und findet das Gericht erster Instanz keinen Grund zur Zurückweisung, so ist jeder anderen aktenkundigen Partei eine Gleichschrift zuzustellen. Diese Parteien können binnen vierzehn Tagen eine Beantwortung des Revisionsrekurses mittels Schriftsatzes überreichen; §65 Abs1 zweiter Satz, Abs2 zweiter Halbsatz, Abs3 Z3 bis 6 und §66 Abs2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit des Revisionsrekurses oder der Zulassungsvorstellung können nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsrekursbeantwortung geltend gemacht werden.

(3) Die Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses beginnt bei

1. einem Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit das Rekursgericht ausgesprochen hat (ordentlicher Revisionsrekurs), mit der Zustellung der Gleichschrift des Revisionsrekurses durch das Gericht erster Instanz;

2. einer Zulassungsvorstellung, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, mit der Zustellung der Mitteilung des Rekursgerichts, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde;

3. einem außerordentlichen Revisionsrekurs mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, dass den anderen aktenkundigen Parteien die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt werde.

(4) Die Revisionsrekursbeantwortung ist einzubringen:

1. beim Rekursgericht, wenn dieses den anderen aktenkundigen Parteien nach §63 Abs5 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;

2. beim Obersten Gerichtshof, wenn dieser den anderen aktenkundigen Parteien nach §71 Abs2 freigestellt hat, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen;

3. sonst beim Gericht erster Instanz.

(5) Von der Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung sind die anderen Parteien durch Zustellung einer Gleichschrift zu verständigen.

[...]

Entscheidung über das Erbrecht

§161. (1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§36 Abs2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.

(2) Auch während des Verfahrens über das Erbrecht sind all jene Abhandlungsmaßnahmen weiterzuführen, die von der Feststellung des Erbrechts unabhängig sind.

§162. Im Verfahren über das Erbrecht ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien können sich nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; übersteigt der Wert der Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich 5 000 Euro, so müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass der Wert der Aktiven diesen Betrag übersteigt, so hat das Gericht dies den Parteien bekannt zu geben und ihnen zur Bevollmächtigung eines Vertreters eine Frist zu setzen.

§163. (1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.

(2) Setzen die Parteien das Verfahren über das Erbrecht nach Ablauf der Ruhensfrist nicht fort, so hat das Gericht sie zur Stellung geeigneter Anträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist aufzufordern. Versäumt ein Erbansprecher diese Frist, so ist das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seiner Erbantrittserklärung fortzusetzen. Auf diese Rechtsfolge ist er im Aufforderungsbeschluss hinzuweisen.

§164. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an den Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich im Sinne der §§160 bis 163 vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Später sind erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend zu machen."

2. Die §§123, 505, 507a, und 508 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung – ZPO), RGBl. 113, idF BGBl I 52/2009 lauten:

"Dritter Titel.

Fristen und Tagsatzungen.

Fristen.

§. 123.

Soweit die Dauer der Fristen zur Vornahme von Processhandlungen nicht unmittelbar durch das Gesetz bestimmt wird (gesetzliche Fristen), hat sie der Richter mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen (richterliche Fristen).

[...]

Erhebung der Revision.

§. 505.

(1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Processgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.

(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. §464 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Durch die rechtzeitige Erhebung einer ordentlichen Revision oder eines Antrags nach §508 Abs1 verbunden mit einer ordentlichen Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfang der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

(4) Hat das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht nach §502 Abs1 zulässig ist, so kann nur in Streitigkeiten nach §502 Abs5 und in solchen, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro übersteigt, dennoch eine Revision erhoben werden (außerordentliche Revision). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt nicht den Eintritt der Vollstreckbarkeit, sondern nur den der Rechtskraft.

[...]

§507a. (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.

(2) Die Frist nach Abs1 beginnt

1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;

2. im Falle eines Antrags nach §508 Abs1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§508 Abs5);

3. bei einer außerordentlichen Revision (§505 Abs4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§508a Abs2).

(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:

1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach §508 Abs5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach §508a Abs2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;

3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.

(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs3 Z1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs3 Z2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.

(5) Der §464 Abs3 ist sinngemäß anzuwenden.

[...]

§508. (1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§502 Abs3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach §49 Abs2 Z1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§502 Abs4), im Berufungsurteil nach §500 Abs2 Z3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach §502 Abs1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - nach §502 Abs1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.

(2) Der Antrag nach Abs1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§464 Abs3 und 507 Abs6 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach §502 Abs1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§500 Abs3 letzter Satz).

(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(6) Von einer Mitteilung nach Abs5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen."

3. §823 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS 946/1811, idF BGBl I 87/2015 lautet:

"Erbschafts- und Aneignungsklage

§823. (1) Auch nach Einantwortung kann der Erwerber der Verlassenschaft von jeder Person, die ein besseres oder gleichwertiges Erbrecht behauptet, auf Herausgabe der Erbschaft oder des seiner Berechtigung entsprechenden Teils der Erbschaft belangt werden. Das Eigentum an einzelnen Erbschaftstücken wird aber nicht mit der Erbschafts-, sondern mit der Eigentumsklage geltend gemacht.

(2) Der Bund kann in sinngemäßer Anwendung des Abs1 gegen den eingeantworteten Erben das Recht, sich die Verlassenschaft anzueignen, geltend machen."

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Beim Obersten Gerichtshof ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen einen näher bezeichneten Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 17. April 2018 als Rekursgericht anhängig, mit dem ein näher bezeichneter Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-West vom 25. September 2017 in einem Verfahren betreffend die Entscheidung über das Erbrecht gemäß den §§161 ff. AußStrG (zu Gunsten der Kinder der Erblasserin und zu Lasten der Verlassenschaft nach dem Ehemann der Erblasserin) bestätigt wurde. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes € 30.000,– übersteige und der ordentliche Rekurs nicht zulässig sei. Die Verlassenschaft erhob gegen die – ihrem Rechtsvertreter am 25. Juni 2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellte – Entscheidung des Rekursgerichtes am 20. Juli 2018 durch Einbringung beim Erstgericht außerordentlichen Revisionsrekurs.

2. Der Oberste Gerichtshof legt einerseits den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Verfahrens und andererseits die Bedenken, die ihn zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:

"Begründung:

[Die Erblasserin] und [ihr Ehemann] kamen bei einem Verkehrsunfall am 8. April 2014 ums Leben. Im Verlassenschaftsverfahren nach [der Erblasserin] gaben deren Kinder aufgrund des Gesetzes bedingte Erbantrittserklärungen je zur Hälfte des Nachlasses ab; die von einem Kurator vertretene Verlassenschaft nach [dem Ehemann der Erblasserin] (idF: Verlassenschaft) gab aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zu einem Drittel des Nachlasses ab. Aufgrund dieser widerstreitenden Erbantrittserklärungen leitete das Erstgericht ein Verfahren über das Erbrecht iSd §§161 ff AußStrG ein. Kern des Streits ist die Frage, ob [der Ehemann der Erblasserin] die Erblasserin überlebt hat oder nicht.

Das Erstgericht stellte das Erbrecht der Kinder fest und wies die Erbantrittserklärung der Verlassenschaft ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Verlassenschaft nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Entscheidung wurde dem Vertreter der Verlassenschaft am 25. Juni 2018 im Elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Die Verlassenschaft erhob gegen diese Entscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs, den sie am 20. Juli 2018 im Elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht einbrachte. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Im Verfahren über den Revisionsrekurs ist zunächst dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen, da (jedenfalls) der Oberste Gerichtshof einen verspäteten Revisionsrekurs nach §71 Abs3 iVm §54 Abs1 Z1 AußStrG unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen hat (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I §67 Rz 8 f mwN). Anzuwenden ist in diesem Zusammenhang §65 Abs1 AußStrG, wonach die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage beträgt. Im vorliegenden Fall wurde der Revisionsrekurs nach Ablauf dieser Frist erhoben. Dies müsste nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu dessen Zurückweisung führen.

2. Allerdings verstößt die in §65 Abs1 AußStrG angeordnete Frist von 14 Tagen nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs in Verfahren über das Erbrecht gegen den Gleichheitssatz (Art7 B-VG).

2.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001, zuletzt etwa G409/2017). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001; zuletzt etwa G409/2017). Diese Schranken sind nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Fall überschritten.

2.2. Das Außerstreitverfahren differenziert bei den Fristen für Rekurse und Revisionsrekurse.

Grundsätzlich beträgt diese Frist 14 Tage (§46 Abs1 AußStrG [Rekurs], §65 Abs1 AußStrG [Revisionsrekurs]), wobei das Gesetz nicht zwischen (nach §45 AußStrG nur ausnahmsweise anfechtbaren) verfahrensleitenden Beschlüssen und Beschlüssen über die Sache unterscheidet. Sowohl im Stammgesetz als auch in Sondergesetzen finden sich jedoch auch abweichende Regelungen. Einige davon sind auf Vorgaben des Europäischen Zivilverfahrensrechts (zB §98 Abs4 AußStrG; §114 Abs3 AußStrG), auf Besonderheiten der Fristberechnung im Grundbuchsverfahren (§123 GBG) und auf die Übernahme von Vorgängerbestimmungen aus anderen Rechtsbereichen (§139 Z2 und §140 Abs2 Z1 PatG 1970, gegebenenfalls iVm §§37 f MSchG, §33 Abs2 GMG) zurückzuführen. Sie sind für die Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant. Von Interesse sind demgegenüber folgende Abweichungen von der 14tägigen Regelfrist:

(a) Kürzere Fristen gelten für Rekurse, mit denen die Unzulässigerklärung einer Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach §211 Abs1 Satz 2 ABGB angefochten wird (§107a Abs1 Satz 4 AußStrG: drei Tage), weiters für die Anfechtung der Unzulässigerklärung einer Freiheitsbeschränkung oder Unterbringung (§13 Abs2 und §16 Abs2 HeimAufG; §20 Abs2 und §28 Abs2 UbG: drei bzw sieben Tage).

(b) Eine vierwöchige Frist gilt demgegenüber für Sachbeschlüsse im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§37 Abs3 Z15 und Z16 MRG, gegebenenfalls iVm §52 Abs2 WEG, §22 Abs4 WGG; vgl auch §12 Z6 LPG), für Beschlüsse über die Enteignungsentschädigung (§30 Abs3 EisbEG) und für Endentscheidungen im Kartellverfahren (§49 Abs2 KartG). Diese Bestimmungen betreffen jeweils die Sachentscheidung im Verfahren; für andere (ausnahmsweise) anfechtbare Beschlüsse gilt die allgemeine Frist von 14 Tagen.

2.3. Die Gründe für diese Differenzierung liegen in den Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands:

(a) Für den Regelfall hat der Gesetzgeber des (neuen) Außerstreitgesetzes das Beibehalten der (zuletzt) im AußStrG 1854 geltenden 14tägigen Rechtsmittelfristen vorgesehen. Zur Begründung verweisen die Materialien auf die 'bewährte' Vorgängerregelung; eine Verlängerung auf vier Wochen hätte – zusammen mit der Einführung der generellen Zweiseitigkeit des Rechtsmittelsystems – zu einer 'Vervierfachung' der Rechtsmittelfristen geführt (EB zur RV, 224 BIgNR XXII. GP 47). Diese vom Zivilprozess abweichende Regelung lässt sich vor allem mit dem Rechtsfürsorgecharakter des (traditionellen) Außerstreitverfahrens (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I Einleitung Rz 1 mwN) rechtfertigen: Im Vordergrund stand ursprünglich nicht die Streitentscheidung, sondern das Wahrnehmen staatlicher Verantwortung für schutzbedürftige Personen (Minderjährige, schutzbedürftige Erwachsene) und für die Wahrung des Rechtsfriedens (Verlassenschaftsverfahren). Diese Regelungszwecke werden in Teilbereichen des Außerstreitgesetzes weiter verfolgt. Die (nur) 14tägigen Rechtsmittelfristen ermöglichen hier eine im Interesse aller Beteiligten liegende rasche Erledigung.

(b) Kürzere Fristen sind dort angeordnet, wo die besondere Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Personen eine noch raschere abschließende Erledigung erfordert (oben 2.2.a.). Diese Fristen sind daher eine spezielle Ausprägung des Rechtsfürsorgeprinzips, das dem (traditionellen) Außerstreitverfahren ganz allgemein zugrunde liegt.

(c) Vierwöchige Fristen gelten demgegenüber dort, wo typischerweise streitige Materien vom Zivilprozess in das Außerstreitverfahren verschoben wurden (oben 2.2.b.), wo also der Rechtsfürsorgecharakter des Außerstreitverfahrens gegenüber der Streitentscheidung in den Hintergrund tritt. Dabei wird differenziert: Die vierwöchige Frist gilt nur für das Bekämpfen der Sachentscheidung; für andere Beschlüsse bleibt es bei der 14tägigen Frist von §46 und §65 AußStrG. Damit übernimmt das Außerstreitverfahren das Regelungsmodell des Zivilprozesses: Auch dort gilt für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Sache (Urteil oder Aufhebungsbeschluss iSv §519 Abs1 Z2 ZPO) eine vierwöchige Frist (§464 Abs1, §505 Abs2 und §521 Abs1 Satz 2 ZPO), für andere – in Beschlussform ergehende – Entscheidungen hingegen die 14tägige Rekursfrist (§521 Abs1 Satz 1 ZPO),

2.4. Dieses in sich schlüssige Regelungskonzept – Abhängigkeit der Rechtsmittelfristen vom Zweck des Verfahrens – gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Denn der Gesetzgeber hat im Laufe der Zeit auch andere an sich streitige Materien, bei denen kein besonderer Bedarf nach staatlicher Rechtsfürsorge besteht, in das Außerstreitverfahren verlagert (Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG §1 Rz 71 f), ohne dass er insofern auch das Rechtsmittelrecht angepasst hätte. Im Zusammenhang mit der Außerstreitreform betraf das insbesondere Streitigkeiten unter (schlichten) Miteigentümern (§838a ABGB) und – hier relevant – zwischen mehreren Erbansprechern während eines Verlassenschaftsverfahrens (§§161 ff AußStrG). In diesen Materien gilt daher trotz ihres eindeutig streitigen Charakters auch für die Entscheidung über die Sache eine 14tägige Frist für den Rekurs und den Revisionsrekurs.

2.5. Jedenfalls beim hier zu beurteilenden Verfahren über das Erbrecht (§§161 ff AußStrG) fehlt dafür eine sachliche Rechtfertigung.

(a) Bis zur Erlassung des (neuen) Außerstreitgesetzes waren die Parteien im Fall widersprechender Erbserklärungen auf den Rechtsweg zu verweisen, wobei das Außerstreitgericht nur die Parteirollen festzulegen hatte (§125 AußStrG 1854). Die Entscheidung über das bessere Erbrecht erfolgte daher in einem Zivilprozess, was zur Anwendung der dort geltenden Rechtsmittelfristen (einschließlich der Regeln über die Fristenhemmung während der Gerichtsferien) führte. Damit hing die Länge der Rechtsmittelfristen nicht davon ab, ob der Streit über das bessere Erbrecht vor der Einantwortung (Erbrechtsklage iSv §125 AußStrG 1854) oder danach (Erbschaftsklage iSv §823 ABGB) geführt wurde. Das war sachgerecht, da beide Verfahren grundsätzlich dieselben Rechtsfragen – zB die Testierfähigkeit oder die materielle und formelle Gültigkeit und die Auslegung von Testamenten – betreffen konnten und auch dieselben wirtschaftlichen Auswirkungen hatten.

(b) Mit den §§161 ff AußStrG wurde der vor der Einantwortung geführte Streit über das bessere Erbrecht – ohne dass sich dessen möglicher Inhalt geändert hätte – vom Zivilprozess in das Außerstreitverfahren verlagert. Das führte zu Rechtsmittelfristen von 14 Tagen und zur Unanwendbarkeit der (nun) in §222 ZPO vorgesehenen Fristenhemmung zum Jahreswechsel und im Sommer. Ein Rekurs oder Revisionsrekurs gegen einen am 21. Dezember 2018 zugestellten Beschluss über die Feststellung des Erbrechts (§161 Abs1 AußStrG) wäre daher bis zum 4. Jänner 2019 einzubringen, während die Frist für die Berufung oder Revision gegen ein Urteil in einem inhaltlich dieselben Fragen betreffenden Erbschaftsprozess (§823 ABGB) erst am 1. Februar 2019 endete. Die Rechtsmittelfristen im Verfahren über das Erbrecht sind daher jedenfalls um 14 Tage kürzer als jene im Erbschafts- und früher im Erbrechtsprozess; wäre im Prozess die Fristenhemmung nach §222 ZPO anwendbar, läge eine noch deutlichere Verkürzung vor.

(c) Ein Grund für diese Differenzierung ist nicht erkennbar. Die Anforderungen an den Inhalt eines Rekurses oder Revisionsrekurses entsprechen grundsätzlich jenen bei einer Berufung oder Revision; der Rechtsmittelwerber hat den geltend gemachten Rechtsmittelgrund auszuführen und bei Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage darzutun (§502 Abs1 ZPO, §62 Abs1 AußStrG). Dabei kann die Rechtslage im Verfahren nach den §§161 ff AußStrG sogar noch komplexer sein als in einem Erbschafts- oder (früheren) Erbrechtsprozess, weil nun nicht nur zwischen zwei Parteien das bessere, sondern unter Umständen zwischen mehreren Parteien das beste Erbrecht festzustellen ist. Die Ermöglichung eines solchen Mehrparteienverfahrens war im Übrigen das Hauptargument für die Verlagerung des Erbrechtsstreits in das Außerstreitverfahren, wobei aber auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Außerstreitgesetzes (224 BIgNR XXII. GP 105) anerkannten, dass

'der 'Streit um das Erbrecht' verfahrensstrukturell einen vom mehr verwaltenden Charakter des Abhandlungsverfahrens verschiedenen Aufbau und Ablauf aufweist, weshalb der streitähnliche Charakter dieses Verfahrensteils nicht völlig geleugnet werden kann.'

([d]) Auf dieser Grundlage können die bloß 14tägigen Rechtsmittelfristen auch nicht mit einem besonderen Interesse an einem raschen Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens gerechtfertigt werden. Denn zur Verwaltung des Nachlasses ist bei widerstreitenden Erbantrittserklärungen, wenn erforderlich, ein Verlassenschaftskurator zu bestellen (§173 Abs1 AußStrG), sodass der Rechtsfrieden für die Dauer des Erbrechtsstreits ohnehin gewahrt ist; es ist daher nicht erforderlich, diesen Streit in besonderer Weise zu beschleunigen, um das Verlassenschaftsverfahren zu einem raschen Ende führen zu können. Der Entfall der in §222 ZPO vorgesehenen Fristenhemmung läge zwar wohl noch im Regelungsspielraum des Gesetzgebers, wenn die Rechtsmittelfristen als solche vier Wochen betrügen; insofern enthält ja auch §222 Abs2 ZPO differenzierende Regelungen für bestimmte Verfahren. Bei einer bloß 14tägigen Frist kann aber (auch) das Unterbleiben der Hemmung zu einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Verkürzung des Rechtsschutzes führen.

([e]) Eine unsachliche Differenzierung besteht im Übrigen nicht nur gegenüber der Rechtslage im Zivilprozess, sondern auch gegenüber den bereits dargestellten Sonderregeln des Außerstreitverfahrens für bestimmte 'streitige' Materien (oben 2.2.b.). Nach Ansicht des Senats fehlt eine sachliche Rechtfertigung, bestimmte wohnrechtliche Verfahren – etwa zur Rückforderung einer unzulässigen Ablöse – in Bezug auf die Rechtsmittelfristen dem Zivilprozess anzugleichen, nicht aber Verfahren über die Feststellung des Erbrechts. Denn diese betreffen regelmäßig deutlich höhere Streitwerte und sind inhaltlich zumindest in tatsächlicher Hinsicht (zB Feststellungen zur Testierfähigkeit, zu Willensmängeln oder zu Fragen der Echtheit eines Testaments) nicht weniger komplex als jene. Die 14tägige Frist führt daher auch innerhalb des Regelungskonzepts des Außerstreitverfahrens zu einem Verstoß gegen Art7 B-VG.

2.6. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die bloß 14tägige Frist für den Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Feststellung des Erbrechts – also in einer 'streitigen' Materie des Außerstreitverfahrens – in sachlich nicht gerechtfertigter Weise von der Regelung für vergleichbare Rechtsmittel in streitigen Verfahren nach der ZPO und in anderen 'streitigen' Materien des Außerstreitverfahrens abweicht (ebenso Scheuba, Erbrechtsstreit in der Praxis, AnwBl 2018, 433 [438 f]). Sie kann nicht durch den Rechtsfürsorgecharakter des (traditionellen) Außerstreitverfahrens oder durch ein besonderes Interesse an einer raschen Erledigung der Sache gerechtfertigt werden. Soweit der bisherigen Rechtsprechung (vgl RIS-Justiz RS0089360) auch für 'streitige' Materien des Außerstreitverfahrens Gegenteiliges entnommen werden könnte, hält der Senat das nicht aufrecht.

2.7. Der Senat verkennt nicht, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich offensteht, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen, sofern nur die betreffenden Verfahrensgesetze in sich gleichheitskonform ausgestaltet sind (zuletzt etwa G44/2018 [Straf- und Verwaltungsstrafverfahren] mwN; G241/2017 [allgemeines Strafrecht und Finanzstrafrecht]). Allerdings wurden in anderen Erkenntnissen die Regelung derselben Materie in unterschiedlichen Verfahrensgesetzen als Ansatzpunkt für eine vergleichende Prüfung herangezogen, wenn systemübergreifende Wertungsgesichtspunkte die unterschiedliche verfahrensrechtliche Ausgestaltung als sachfremd und daher verfassungswidrig erscheinen ließen (Holoubek in Korinek/Holoubek et al, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [August 2018] Art7/15 1, 2 B-VG Rz 200; Berka in Rill/Schäffer/Kneihs/Lienbacher, Bundesverfassungsrecht [2018] Art7 B-VG Rz 77; vgl zuletzt G253/2016: Verschiedenbehandlung der Wiedereinsetzung im Zivilverfahren und im damit zusammenhängenden verfassungsgerichtlichen Verfahren). Ein solcher systemübergreifender Gesichtspunkt sind hier die grundsätzlich übereinstimmenden Anforderungen, denen ein Rechtsmittel gegen eine Sachentscheidung im Streit über das Erbrecht zu entsprechen hat, und zwar unabhängig davon, ob es im streitigen (Erbschaftsklage) oder im außerstreitigen Verfahren erhoben werden muss. Zudem besteht eine unsachliche Differenzierung auch innerhalb des Außerstreitverfahrens, weil an sich gleichwertige 'streitige' Angelegenheiten in Bezug auf die Rechtsmittelfristen unterschiedlich behandelt werden.

3. Zum Anfechtungsumfang

3.1. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichts eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994; zuletzt etwa G311/2016). Dies erfordert im vorliegenden Fall jedenfalls die Anfechtung der für die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses präjudiziellen Wortfolge 'binnen 14 Tagen' in §65 Abs1 AußStrG.

3.2. Die Anfechtung ist jedoch nicht auf diese Bestimmung zu beschränken.

(a) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs darf der Anfechtungsumfang nicht zu eng gewählt werden (VfSlg 8155/1977, 16.212/2001; zuletzt etwa G311/2016). Anzufechten sind alle Normen, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 19.496/2011, 19.933/2014; zuletzt etwa G311/2016).

(b) Eine untrennbare Einheit mit der präjudiziellen Bestimmung bilden im vorliegenden Fall die Regelungen zur Frist für die Zulassungsvorstellung in §63 Abs2 AußStrG und für die Revisionsrekursbeantwortung in §68 Abs1 AußStrG. Denn eine isolierte Aufhebung nur der Frist für den Revisionsrekurs würde dem Gesetz einen verfassungswidrigen und damit dem Gesetzgeber nicht zusinnbaren Inhalt geben: Während der Rechtsmittelwerber bei einem (nicht jedenfalls unzulässigen) Revisionsrekurs an keine gesetzliche Frist gebunden wäre, wäre eine allenfalls erforderliche Zulassungsvorstellung weiterhin binnen 14 Tagen einzubringen; ebenso wäre der Gegner an die 14tägige Frist für die Rechtsmittelbeantwortung gebunden. Für diese Verschiedenbehandlung bestünde keine sachliche Rechtfertigung.

(c) Hingegen stehen jene Bestimmungen, die auf die Fristen für die Rechtsmittelschriften und die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses Bezug nehmen – also die verbleibenden Teile von §63 Abs2, §65 Abs1 und §68 Abs1 AußStrG, §68 Abs3 AußStrG und der Hinweis auf die Rechtzeitigkeit in §68 Abs2 AußStrG – in keinem untrennbaren Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen. Denn bei deren Aufhebung wäre aufgrund des Verweises in §23 Abs1 AußStrG der §123 ZPO anzuwenden, wonach bei Fehlen einer gesetzlichen Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung 'mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles' eine gerichtliche Frist festzusetzen ist. Daher hätte das Gericht bei Zustellung der Entscheidung oder des Revisionsrekurses eine Frist für den Revisionsrekurs, die Zulassungsvorstellung oder die Revisionsrekursbeantwortung zu setzen. Die genannten Bestimmungen bezögen sich dann auf diese richterliche Frist und wären damit weiter anwendbar.

(d) Keine untrennbare Einheit mit den angefochtenen Bestimmungen bilden nach Ansicht des Senats die – hier jedenfalls nicht anwendbaren – Regelungen zur Frist für den Rekurs (§46 Abs1 AußStrG) und für die Rekursbeantwortung (§48 Abs2 AußStrG). Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, für das Bekämpfen einer erstinstanzlichen Entscheidung kürzere Fristen vorzusehen als für das rechtlich möglicherweise aufwändigere Bekämpfen einer zweitinstanzlichen Entscheidung. Da diese Frage jedoch unter Umständen auch anders gesehen werden könnte, sind hilfsweise auch die in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen zur Länge der Rechtsmittelfrist anzufechten.

4. Aus diesen Gründen stellt der Oberste Gerichtshof die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge. Für den Fall der Aufhebung regt er an, eine Frist für das Außerkrafttreten zu setzen, um dem Gesetzgeber eine umfassende Neuregelung zu ermöglichen. Mit dem Verfahren über den Revisionsrekurs ist bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs innezuhalten (§62 Abs3 VfGG).

[…]"

3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit des Antrages bestreitet und den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

"I.

Zur Rechtslage:

[...]

3. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.1. Die angefochtenen Bestimmungen bestehen allesamt – mit Ausnahme des §46 AußStrG, dessen (hier nicht relevanter) Abs3 mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010, aufgehoben wurde – unverändert seit der Stammfassung des Außerstreitgesetzes, BGBl I Nr 111/2003. Mit der damals erfolgten Neukodifikation des Stammgesetzes zum Außerstreitverfahren wurden letztlich Reformarbeiten verwirklicht, die ihren Ursprung Ende der Siebziger- und Anfang der Achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts haben. Ziel der Reform war es, das bis dahin geltende Außerstreitgesetz 1854 in ein modernes Verfahrensgesetz umzuwandeln. Dabei wurde insbesondere der knappe und lückenhafte Allgemeine Teil des Außerstreitgesetzes 1854 erweitert und in eine moderne, der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verfahrensordnung gegossen. Ein dabei verfolgter tragender Verfahrensgrundsatz ist die Beschleunigung des Verfahrens. Eine ausführliche Darstellung der Ziele und Umsetzung der Reform findet sich in den Materialien zur Stammfassung des AußStrG, ErIRV 224 BlgNR 22. GP 3 ff.

3.2. Das AußStrG sieht in seinem Allgemeinen Teil eine allgemeine einheitliche 14-tägige Rechtsmittelfrist vor. Diese gilt für den Rekurs (§46 Abs1 AußStrG) und die Rekursbeantwortung (§48 Abs2 AußStrG) ebenso wie für den Revisionsrekurs (§65 Abs1 AußStrG) bzw die Zulassungsvorstellung (§63 Abs2 AußStrG) und die Revisionsrekursbeantwortung (§68 Abs1 zweiter Satz AußStrG). In den Materialien wird dazu Folgendes ausgeführt (ErIRV 224 BlgNR 22. GP 47):

'Für das Verfahren außer Streitsachen wird eine allgemeine einheitliche Rechtsmittelfrist von 14 Tagen festgesetzt, die sich schon bisher bewährt hat. Eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist des Verfahrens außer Streitsachen auf vier Wochen ist keineswegs zwingend und würde durch die teilweise Einführung der Rekursbeantwortung zu einer Vervierfachung der Rechtsmittelfristen und damit zu Verfahrensverzögerungen führen, die mit dem Gebot des Art6 EMRK, in angemessener Frist zu einer Entscheidung zu gelangen, schwer vereinbar sind. Sondervorschriften, wie etwa die Fristen des Grundbuchsverfahrens, bleiben davon unberührt.'

3.3. Da das AußStrG in seiner Gesamtheit nicht zwischen Sachbeschlüssen und sonstigen Beschlüssen differenziert (s dazu ErIRV 224 BlgNR 22. GP 46), gilt die einheitliche 14-tägige Rechtsmittelfrist für alle Rechtsmittel gegen erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen in Verfahren, die im Besonderen Teil des AußStrG geregelt sind. Dies sind insbesondere Verfahren in Angelegenheiten der Abstammung, Adoption, Legitimation, in Eheangelegenheiten, bei Obsorge-, Kontaktrechts- und Kindesunterhaltsstreitigkeiten sowie in Angelegenheiten des Erwachsenenschutzes und in Verlassenschaftsangelegenheiten.

3.4. Das AußStrG selbst sieht Abweichungen vom Grundsatz der einheitlichen 14-tägigen Rechtsmittelfrist nur in wenigen Ausnahmefällen vor. Diese betreffen Rekurse gegen die Unzulässigerklärung einer Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach §211 Abs1 zweiter Satz ABGB (hier beträgt die Rekursfrist gemäß §107a Abs1 AußStrG lediglich drei Tage), gegen die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (gemäß §98 Abs4 AußStrG beträgt die Rekursfrist hier ein bzw zwei Monate) und gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (gemäß §114 Abs3 AußStrG beträgt die Rekursfrist ein bzw zwei Monate). Die genannten Regelungen sind später hinzugefügt worden und betreffen zum einen den Sonderfall der gerichtlichen Unzulässigerklärung einer Kindesabnahme, die der Kinder- und Jugendhilfeträger im Rahmen seiner Notfallkompetenz aus eigenem durchgeführt hat; zum anderen beruhen sie auf (zwingenden) Vorgaben des europäischen Zivilverfahrensrechts. Für den Revisionsrekurs gilt auch in diesen Verfahren die allgemeine 14-tägige Frist (vgl auch Schramm in Gitschthaler/Höllwerth [Hrsg], AußStrG §65 Rz 2 [Stand 1.11.2013, rdb.at]).

3.5. Für bestimmte außerstreitige Sachmaterien sehen Materien- und Verfahrensgesetze außerhalb des AußStrG abweichende Verfahrensbestimmungen, darunter auch Rekurs- und Revisionsrekursfristen, vor. Vierwöchige Rekurs- und Revisionsrekursfristen gelten im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren (§37 Abs3 Z15 und 16 des Mietrechtsgesetzes – MRG, gegebenenfalls iVm §52 Abs2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002 bzw §22 Abs2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WEG, sowie §12 Z6 des Landpachtgesetzes). Eine vierwöchige Rekursfrist gilt im Enteignungsentschädigungsverfahren (§30 Abs3 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG) und im Kartellverfahren (§49 Abs2 des Kartellgesetzes 2005 – KartG 2005). Im Grundbuchsverfahren beträgt die Rekursfrist je nach Entfernung 30, 60 oder 90 Tage (§123 Abs1 des Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955), im Unterbringungsverfahren teilweise nur sieben Tage (§32 Abs2 des Unterbringungsgesetzes – UbG).

3.6. Streitigkeiten über das Erbrecht vor der Einantwortung sind seit der Neukodifikation des Stammgesetzes zur Gänze Teil des außerstreitigen Verlassenschaftsverfahrens (Erbrechtsverfahren nach den §§161 AußStrG). Zuvor waren die Parteien im Fall widersprechender Erbserklärungen auf den Rechtsweg zu verweisen, wobei das Außerstreitgericht nur die Parteirollen festzulegen hatte (§125 des Außerstreitgesetzes 1854 – AußStrG 1854, aufgehoben durch BGBI. I Nr 111/2003). Die Entscheidung über das bessere Erbrecht wurde in der Folge im Zivilprozess getroffen (Erbrechtsprozess). Streitigkeiten über das Erbrecht nach der Einantwortung werden hingegen – wie auch schon vor der Neukodifikation des Außerstreitverfahrens – im Zivilprozess geführt (Erbschaftsklage nach §823 ABGB).

3.7. Mit der Neukodifikation des Stammgesetzes wurden zahlreiche Materien, die zuvor im streitigen Verfahren zu erledigen waren, dem außerstreitigen Verfahren zugewiesen. Die Gründe für die Zuweisung der einzelnen Materien sind in den Materialien (ErIRV 224 BlgNR 22. GP 17 ff) dargelegt. Zum Erbrechtsstreit wird hiezu Folgendes ausgeführt (ErIRV 224 BlgNR 22. GP 19):

'Schließlich soll über das Erbrecht nicht mehr im Erbrechtsstreit (also in einem gesonderten Zivilprozess), sondern im Verlassenschaftsverfahren – somit im Verfahren außer Streitsachen – zu entscheiden sein. Für die Integration dieses Verfahrens in das Verlassenschaftsverfahren sprechen vor allem Gründe der Verfahrenskonzentration und der Verfahrensbeschleunigung. Das im derzeitigen Verlassenschaftsverfahren bestehende Nebeneinander von streitigem und außerstreitigem Verfahren zur Feststellung des wahren Erbrechts bedingt nicht unbeträchtliche Verfahrensverzögerungen, die vermieden werden sollten.

Derzeit ist zunächst im Verlassenschaftsverfahren bei widerstreitenden Erbserklärungen nach §§125, 126 AußStrG eine Klägerrollenverteilung vorzunehmen, die in drei Instanzen anfechtbar ist. Mit dieser Klägerrollenverteilung wird eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg vorgenommen, wobei der Außerstreitrichter die Klägerrolle zuzuweisen und eine Frist für die Klagseinbringung festzusetzen hat. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses wird die Erbrechtsklage im streitigen Verfahren eingebracht, wobei die in der Zivilprozessordnung bestehenden Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen. Erbrechtsstreitigkeiten können nicht selten längere Zeit in Anspruch nehmen; mit dem Verlassenschaftsverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erbrechtsklage innezuhalten. Noch größer wird die Verfahrensverzögerung im Verlassenschaftsverfahren, wenn mehrere Erbrechtsstreitigkeiten hintereinander zu führen sind (vgl Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen2 [2000] 139). Um diese Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, wird in Hinkunft das Verlassenschaftsgericht nicht mehr die Erbantrittserklärungen bloß formal zu Gericht anzunehmen, sondern materiell über das Erbrecht zu entscheiden haben. Dies bedeutet, dass das Erbrecht der Erben, denen die Verlassenschaft einzuantworten ist, festgestellt wird und die übrigen Erbantrittserklärungen abgewiesen werden. Die Entscheidung hierüber ergeht im außerstreitigen Verfahren mit den hier vorgesehenen Rechtsmitteln und nach der im Allgemeinen Teil vorgesehenen Verfahrensgestaltung, sodass das rechtliche Gehör und auch die Rechtsmittelmöglichkeiten entsprechend sichergestellt sind. Die Entscheidung kann mit abgesondertem Beschluss oder (in der überwiegenden Zahl der einfach zu lösenden Fälle) mit dem Einantwortungsbeschluss geschehen.

Mit dieser Bestimmung wird eine bedeutende Verfahrensbeschleunigung einhergehen (zustimm

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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