Norm
StVG §133a Abs2Rechtssatz
Der Einbruch in eine (einzige) Wohnstätte allein begründet ohne das Hinzutreten weiterer Erschwerungsumstände keine gesteigerte Tatschwere im Sinn des § 133a Abs 2 StVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2019:RG0000169Im RIS seit
25.04.2019Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019