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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art116 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision u.a. der Stadtgemeinde Marchegg, vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 2230 Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner Platz 6, gegen das Erkenntnis vom 5. April 2018, Zl. LVwG-AV-96/001-2018, betreffend Aufschließungsabgabe (mitbeteiligte Parteien: 1. M V, 2. P V, beide in W, beide vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Stiftgasse 15-17/15), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision der Stadtgemeinde Marchegg wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 sprach der Bürgermeister der Stadtgemeinde Marchegg aus, dass der Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 14. Oktober 2016, "auf Abänderung (Aufhebung) des Bescheides vom 04. November 2015, AZ 920/2015, über die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe" abgewiesen wird.
2 Die von den mitbeteiligten Parteien dagegen erhobene Berufung vom 10. November 2017 wies der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde Marchegg mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 als unbegründet ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Marchegg vom 13. Dezember 2017 erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien vom 11. Jänner 2018 statt und änderte den Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt ab: "Der Berufung vom 10. November 2017 wird stattgegeben und gemäß § 295a BAO iVm §§ 24 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 der Spruch des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Marchegg vom 4. November 2015, Zl. 920/2015, dahingehend abgeändert, als die zu entrichtende Aufschließungsabgabe mit EUR 0,- festgesetzt wird. Das entstandene Guthaben in der Höhe von EUR 19.589,30 ist zurückzuerstatten."
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision vom 14. Mai 2018 der Stadtgemeinde Marchegg und des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Marchegg.
5 Der in der Revision von der Stadtgemeinde Marchegg vertretenen Ansicht, wonach sie als "Empfängerin der Aufschließungsabgabe von einer Verpflichtung zur Rückzahlung belastet, damit in ihrem Recht auf Abgabenvorschreibung bzw. ihrem Vermögen beeinträchtigt und gemäß Artikel 133 Abs 6 Z 1 B VG zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt" sei, sei, ist nicht zu folgen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Gemeinde in Abgabenangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf der Grundlage von Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG keine Revisionslegitimation zu (vgl. VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0091; 24.5.2015, Ro 2014/17/0144; 22.4.2015, Ro 2015/16/0001, VwSlg 19.102/A).
7 Die Revisionslegitimation aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aufgrund einer auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützten gesetzlichen Bestimmung ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet.
8 Die von der Stadtgemeinde Marchegg erhobene Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Die Entscheidung über die Revision des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde Marchegg ergeht gesondert.
Wien, am 26. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160108.L00Im RIS seit
09.07.2019Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019