RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2019/12/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2019
beobachten
merken

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §15;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht dient anderen Zielsetzungen als die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 23.4.2012, 2011/12/0165). Eine Abstandnahme von einer Kündigung nach § 15 NÖ LBedG 2006 ist im Hinblick auf eine allfällige Möglichkeit, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, ausgeschlossen (vgl. VwGH 9.9.2016, Ra 2016/12/0002). Das VwG war daher nicht gehalten, die Möglichkeit eines Disziplinarverfahrens zu prüfen, sodass sich aus der Unterlassung einer solchen Prüfung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120018.L05

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten