TE Vwgh Beschluss 2019/4/8 Ra 2019/02/0063

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §23
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0064

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revisionen 1. des G in P, und 2. der P GmbH in S, beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG 30.13-2592/2018-30, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 In den vorliegenden - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges verbundenen - Revisionen führen die revisionswerbenden Parteien als Revisionspunkte an, sie hätten ein Recht darauf, "dass die Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vorliegt, rechtlich richtig beurteilt und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wird." Darüber hinaus hätten sie auch einen Anspruch darauf, "dass die Bestimmung des § 23 AM-VO rechtlich richtig ausgelegt wird und eine rechtlich richtige Entscheidung über die notwendigen Erfordernisse an eine Betriebsanweisung zu erhalten."

2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125, mwN).

4 Ein abstraktes Recht auf "richtige Beurteilung" und "richtige Auslegung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, mwN).

5 Die Revisionen waren schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 8. April 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020063.L00

Im RIS seit

25.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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