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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M A, vertreten durch Dr. Marc Iglitsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2018, Zl. W104 2182401-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 4. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 5. Dezember 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abwies (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem Revisionswerber jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die lediglich eine Sachverhaltsdarstellung, eine "Anfechtungserklärung" und einen abschließenden Antrag enthält,
"das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ... dahingehend
ab(zu)ändern, dass der Beschwerde Folge gegeben wird".
4 Damit erfüllt die Revision die notwendigen Inhaltserfordernisse des § 28 VwGG nicht. Insbesondere enthält sie abweichend von § 28 Abs. 3 VwGG keine gesonderte Begründung, weshalb die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine solche Revision ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen ist (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114, u.a.). Auf die nähere Begründung der zitierten Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180016.L00Im RIS seit
12.08.2019Zuletzt aktualisiert am
12.08.2019