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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1984 §105 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Dr. Thoma, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des S W in S am S, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018, Zl. W128 2167010-1/5E, betreffend Besoldungsdienstalter (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als Inspektor bei der Landespolizeidirektion Wien/Polizeiinspektion H tätig.
2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 sprach die Dienstbehörde aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, auf das Besoldungsalter in der Verwendungsgruppe E 2b 10 Jahre, 8 Monate und 5 Tage angerechnet würden.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er sich insbesondere gegen die Nichtanrechnung des Zeitraumes vom 6. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 wandte. In dieser Zeit sei er in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt gestanden. Einen Dienstvertrag betreffend diesen Zeitraum gebe es nicht.
4 Über Vorhalt teilte der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiters mit, dass er auch in der Zeit seiner Ausbildung vom 6. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 in einem Dienstverhältnis gestanden sei. Seine Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger, die aus praktischen und theoretischen Teilen bestanden habe, sei sehr ähnlich verlaufen wie seine Ausbildung zum Polizisten. Die Zeiten der Ausbildung zum Polizisten würden auch als Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft angerechnet werden. Es lägen betreffend den genannten Zeitraum alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vor. Der Umstand, dass kein Dienstvertrag abgeschlossen worden sei, sei lediglich auf einen Formalfehler des Magistrates Wiener Neustadt zurückzuführen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber sei in der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 Schüler an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt gewesen. In dieser Zeit sei der Revisionswerber in einem Ausbildungsverhältnis gestanden. Beweiswürdigend hielt das Gericht im Wesentlichen fest, es ergebe sich aus den vorliegenden Bestätigungen ohne Zweifel, dass der Revisionswerber im betreffenden Zeitraum Schüler an der oben genannten Schule gewesen sei. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht auch darauf, dass der Revisionswerber in dieser Zeit entsprechend einem von ihm vorgelegten Nachweis ein Taschengeld in der Höhe von EUR 98,11 monatlich bezogen habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, fallbezogen komme weder eine Anrechnung des in Rede stehenden Zeitraumes gemäß § 12 Abs. 2 GehG noch gemäß § 12 Abs. 3 GehG in Betracht. Gemäß § 41 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, dauere die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, welche 4600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten habe, drei Jahre und diene der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers habe in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage in der Zeit vom 6. Oktober 2003 bis zum 30. September 2006 kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis bestanden. Der Revisionswerber habe während seiner Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt ein Taschengeld gemäß § 49 Abs. 5 GuKG erhalten. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass im vorliegenden Fall lediglich Rechtsfragen zu beurteilen gewesen seien, die angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht als komplex zu bezeichnen seien.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.
8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, es stelle sich fallbezogen die Frage, ob ein Ausbildungsverhältnis zur Stadt Wiener Neustadt oder zu einer anderen Stadt ein Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG darstelle. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, welches aus dem Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses ableite, dass kein Dienstverhältnis bestanden habe, sei verfehlt. Es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten im Rahmen einer praktischen Ausbildung mit Arbeitsleistung.
Darüber hinaus habe der Revisionswerber ein sachverhaltsbezogenes Vorbringen zum Bestehen eines Dienstverhältnisses erstattet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung seien daher nicht vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Soweit die Zulässigkeitsbegründung die Frage aufwirft, ob die Zeiten einer (praktischen) Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen seien, erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
10 Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54 in der Fassung der Z 1 dieses Absatzes BGBl. I Nr. 32/2015, sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zurückgelegten Zeiten anzurechnen.
11 § 12 Abs. 3 GehG in der Fassung dieses Absatzes BGBl. I Nr. 65/2015 lautet auszugsweise wie folgt:
"(3) Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten
der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines
einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt
höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine
Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig,
insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz
überwiegend unterbleiben kann oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene
Routine zu erwarten ist."
12 § 12 GehG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 32/2015, lautete
auszugsweise:
"§ 12 ...
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen
Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband
oder ...
...
4. die Zeit
a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des
Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der
Einführung in das praktische Lehramt,
b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
c)
der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen
Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren, ..."
13 Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, lautete auszugsweise in der am 6. Oktober 2003 - zu Beginn der Ausbildung des Revisionswerbers - maßgeblichen Fassung (somit alle zitierten Bestimmungen in der Stammfassung bis auf §§ 35 und 44 GUKG - letztere in der Fassung BGBl. I Nr. 95/1998, wobei sich aufgrund der für den Zeitraum bis zum 30. September 2006 anzuwendenden Novellierungen keine für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgeblichen Änderungen ergaben):
"Berufsberechtigung
§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die ...
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und ...
Qualifikationsnachweis - Inland
§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine
mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
1. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ...
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege kann
1. freiberuflich,
2. im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
3. im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder
pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die
der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der
Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
4. im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
5. im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder
Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
6. im Dienstverhältnis zu einer physischen Person erfolgen.
...
Ausbildung
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege. ...
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
1. einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten einer Krankenanstalt, ...
durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen. ...
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als
Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend
länger bei Teilzeitbeschäftigung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche
körperliche und geistige Eignung und
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen. ...
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.
(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an
oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
1. die zur praktischen Unterweisung notwendigen
Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,
2. mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes
erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln
ausgestattet sind und
3. entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden
Personen aufweisen.
(3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß §§ 44 bis 48. ...
Aufnahmekommission
§ 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. ...
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56. ...
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission."
14 Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetze s (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (zum Beginn der vom Revisionswerber absolvierten Ausbildung, wobei auch hier während des darauffolgenden Ausbildungszeitraums erfolgte Novellierungen in Anbetracht der im Revisionsfall zu beantwortenden rechtlichen Fragestellungen unberücksichtigt bleiben können: § 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2001, § 44 in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2002) lauteten auszugsweise:
"Pflichtversicherung
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten
Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen
(Lehrlinge);
...
4. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum gehobenen
Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw. Studierende an einer medizinischtechnischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
...
11. Schüler und Studenten (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i), die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit ausüben, wenn diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienst- oder
Lehrverhältnisses ausgeübt wird; ...
Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt
§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen
das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden
Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z. 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält, ferner bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte für die Dauer der Tätigkeit erhält; ..."
15 Im Bericht des Verfassungsausschusses AB 457 BlgNR 25. GP, 1, heißt es zu den Zielsetzungen der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 (auszugsweise) wie folgt (Hervorhebungen im Original):
"Im Besoldungssystem der Bundesbediensteten ist die Einstufung in die jeweiligen Verwendungsgruppen oder Entlohnungsschemata ein zentraler Faktor, da sie sich auf den gesamten Gehaltsverlauf während des Berufslebens im Bundesdienst auswirkt und überdies auch eine Bedeutung für die Bemessung der Pensionsansprüche hat. Die Einstufung beruht in der Regel auf der Anrechnung von bestimmten Vordienstzeiten bei früheren Dienstgebern sowie von Ausbildungszeiten und auch von sonstigen Zeiten. ...
Im vorliegenden Abänderungsantrag wird daher das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten. Schwerpunkt ist dabei eine Neuregelung des gesamten Anrechnungsregimes. Das betrifft jene Zeiträume, die auf die besoldungswirksame Dienstzeit anzurechnen sind.
Zum einen sollen daher die Zeiten für absolvierte Ausbildungen anrechnungsneutral werden und zum anderen insbesondere jene Zeiten, die keinerlei Widmung aufweisen (‚sonstige Zeiten') und damit unter einem altersdiskriminierenden Gesichtspunkt einer sachlichen Rechtfertigung völlig entbehren, für die Anrechnung unbeachtlich sein. Die Berücksichtigung von Zeiträumen, die auf die besoldungswirksame Zeit weiterhin anrechenbar sind, beschränkt sich auf jene Vordienst-Zeiten (im Ausmaß von maximal zehn Jahren), die eine einschlägige Bedeutung im Hinblick auf die aufzunehmende Tätigkeit im Bundesdienst aufweisen. Zusätzlich sind noch Zeiten des abgeleisteten Präsenz- oder Zivildienstes im Ausmaß von sechs Monaten anrechenbar. ...
Das neue Einstufungsregime hat zur Folge, dass auch die Gehaltsansätze angepasst werden müssen. Die für die verschiedenen Dienstbereiche erforderlichen Ausbildungen werden nunmehr unmittelbar über die Gehaltsansätze abgegolten und nicht mehr auf die Dienstzeit angerechnet."
16 In den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, ErläutRV 585 BlgNR 25. GP, 8, wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"...Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei - abgesehen vom Verwaltungspraktikum - um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z. B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten."
17 Die Materialien, ErläutRV 709 BlgNR 20. GP, 70 ff, zu den in §§ 41 ff GuKG getroffenen Regelungen lauten auszugsweise:
"Zu § 49:
Die Bezeichnung der Schulen wird der neuen Berufsbezeichnung angepaßt.
Als Voraussetzung für die Vermittlung der praktischen Fertigkeiten dürfen Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen bzw. Organisationseinheiten besitzen.
‚Lehrkräfte' im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen die Abhaltung des theoretischen Unterrichtes obliegt. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege haben zur Erfüllung dieser Aufgaben jedenfalls eine Sonderausbildung für Lehraufgaben nachzuweisen.
‚Fachkräfte' im Sinne dieses Bundesgesetzes sind weitere, insbesondere im praktischen Unterricht eingesetzte Personen, wie Lehrschwestern/pfleger, die an der Ausbildung mitwirken.
Die Verpflichtung des Rechtsträgers der Schule, den SchülerInnen Dienstkleidung und ein monatliches Taschengeld zu gewähren (vgl. Abs. 4 und 5), wird grundsätzlich beibehalten. Daneben ist auf Leistungen, die auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, wie Familienbeihilfe und Schülerfreifahrt, hinzuweisen.
Die Bezeichnung ‚Taschengeld' wurde gewählt, da es sich um eine vermögens- und leistungsunabhängige finanzielle Unterstützung der SchülerInnen handelt und diese Bezeichnung bereits im bisherigen Sprachgebrauch verwendet wurde.
Klargestellt wird, daß bei Absolvierung von verkürzten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege kein Anspruch auf Entschädigung besteht, da diese vielfach im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden und die ‚Ausbildung im zweiten Bildungsweg' ohnedies eine zusätzliche Bildungsmöglichkeit eröffnet. ...
Zu § 55:
... Der privatrechtlichen Gestaltung der Aufnahmekommission
wurde aus folgenden Gründen der Vorzug gegeben:
Auf Grund der bereits im Krankenpflegegesetz gegebenen Möglichkeit, daß grundsätzlich auch Private bei Erfüllung der festgelegten Voraussetzungen Krankenpflegeschulen errichten und führen können, ist es erforderlich, zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und den Schülern ein Privatrechtsverhältnis zu konstruieren. Aus verfassungsrechtlicher Sicht würde es im Hinblick auf die in Art. 6 des Staatsgrundgesetzes normierte Erwerbsausübungsfreiheit, auf die in Art. 17 StGG vorgesehene Unterrichtsfreiheit und auf Art. 7 B-VG daher problematisch erscheinen, wenn die Auswahl der Auszubildenden gänzlich dem Betreiber der Ausbildungseinrichtung durch eine behördliche Entscheidung entzogen wäre.
Die Entscheidungen der Aufnahmekommission, deren Mitglieder gesetzlich festgelegt werden, ergehen nicht bescheidmäßig. Die Aufnahmekommission als Organ des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung handelt vielmehr im Rahmen der Privatautonomie, die sich auf Grund des Privatrechtsverhältnisses zwischen Auszubildenden und Ausbildungseinrichtung ergibt.
...
Zu § 56 ...
Wie bereits zu § 55 umfassend dargelegt, ist das Ausbildungsverhältnis als privatrechtliches Verhältnis zwischen Schule und SchülerInnen gestaltet."
18 § 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961 betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste (KrPflG), BGBl. Nr. 102/1961, sah (anders als für die seinerzeitige Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege und ähnlich wie für die in § 44 Abs. 2 GuKG eröffnete Möglichkeit, eine verkürzte Ausbildung in einem Dienstverhältnis zu durchlaufen) für die damalige Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege ausdrücklich vor, dass diese im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Lernpfleger(in) zum Rechtsträger der Ausbildungsstätte zu erfolgen hatte.
19 In den Materialien zu § 18 KrPflG wurde zur Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege u.a. Folgendes ausgeführt (ErläutRV 345 BlgNR 9. GP, 19):
"... Zum Unterschied von der Ausbildung für die sonstigen von dem Entwurf genannten Berufe soll die Ausbildung in der Pflege psychiatrisch Erkrankter nicht in Form eines eigenes Schulbetriebes, sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses vorgenommen werden."
20 Nach den in der Revision nicht bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem im Revisionsfall zu beurteilenden "Ausbildungsverhältnis" um Zeiten einer dreijährigen (u.a. praktischen) Ausbildung, die entsprechend den Bestimmungen der §§ 41 ff GuKG an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Wiener Neustadt absolviert wurde. § 12 Abs. 2 Z 1 GehG setzt nach seinem Wortlaut für die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten das Vorliegen eines Dienstverhältnisses voraus. Die in der Revision vertretene Rechtsauffassung, wonach die betreffenden Ausbildungszeiten bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG als Zeiten eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft (hier: der Stadt Wiener Neustadt) zu bewerten seien, vermag aus folgenden Erwägungen nicht zu überzeugen:
21 Zunächst fällt bei einer Gegenüberstellung der für die besoldungsrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten maßgeblichen Rechtslage vor und nach der "Bundesbesoldungsreform 2015", BGBl. I Nr. 32/2015, in den Blick, dass der Gesetzgeber nach der Altrechtslage Ausbildungsverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling offenkundig nicht als Dienstverhältnis im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG (alt) qualifizierte. Diese Zeiten waren ehemals jedoch aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG (alt) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen (siehe zur Altrechtslage auch die in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. e GehG (alt) erwähnte Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren).
22 Hingegen sieht § 12 Abs. 2 Z 1 GehG (neu) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern knüpft diese Bestimmung ausschließlich an das Bestehen eines "Dienstverhältnisses" an. Es liegt daher bei entsprechender Übertragung der § 12 GehG (alt) zugrundeliegenden Abgrenzung des Ausbildungs- vom Dienstverhältnisses auf die aktuelle Rechtslage der Schluss nahe, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG (neu) Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters außer Betracht zu bleiben haben.
23 In diesem Zusammenhang ist betreffend die Neurechtslage überdies zu erwähnen, dass auch die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 GehG (neu) überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten, nämlich - dort als Beispiele ausdrücklich genannt - die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum, von der Anrechnung als Berufstätigkeit ausschließen (vgl. ErläutRV 585 BlgNR 25. GP, 8; siehe hingegen § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a und b GehG (alt), wonach die Gerichtspraxis sowie das Unterrichtspraktikum bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages sehr wohl zu berücksichtigen waren). Dabei ist dem in § 12 Abs. 3 GehG verwendeten Begriff der "Berufstätigkeit" gegenüber dem gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 GehG und somit hier maßgeblichen Begriff des Dienstverhältnisses ohnehin ein weiterer Inhalt zuzumessen. Es ist daher auch insofern davon auszugehen, dass "Ausbildungsverhältnisse" zu einer Gebietskörperschaft nicht als "Dienstverhältnisse" im Verständnis des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG zu betrachten sind (siehe dazu auch die Ausführungen in AB 457 BlgNR 25. GP, 1).
24 Hinsichtlich der Rechtsnatur des in den Anwendungsbereich des GuKG fallenden Ausbildungsverhältnisses ist den Gesetzesmaterialien zu § 55 GuKG weiters zu entnehmen, dass zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und den auszubildenden Schülern ein "Privatrechtsverhältnis", nämlich der in § 55 Abs. 1 GuKG angesprochene "Ausbildungsvertrag" besteht (siehe ErläutRV 709 BlgNr 20. GP, 72; vgl. auch § 56 Abs. 2 GuKG und die dort geregelte, durch die Aufnahmekommission zu beschließende Auflösung des Ausbildungsvertrages, welche dem Ausschluss von der Ausbildung gleichzusetzen ist).
25 Die nach dem GuKG zu absolvierende Ausbildung, die Gegenstand des mit dem Träger der Ausbildungseinrichtung geschlossenen Ausbildungsvertrages ist, umfasst gemäß § 41 Abs. 2 GuKG und § 43 GuKG die in Rede stehende praktische Ausbildung. Der praktische Teil der Ausbildung ist daher nicht nur integrativer Bestandteil der gemäß § 41 Abs. 3 GuKG an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvierenden Ausbildung, sondern auch Teil des Ausbildungsvertrages.
26 Da zudem der Träger der Ausbildungseinrichtung mit dem Träger der Krankenanstalt, an dem die der praktischen Ausbildung zuzuordnenden Tätigkeiten des Schülers erfolgen, nicht ident sein muss (siehe § 49 Abs. 2 GuKG; vgl. weiters schon zum KrPflG OGH 14.3.2001, 9 ObA 335/00f), kann aus einem zwischen dem Träger der Ausbildungseinrichtung und dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nicht ein zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Auszubildenden begründetes Dienstverhältnis abgeleitet werden. Die beiden zuletzt genannten Rechtssubjekte (der Träger der Krankenanstalt und der Auszubildende) stehen allein aufgrund des Ausbildungsvertrages nicht in vertraglicher Beziehung zueinander. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende dreijährige Ausbildung sowie die mit dieser Ausbildung einhergehenden praktischen Tätigkeiten des Schülers dem "Schulbetrieb" und der in §§ 41 ff GuKG geregelten Ausbildung zuzurechnen sind.
27 Im Übrigen ist auf die in § 44 Abs. 2 GuKG angesprochene Möglichkeit einer verkürzten zweijährigen Ausbildung hinzuweisen, die nach der zuletzt genannten Bestimmung in einem Dienstverhältnis erfolgen kann. Eine entsprechende Option ist hingegen für die (nicht verkürzte) dreijährige Ausbildung in den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 GuKG nicht vorgesehen (vgl. auch § 18 Abs. 2 KrPflG und die nach dieser Bestimmung vormals vorgesehene Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege, welche - anders als die Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege - im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Ausbildungsstätte erfolgte; siehe dazu ErläutRV 345 BlgNR 9. GP, 19). Schon aus diesem Grund scheint auch die Annahme ausgeschlossen, dass durch den Abschluss eines Vertrages über eine dreijährige Ausbildung an einer Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege gemäß §§ 41 ff GuKG ein Dienstverhältnis zu dem Träger der Ausbildungseinrichtung zustande käme.
28 Für dieses Auslegungsergebnis sprechen ferner kompetenzrechtliche Überlegungen. Für den Fall nämlich, dass mit den in §§ 41 ff GuKG vorgesehenen bundesgesetzlichen Bestimmungen zugleich Vorschriften über ein (nach Ansicht des Revisionswerbers im Zeitraum zwischen 6. Oktober 2003 und 30. September 2006 zur Stadt Wiener Neustadt als damaliger Trägerin der Krankenanstalt und der Ausbildungseinrichtung) begründetes Dienstverhältnis getroffen würden, bestünden gegen ein solcher Art verstandenes Regelungssystem im Hinblick auf Art. 21 Abs. 1 B-VG (wegen der dort seit der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444, normierten Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für die Regelung des Dienstvertragsrechtes der Bediensteten der Länder und Gemeinden) verfassungsrechtliche Bedenken. So verweist beispielsweise auch § 44 Abs. 2 GuKG lediglich auf die Möglichkeit, die verkürzte Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses abzuschließen, ohne zu dieser Möglichkeit Näheres zu bestimmen. Es ist folglich auch aus den zuletzt aufgezeigten Überlegungen das in §§ 41ff GuKG geregelte Ausbildungsverhältnis nicht mit einem Dienstverhältnis gleichzusetzen.
29 Aufgrund ebensolcher Erwägungen lässt das vom Revisionswerber während seiner Ausbildung gemäß § 49 Abs. 5 GuKG bezogene Taschengeld nicht den Rückschluss auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Wiener Neustadt zu. Wie der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf Art. 21 B-VG bereits zu § 105 Abs. 1 Ärztegesetz 1984 und dem dort für Ärzte in Berufsausbildung vorgesehenen Entgelt festhielt, obläge diese Vorschrift, soweit der Rechtsgrund für eine Leistungsverpflichtung einer Landeskrankenanstalt in einem zu ihr begründeten Dienstverhältnis bestünde, dem für die Regelung des Dienstrechts zuständigen Gesetzgeber (OGH 25.1.1989, 9 ObA 517/88). Auch im vorliegenden Kontext kann daher das in § 49 Abs. 5 GuKG bundesgesetzlich geregelte "Taschengeld" bei verfassungskonformer Auslegung nur einschränkend als Grundlage für einen nicht auf einem Dienstverhältnis beruhenden Anspruch verstanden werden.
30 Darüber hinaus belegen die Gesetzesmaterialien zu § 49 Abs. 5 GuKG, dass das in Rede stehende, mit einem Anspruch auf "Taschengeld" verbundene Ausbildungsverhältnis nicht als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist. So wird in den ErläutRV 709 BlgNR 20. GP, 70, ausgeführt, dass es sich bei dem "Taschengeld" um eine leistungsunabhängige finanzielle Unterstützung der Schüler handle. Hingegen bestehe bei Absolvierung von verkürzten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege kein Anspruch auf Entschädigung, weil diese Ausbildungen (im Gegensatz zu den - wie die vorliegende Ausbildung - einen Anspruch auf Taschengeld begründenden Ausbildungsvarianten) im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgten.
31 Im Übrigen ist die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege mit der Ausstellung eines Diploms gemäß § 28 Z 1 GuKG verbunden, welches bei Erfüllung der übrigen in § 27 GuKG genannten Voraussetzungen im Allgemeinen und gänzlich unabhängig von einer anschließenden Beschäftigung bei dem Träger der Krankenanstalt, d.h. z.B. auch freiberuflich (siehe § 35 GuKG), zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt. Es bestehen zudem fallbezogen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Ausbildung ausschließlich in Vorbereitung auf eine zukünftige berufliche Tätigkeit des Revisionswerbers für den Krankenanstaltsträger erfolgt wäre. Im Übrigen dürfen gemäß § 19 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, die Schüler im Rahmen der praktischen Ausbildung nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind. Gemäß § 22 Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung sind selbst die "Praktika nach Wahl der Schule", welche neben den vom Schüler zu wählenden "Wahlpraktika" zu absolvieren sind, unter Bedachtnahme auf die Erreichung der Ausbildungsziele durchzuführen und sind Vorschläge der Schüler bei der Auswahl der Praktika nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
32 Somit ist im Revisionsfall die Annahme berechtigt, dass die vom Revisionswerber im Rahmen seiner praktischen Ausbildung verrichteten Tätigkeiten bei gesamtheitlicher Betrachtung objektiv in erster Linie in seinem Interesse erfolgten, nämlich um sich entsprechend den einschlägigen Ausbildungsvorschriften die erforderlichen praktischen Fähigkeiten anzueignen, weshalb das vorliegende, von diesem Ausbildungszweck bestimmte Ausbildungsverhältnis auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als "Dienstverhältnis" im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 1 GehG zu qualifizieren ist (zur zivilrechtlichen Beurteilung des Ausbildungsverhältnisses eines Ferialpraktikanten OGH 11.10.1995, 9 ObA 176/95; das Vorliegen eines Arbeitsvertrages bzw. eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages im Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis an einer Krankenpflegeschule ausdrücklich verneinend OGH 21.12.2000, 8 ObA 144/00k; 14.3.2001, 9 ObA 335/00f).
33 Soweit der Revisionswerber darauf verweist, dass er während seiner Ausbildung nach dem GuKG kranken-, unfall- und pensionsversichert gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus der gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG vorgesehenen Pflichtversicherung ergeben sollte, dass im Rahmen des betreffenden Ausbildungsverhältnisses ein Dienstverhältnis bestanden hätte. Es erschließt sich im Gegenteil aus § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 ASVG sowie den dort unter Z 1 genannten "Dienstnehmern" und der davon in Z 5 getrennt erfolgten Regelung der Versicherung von Schülerinnen/Schülern an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, dass aus der während der Ausbildung des Revisionswerbers gegebenen Versicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG nichts für seinen Rechtsstandpunkt zu gewinnen ist (siehe zu einer außerhalb des Anwendungsbereichs des GuKG absolvierten praktischen Ausbildung als "Biotrainer" in einer "Gesundheitsschule", die - da auch nicht unter die Aufzählung in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG fallend - nicht der "Vollversicherung" gemäß § 4 Abs. 1 ASVG unterlag VwGH 22.2.2012, 2011/08/0114). Zudem wird die Bemessungsgrundlage für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG in § 44 Abs. 1 Z 2 ASVG anders als für die Dienstnehmer und Lehrlinge (siehe § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG) mit den jeweiligen Bezügen definiert, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält. Ferner erfolgt die Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG auch nicht in der Weise, dass die Gewährung von jeder Art von Entgelt im Ausbildungsverhältnis die Tätigkeit automatisch zu einem Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG werden ließe (VwGH 30.1.2018, Ra 2015/08/0215; zur nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Studienrichtung Medizin vorgeschriebenen Pflichtfamulatur in einem Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus VwGH 30.5.2001, 96/08/0384; betreffend einen in den Ferien zum Zwecke der Ausbildung in einem Krankenhaus beschäftigten Medizinstudenten VwGH 19.3.1991, 85/08/0042). Vor diesem Hintergrund vermag die Revision somit auch nicht aufzuzeigen, dass sozialversicherungsrechtliche Aspekte für ihre Argumentationslinie sprächen.
34 Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass das vorliegende Ausbildungsverhältnis durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht als Dienstverhältnis im Sinn des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG qualifiziert wurde.
35 Schließlich gelingt es der Revision mit der bloßen Behauptung, es sei sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet worden, nicht darzulegen, dass die Einschätzung des Gerichts, wonach in Anbetracht des Beschwerdevorbringens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend erforderlich gewesen sei, als unzutreffend zu beurteilen wäre. Insbesondere lässt die Revision auch nicht erkennen, welches sachverhaltsbezogene Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet worden wäre, das die Rechtmäßigkeit der im Hinblick auf § 24 VwGVG erfolgten Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel zöge. Der das Vorliegen komplexer Rechtsfragen verneinenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts tritt die Revision ebenso wenig entgegen.
36 Aus den dargelegten Erwägungen lässt die Revision bereits aufgrund ihres Inhaltes erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. März 2019
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120042.L00Im RIS seit
08.07.2019Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019