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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0066Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revisionen von 1. W in P und der 2. P GmbH in K, beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG 30.13-2593/2018-30, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 In den vorliegenden - wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen - Revisionen führen die revisionswerbenden Parteien als Revisionspunkte an, sie hätten ein Recht darauf, "dass die Frage, ob ein Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vorliegt, rechtlich richtig beurteilt und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wird." Darüber hinaus hätten sie auch einen Anspruch darauf, "dass die Bestimmung des § 23 AM-VO rechtlich richtig ausgelegt wird und eine rechtlich richtige Entscheidung über die notwendigen Erfordernisse an eine Betriebsanweisung zu erhalten."
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
3 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Werden die Revisionspunkte - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so sind sie auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125, mwN).
4 Ein abstraktes Recht auf "richtige Beurteilung" und "richtige Auslegung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (vgl. VwGH 7.9.2018, Ra 2018/07/0433, mwN).
5 Ebenfalls zu den Revisionsgründen zählt eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör (Rn 42 der Revision), das als Verfahrensmangel ein- und nicht dem Revisionspunkt zuzuordnen ist (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0020, mwN).
6 Die Revisionen waren schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 15. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020065.L00Im RIS seit
27.06.2019Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019