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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen die Behörde als Voraussetzung für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung der Zustimmung einer anderen Behörde bedarf, die im Allgemeinen einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes dient, ist das Zustimmungserfordernis auf diesen Verfahrensabschnitt beschränkt und gilt - im Sinn des Rechtsstaatsprinzips verfassungskonform interpretiert - nicht auch für das Rechtsmittelverfahren vor dem VwG (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0209; VfGH 22.9.2017, E 503/2016; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Dies gilt auch für die Notwendigkeit zur Einholung der in § 75 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehenen Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Schlagworte
InstanzenzugEinvernehmenserfordernisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L04Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019