RS Vwgh 2019/3/27 Ra 2018/12/0022

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Veröffentlicht am 27.03.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
B-VG Art133 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/12/0084 E 27. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

§ 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 sieht eine im freien Ermessen liegende Maßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich, dass erstens für die Gewährung des Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (überwiegend) maßgebend sind und zweitens berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L03.1

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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