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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Disziplinarrecht dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 23.4.2012, 2011/12/0165). Eine Abstandnahme von einer Kündigung nach § 15 NÖ LBedG 2006 ist im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ausgeschlossen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0002). Das VwG war daher nicht gehalten, die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens zu prüfen, sodass sich aus der Unterlassung einer solchen Prüfung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120018.L05Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019