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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0089 B 8. September 2015 RS 2Stammrechtssatz
Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200104.L02Im RIS seit
25.04.2019Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019