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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/12/0084 E 27. Juni 2017 RS 2Stammrechtssatz
§ 75 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. Nr. 447/1990 sieht eine im freien Ermessen liegende Maßnahme vor, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich, dass erstens für die Gewährung des Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (überwiegend) maßgebend sind und zweitens berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (vgl. E 15. Dezember 2010, 2009/12/0164).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120022.L03.1Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019