Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
BO Wr 1994 §37a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des W P in S, vertreten durch Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. November 2017, GZ VGW-171/083/33842/2014-3, betreffend Leistungszulage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er ist als Fachbediensteter des technischen Dienstes, und zwar als Referent für Planung, Bau- und Projektabwicklung, in der MA 31 - Wiener Wasser tätig. Seine Dienststelle ist die Betriebsleitung H.
2 Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung betreffend die Gebührlichkeit der Leistungszulage, die rückwirkend ab November 2013 nicht ausbezahlt worden sei.
3 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 stellte die Dienstbehörde fest, dass dem Revisionswerber die gemäß Punkt 19 lit. b Z 2 der Beilage A - II/IV/Allg. des Beschlusses des Stadtsenates vom 24. April 2012 (Nebengebührenkatalog 2012), 00995-2012/0001-GIF, in der jeweils maßgeblichen Fassung, sowie gemäß desselben Punktes des Beschlusses des Stadtsenates vom 3. Juni 2014 (Nebengebührenkatalog 2014), 01519-2014/0001-GIF, vorgesehene Leistungszulage nicht gebühre.
Begründend wies die Behörde darauf hin, dass die Dienstleistung des Revisionswerbers mit standardisiertem Mitarbeiterbeurteilungsbogen vom 8. November 2013 als "minder entsprechend" beurteilt worden sei. Diese Beurteilung habe sich auf den Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis zum 8. November 2013 bezogen. Die in Rede stehende Leistungsbeurteilung erweise sich aus näher ausgeführten Gründen als schlüssig und nachvollziehbar. Es sei entsprechend dokumentiert, dass der Revisionswerber im Beurteilungszeitraum in qualitativer Hinsicht keine als überdurchschnittlich zu beurteilenden Leistungen erbracht habe.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
6 Nach Darstellung des Verfahrensgangs traf das Gericht nähere Feststellungen zu den wesentlichen Arbeitsplatzaufgaben des Revisionswerbers und zu den mit diesen Aufgaben verbundenen persönlichen Anforderungen. Weiters hielt das Verwaltungsgericht Wien fest, die Dienstleistung des Revisionswerbers sei durch seine Vorgesetzten Ing. T und Dipl.-Ing. K. im Zeitraum vom 22. Mai 2009 bis 8. November 2013 als "minder entsprechend" beurteilt worden. Die vorangegangene Mitarbeiterbeurteilung sei am 22. Mai 2009 erfolgt, wobei dem Revisionswerber mit der aus diesem Anlass erstellten Gesamtbeurteilung eine "sehr gute" Leistung attestiert worden sei.
Der am 8. November 2013 vorgenommenen Gesamtbeurteilung seien die wesentlichen Tätigkeitsfelder des Revisionswerbers gewichtet nach ihrem Zeitaufwand zugrunde gelegt worden. Diese Beurteilung sei widerspruchsfrei begründet worden und erscheine insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Die beurteilten Einzelkriterien seien nachvollziehbar dargelegt worden und stünden im Einklang mit der Gesamtbeurteilung. Dass der Revisionswerber die Dienstzeiten wiederholt nicht eingehalten habe, weil er seine Dienststelle bereits vor Dienstende verlassen habe, habe jedoch nicht festgestellt werden können.
Das Verwaltungsgericht legte ferner seine beweiswürdigenden Erwägungen ausführlich dar. Auf deren Grundlage sei es zu der Einschätzung gelangt, dass die Beurteilung vom 8. November 2013 sorgfältig und sachgerecht abgefasst worden sei und ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchfreies Bild der Persönlichkeit und der Leistung des Revisionswerbers zeichne. Die Gesamtbeurteilung sei im Vergleich zu den in der Mitarbeiterbeurteilung vorgenommenen Einzelbenotungen und den darauf bezugnehmenden ergänzenden verbalen Beurteilungen schlüssig und stehe im Einklang mit der Bewertung der arbeitsplatzbezogenen Eignungs- und Leistungskriterien. Dass die Beurteilung aufgrund der vorliegenden Beobachtungen in der letzten Arbeitsperiode unter Einbindung der Personalvertretung erfolgt sei, werde vom Revisionswerber nicht bestritten.
Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Mitarbeiterbeurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhe, sondern es ergebe sich vielmehr aus den durch die Dienstbehörde vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistungen des Revisionswerbers keinesfalls als überdurchschnittlich einzustufen seien. Wenn der Revisionswerber meine, die negative Beurteilung beruhe lediglich darauf, dass er unangenehme Fragen gestellt habe, sei ihm zu entgegnen, dass die Mitarbeiterbeurteilung nachvollziehbar erscheine und die einzelnen Beurteilungskriterien - mit Ausnahme der Behauptung der Nichteinhaltung der Arbeitszeiten - anhand der im angefochtenen Erkenntnis im Detail erörterten Beispiele in Verbindung mit den entsprechenden Nachweisen schlüssig dargelegt worden seien. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung ging das Verwaltungsgericht Wien erneut auf den durch den Revisionswerber erhobenen Vorwurf ein, die vorliegende Gesamtbeurteilung beruhe auf unsachlichen Beweggründen. Es wiederholte seine Einschätzung, wonach keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass die Beurteilung vom 8. November 2013 aus sachfremden Erwägungen erfolgt sei. Vielmehr ergebe sich aus den zu würdigenden Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar, dass die Arbeitsleistung des Revisionswerbers nicht den an ihn gestellten Anforderungen entspreche, zumal anlässlich der Entscheidung über die Dienstbeurteilung ausschließlich zu klären sei, inwieweit der Beamte die an ihn rechtmäßigerweise gestellten Anforderungen objektiv erfülle. Der Revisionswerber habe ab 8. November 2013 die Voraussetzung einer "sehr guten" Dienstleistung nicht mehr erfüllt und habe somit ab diesem Tag keinen Anspruch mehr auf die in Rede stehende Leistungszulage.
7 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben.
8 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Gericht stütze sich im Wesentlichen auf "Scheinbegründungen", die der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht würden. Im angefochtenen Erkenntnis werde ausgeführt, die Mitarbeiterbeurteilung vom 8. November 2013 "erscheine" schlüssig. Weiters habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Angaben der Vorgesetzten des Revisionswerbers "ließen darauf schließen", dass es ihm am Willen zur Kooperation mangle.
Zudem habe sich das Gericht mit zentralen Argumenten des Revisionswerbers nicht auseinander gesetzt, und zwar insbesondere mit seinem Vorbringen, wonach die unmittelbar vorangegangene, dieselben Aufgabenstellungen betreffende Leistungsbeurteilung aus dem Jahr 2009 auf "sehr gut" gelautet habe. Darüber hinaus habe er mehrfach betont, dass die nachteilige Dienstbeurteilung nur deshalb erfolgt sei, weil er anlässlich einer Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage diverse Kritikpunkte vorgetragen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe man systematisch versucht, ihn "mundtot" zu machen und seine Arbeit herabzuwürdigen. Das angefochtene Erkenntnis sei unter den genannten Gesichtspunkten mit einem Begründungsmangel behaftet.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Soweit die Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf die durch das Verwaltungsgericht verwendeten Formulierungen "erscheine schlüssig" bzw. "lasse darauf schließen" ins Treffen führt, das angefochtene Erkenntnis beruhe auf Scheinbegründungen und weise einen Begründungsmangel auf, genügt es festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht in unmissverständlicher Deutlichkeit zum Ausdruck brachte, dass es die in Rede stehende Gesamtbeurteilung im Sinn von § 39a Besoldungsordnung 1994 (BO 1994), Wr. LGBl. Nr. 55, für schlüssig und nachvollziehbar erachtete.
13 Ferner gelingt es der Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen, dass diese Einschätzung unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unvertretbar zu qualifizieren wäre. Das Gericht hat sich im Einzelnen mit den dem Revisionswerber übertragenen Arbeitsplatzaufgaben, der Art der erbrachten Leistungen, deren Qualität sowie Quantität sowie mit den in diesem Zusammenhang erfolgten Beanstandungen durch die Vorgesetzten auseinander gesetzt. Dabei ist es auch auf das Vorbringen des Revisionswerbers eingegangen, wonach die auf "minder entsprechend" lautende Beurteilung vom 8. November 2013 nicht das objektivierbare Niveau der tatsächlich erbrachten Leistungen widerspiegle, sondern aus sachfremden Motiven (insbesondere als Reaktion der Vorgesetzten auf seine Nachfragen im Zusammenhang mit der "Mitarbeiterzufriedenheitsumfrage") erstellt worden sei. Diese auch in der Revision vertretene Sichtweise hat das Verwaltungsgericht Wien allerdings in Anbetracht der Arbeitsleistung des Revisionswerbers, die entsprechend den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnissen in ihrer Unzulänglichkeit in mehrerlei Hinsicht dokumentiert worden sei, ausdrücklich verworfen.
14 Überdies wurde der Umstand, dass die vorangegangene Gesamtbeurteilung im Jahr 2009 ein auf "sehr gut" lautendes Leistungskalkül enthielt, im angefochtenen Erkenntnis berücksichtigt. Es ist zudem nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das sich auf gänzlich andere Zeiträume beziehende Leistungskalkül aus dem Jahr 2009 notwendigerweise inhaltlich auf die rund vier Jahre später erstellte Gesamtbeurteilung vom 8. November 2013 übertragen werden müsste.
15 Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht beruht. Weitergehende Auslegungsfragen betreffend die in Rede stehende Leistungszulage im Sinn von § 37a BO 1994 sowie die Auswirkung der vom Gericht herangezogenen Gesamtbeurteilung vom 8. November 2013 auf die hier gegenständlichen Beurteilungszeiträume wirft die Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
16 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision, welche die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt, als unzulässig.
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht-öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120004.L00Im RIS seit
24.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019