RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2019/20/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z23;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0089 B 8. September 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200104.L02

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten