RS Vwgh 2019/4/3 Ra 2019/18/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32011L0095 Status-RL Art8 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art8 Abs2;
32013L0032 IntSchutz-RL Art10 Abs3 litb;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0533 E 13. Dezember 2018 RS 2hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Den Richtlinien des UNHCR ist besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.9.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788, mwN). Die Verpflichtung zur Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR findet sich auch im einschlägigen Unionsrecht (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180032.L01

Im RIS seit

24.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten