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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der F Kft. in S, Ungarn, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 19. September 2018, Zl. KLVwG-1111-1122/6/2018, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 22. März 2018 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von zehn näher bezeichneten Glücksspielgeräten samt dem in der Lade enthaltenem Bargeld in der Höhe von 3.346,20 EUR, sowie einer Chipkarte und siebzehn Schlüsseln an.
2 Dagegen erhob die revisionswerbende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 4. April 2018 Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4312/2018-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Die danach erhobene außerordentliche Revision legte das Landesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis verstoße im Zusammenhang mit der Frage der Werbetätigkeit der Konzessionäre gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "betreffend Grundlage von Tatsachenfeststellungen" und gegen die Begründungspflicht.
9 Demgegenüber hat das Landesverwaltungsgericht (insb. auf S. 9ff des angefochtenen Erkenntnisses) dargelegt, aufgrund welcher Beweismittel und Ermittlungsschritte es zu seinen Feststellungen gekommen ist. Einen die Rechtsicherheit beeinträchtigende Verstoß gegen die Begründungspflicht (vgl. etwa VwGH 23.11.2018, Ra 2017/17/0715) zeigt die Revisionswerberin nicht auf.
10 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160061.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019