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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Der Beamte vermag eine Änderung seiner Arbeitsplatzaufgaben nicht durch weisungswidriges faktisches Verhalten zu bewirken, indem er beispielsweise eigenmächtig eine ihm weisungsmäßig vorgegebene Aufteilung seiner Arbeitszeit (seiner Arbeitskraft) auf verschiedene Tätigkeitsbereiche zu Gunsten der höherwertigen Tätigkeit verändert bzw. beibehält (vgl. VwGH 21.1.2015, Ro 2014/12/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120032.L01Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019