TE OGH 2019/3/20 3Ob28/19t

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. G***** und 2. M*****, vertreten durch Dr. Anton Frank ua, Rechtsanwälte in Wels, wegen 30.000 EUR, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20. August 2018, GZ 6 R 70/18h-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 6. April 2018, GZ 5 Cg 117/17f-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.071,20 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 345,20 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, sodass diese – ungeachtet des nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts – als nicht zulässig zurückzuweisen ist. Die folgende Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen – in dritter Instanz unangreifbaren – Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0042903 [T5 bis T8]).

2.1. Die Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung und deren Inhalt beschränkt sich in der Revision auf die unbegründete Rechtsbehauptung, der nahtlose Eintritt der Beklagten in den Pachtvertrag sei nicht Bedingung der Übernahmevereinbarung gewesen. Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge ist auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts nicht weiter zu hinterfragen (RIS-Justiz RS0043605).

2.2. Nach ständiger Rechtsprechung treten die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts vor dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung nicht ein. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen des Rechtsgeschäfts überhaupt nicht ein (RIS-Justiz RS0012681; vgl RS0017433; RS0017424).

3.1. Die von der Klägerin gerügte Unterlassung der Behandlung ihrer Beweisrüge verwirklicht keinen erheblichen Mangel des Berufungsverfahrens. Soweit die Klägerin damit nämlich abweichende Ersatzfeststellungen zu den Absichten der Eigentümerin der Liegenschaft im Zusammenhang mit der Beendigung des Pachtvertrags mit der Klägerin begehrte, stehen dem unbekämpft gebliebene, aber gegenteilige, Feststellungen des Erstgerichts an anderer Stelle entgegen. Eine Behandlung der Beweisrüge hätte daher keinesfalls zum Erfolg der Klägerin führen können.

3.2. Die Revision geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie unterstellt, die Beklagten hätten sich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Verpächterseite die Bestandrechte für das Geschäftslokal treuwidrig gesichert und damit den Bedingungseintritt vereitelt. Auch dazu fehlt es daher an einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, auf diese materiell-rechtliche Frage einzugehen (RIS-Justiz RS0043312).

4.1. Da die Vereinbarung zwischen den Streitteilen wegen Nichteintritts der vereinbarten aufschiebenden Bedingung infolge fehlender Zustimmung der Eigentümerin nie wirksam wurde, stellen sich Rechtsfragen zu § 920 ABGB nicht.

4.2. Beweisergebnisse sind grundsätzlich nicht geeignet, fehlendes Prozessvorbringen zu ersetzen bzw unzureichendes Vorbringen zu konkretisieren (RIS-Justiz RS0037915 [T2]). Eine Behauptung, die einvernehmliche Auflösung des Pachtvertrags sei von der Klägerin einzig und allein deshalb getätigt worden, um den beklagten Parteien einen reibungslosen Eintritt in ein eigenes Pachtverhältnis zu ermöglichen, stellte die Klägerin erster Instanz nicht auf. Ihre Argumentation dazu basiert somit auf einer unzulässigen und daher unbeachtlichen Neuerung.

5.1. Zur Begründung eines Verwendungs-anspruchs nach § 1041 ABGB geht die Klägerin neuerlich nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Es mag sein, dass das ursprünglich von der Klägerin geführte Lokal den Kriterien eines Unternehmens als Gesamtsache entsprach. Durch die Kündigung des Pachtvertrags und die Räumung des Pachtlokals von den zahlreichen, überwiegend betriebsnotwendigen Gegenständen laut den Beilagen ./A und ./III und deren Verbleib bei der Klägerin, ist davon aber kaum mehr als das – allerdings veränderte, weil von der Eigentümerin renovierte – Bestandlokal übrig geblieben. Vom unveränderten Fortbestand des von der Klägerin betriebenen Unternehmens und dessen Nutzung durch die Beklagten aufgrund eines neuen, mit der Eigentümerin abgeschlossenen Pachtvertrags als einzige Änderung, kann daher keine Rede sein.

5.2. Abgesehen davon hat die Klägerin die Übergabe einer Kundenkartei (also der Namen bestehender Kunden) in erster Instanz gar nicht behauptet, sodass die diesbezügliche Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0019893) jedenfalls nicht einschlägig ist.

5.3. Beweisaufnahmen zur Höhe des behaupteten Verwendungsanspruchs bedurfte es daher nicht.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E124740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00028.19T.0320.000

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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